§ 4 Uni-ImmoV Durchführung von Einvernehmensprojekten

Universitäten-Immobilienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Projektkonzeption
  1. (1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. 1.Ziffer einsBezug zum Entwicklungsplan,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
    3. 3.Ziffer 3Machbarkeitsstudie,
    4. 4.Ziffer 4Grobkostenschätzung sowie,
    5. 5.Ziffer 5Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
    6. 56.Ziffer 56Finanzierungskonzept.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsBedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher GebäudealternativenVermeidung von Flächenversiegelung,
    2. 2.Ziffer 2Plausibilität der Grobkostenschätzung undsowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
    3. 3.Ziffer 3Rang im regionalen Bauleitplan sowie
    4. 4.Ziffer 4budgetäre Bedeckbarkeit.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024
Projektkonzeption
  1. (1)Absatz eins,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für jedes Einvernehmensprojekt eine Projektkonzeption vorzulegen, die jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. 1.Ziffer einsBezug zum Entwicklungsplan,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung eines Mengen- und Funktionsgerüsts,
    3. 3.Ziffer 3Machbarkeitsstudie,
    4. 4.Ziffer 4Grobkostenschätzung sowie,
    5. 5.Ziffer 5Nachhaltigkeitskonzept inklusive Flächenversiegelung und Energiekonzept sowie
    6. 56.Ziffer 56Finanzierungskonzept.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat, sofern das Einvernehmensprojekt in den entsprechenden regionalen Bauleitplan aufgenommen und gereiht wurde und sofern die Projektkonzeption die in Absatz eins, genannten Anforderungen erfüllt, die Projektkonzeption im Hinblick auf folgende Kriterien zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsBedarf bezogen auf Standort- und gesamtösterreichische Hochschulsteuerung unter Berücksichtigung von Gebäudealternativen und möglicher GebäudealternativenVermeidung von Flächenversiegelung,
    2. 2.Ziffer 2Plausibilität der Grobkostenschätzung undsowie des Nachhaltigkeits- und Finanzierungskonzeptes,
    3. 3.Ziffer 3Rang im regionalen Bauleitplan sowie
    4. 4.Ziffer 4budgetäre Bedeckbarkeit.

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