Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Bei positivem Überprüfungsergebnis der in § 4 Abs. 2 angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.Bei positivem Überprüfungsergebnis der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
(2)Absatz 2,Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
2.Ziffer 2den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
3.Ziffer 3die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
4.Ziffer 4den zugrunde liegenden Terminplan,
5.Ziffer 5die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
6.Ziffer 6Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
Die Unterlagen gemäß Z 1 bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).Die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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