§ 7 Uni-ImmoV Planungsphase

Uni-ImmoV - Universitäten-Immobilienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Planungsphase sind die Vorgaben der Planungsfreigabe sowie die folgenden Prozessschritte einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsVerfahren zur Suche einer Planerin, eines Planers oder eines Planungsbüros unter Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen sowie des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes,
    2. 2.Ziffer 2Planungsvertrag,
    3. 3.Ziffer 3Vorentwurf,
    4. 4.Ziffer 4Entwurf,
    5. 5.Ziffer 5Laufende Nutzer- und Behördenabstimmung,
    6. 6.Ziffer 6Qualifizierte Kostenermittlung bei Vorentwurf und Entwurf einschließlich einer Schätzung der Lebenszykluskosten sowie
    7. 7.Ziffer 7Entwürfe aller dem Immobilienprojekt zugrunde liegenden Verträge (insbesondere Miet-, Finanzierungs- bzw. Bauträgerverträge).
    Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Z 1 kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.Im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Ziffer eins, kann auch ein Wettbewerb durchgeführt werden. Sofern ein Wettbewerb durchgeführt wird, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister einzuladen, eine Vertreterin oder einen Vertreter bzw. im Verhinderungsfall eine Ersatzperson in die Jury zu entsenden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist entsprechend der Planungsfreigabe regelmäßig zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Nach der Erfüllung aller unter Abs. 1 genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben. Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.Nach der Erfüllung aller unter Absatz eins, genannten Vorgaben und Prozessschritte kann die Universität die Bundesministerin oder den Bundesminister um Erteilung der Baufreigabe ersuchen. Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Baufreigabe ist der detaillierte Finanzierungsbedarf samt zugrundeliegendem Zahlungsplan bekannt zu geben. Die Einreich- und Ausführungsplanung kann bis zur Erteilung der Baufreigabe weitergeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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