§ 2 Uni-ImmoV (Universitäten-Immobilienverordnung), Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte - JUSLINE Österreich
§ 2 Uni-ImmoV Ziel des Verfahrens zur Planung und Abwicklung universitärer Immobilienprojekte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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