Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (§ 3 Abs. 2 Z 2) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Der Erwerb von Liegenschaften sowie der Abschluss von Baurechtsverträgen für eigenfinanzierte Immobilienprojekte (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1.Ziffer einsüber die gesamte Nutzungsdauer gesicherte und eigenfinanzierte Kostentragung durch die Universität aus den in jener Leistungsvereinbarungsperiode, in der die Freigabe erfolgt, vorhandenen Mitteln oder Kostentragung durch Dritte,
2.Ziffer 2Vorlage einer ausführlichen Begründung der Universität an die Bundesministerin oder den Bundesminister, warum der Erwerb oder der Abschluss des Baurechtsvertrages von wesentlicher strategischer Bedeutung für die Universität sowie zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sowie
3.Ziffer 3Vorlage des Entwurfs des abzuschließenden Liegenschaftskauf- bzw. Baurechtsvertrages.
Von der Anwendung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) handelt.Von der Anwendung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 ist jedoch abzusehen, wenn es sich um ein Immobilienprojekt von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Abs. 1 erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Angemessenheit, der Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen sowie des jeweiligen Bedarfes der Universität die Freigabe zum Erwerb einer Liegenschaft oder Abschluss eines Baurechtsvertrages gemäß Absatz eins, erteilen. Die Freigabe beinhaltet keine Genehmigung für die Realisierung eines allfälligen nachfolgenden Immobilienprojekts.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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