Gesamte Rechtsvorschrift TWFG 1991

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

TWFG 1991
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 19.08.2021
Gesetz vom 15. Mai 1991 über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung (Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991)

StF: LGBl. Nr. 55/1991 - Landtagsmaterialien: 182/91

§ 1 TWFG 1991 Grundsätze der Förderung


(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu fördern.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und entsprechend der Dringlichkeit der zu fördernden Vorhaben und Maßnahmen zu gewähren. Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse maßgebend.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf eine sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, auf die Nutzung bestehender Bausubstanz und auf die Umsetzung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 2 TWFG 1991


(1) Als Eigenheim gilt ein Wohnhaus mit einer Wohnung oder mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die Wohnung bzw. eine der beiden Wohnungen zur Benützung durch den Eigentümer des Wohnhauses bestimmt ist. Als Eigenheim gilt auch ein Gebäude, das neben einer Wohnung auch Räume mit einem anderen Verwendungszweck enthält.

(2) Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche oder einer Kochnische, einer Toilette, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 beträgt. Bei Wohnungen in Gebäuden, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2013, oder dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, und bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, mehr als 150 m2 betragen. Bei Wohnungen in Gebäuden ohne Unterkellerung, die innerhalb einer Wohnung einen Raum für die Haustechnik aufweisen, darf die Nutzfläche mehr als 150 m² betragen. Vom Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für die erforderliche Pflege der Bewohner, für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden. Die Mindestnutzfläche von 30 m2 darf bei Vorhaben der Wohnhaussanierung mit Ausnahme der Teilung oder der Neuschaffung von Wohnungen unterschritten werden.

(3) Ein Eigenheim oder eine Wohnung gilt als gefördert, solange der Förderungskredit noch nicht zur Gänze zurückgezahlt ist, noch Zuschüsse nach § 10 geleistet werden oder eine nach § 12 übernommene Bürgschaft noch nicht erloschen ist.

(4) Als Wohnheim gilt ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes, normal ausgestattetes Heim, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch sonstige dem Heimzweck dienende Räume, wie beispielsweise Gemeinschaftsräume, Personalräume und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume, enthält. Ein Wohnheim, das auf Dauer zur Unterbringung alter Menschen bestimmt ist, muß überdies so ausgestattet sein, daß die allenfalls erforderliche Pflege der Bewohner zweckmäßig durchgeführt werden kann. Ein Wohnheim kann auch als Teil eines Wohnhauses errichtet werden.

(5) Als normale Ausstattung gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und die Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht und die Erfordernisse behindertengerechten Bauens angemessen berücksichtigt.

(6) Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche nach Abs. 2 sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab.

(7) Als Vergrößerung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes gelten bauliche Änderungen, durch die die Nutzfläche nach Abs. 6 vergrößert wird.

(8) Als Vorhaben der Wohnhaussanierung gelten:

a)

die erforderliche Erhaltung des Daches;

b)

die Ergänzung einer fehlenden Ausstattung durch Errichtung von Strom- oder Wasserleitungen, einer Toilette sowie eines einfach ausgestatteten Bades oder einer Dusche in Wohnungen bzw. in Wohneinheiten von Wohnheimen;

c)

Maßnahmen zur Erhöhung des Schall-, des Wärme- und des Feuchtigkeitsschutzes;

d)

Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes, des Energieverbrauches und des Schadstoffausstoßes von Heizungen und von Warmwasserbereitungsanlagen, der Einbau von energiesparenden Heizungen sowie die Errichtung, die Sanierung und die richtige Dimensionierung von Kaminen;

e)

der Anschluß an Fernwärmeanlagen;

f)

umweltfreundliche Maßnahmen;

g)

die Vereinigung, die Teilung oder die Vergrößerung von Wohnungen oder Wohnheimen sowie die Änderung von sonstigen Räumen zu Wohnungen oder Wohnheimen;

h)

Maßnahmen, die den besonderen Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen;

i)

passive Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung.

(9) Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2021,

a)

vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge nach § 10, § 16 Abs. 3, § 18 und § 41 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, um die steuerfreien Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und f, Z 5 lit. a und b, Z 9, Z 10, Z 11, Z 22 und Z 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, um einen angemessenen Anteil sonstiger Einnahmen, um die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen, die dem Förderungswerber, dem Mieter oder den mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zufließen, und

b)

verringert um gewinnerhöhend angesetzte Beträge nach § 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, um die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen, die vom Förderungswerber, vom Mieter oder von den mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu zahlen sind, und um die Einkommensteuer oder Lohnsteuer.

Das Einkommen von Land- und Forstwirten ist auf der Grundlage des Einheitswertes sowie unter Berücksichtigung eines angemessenen Pauschalbetrages zur Erfassung der nach einer durchschnittlichen Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse solcher Betriebe üblichen Einnahmen zu berechnen.

(10) Als Familieneinkommen gilt die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten zuzüglich eines angemessenen Teiles der Einkommen der übrigen mit dem Förderungswerber oder Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer und des angestellten Pflegepersonals.

(11) Als nahestehende Personen gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, die Kinder, die Wahlkinder, die Enkel, die Urenkel, die Eltern, die Großeltern, die Urgroßeltern, die Geschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten, die Stiefeltern, die Stiefkinder, die Pflegekinder, die Schwiegereltern, die Schwiegerkinder sowie jene Person mit ihren Kindern, Wahlkindern oder Pflegekindern, die mit dem Förderungswerber in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbar ist.

(12) Als Jungfamilie gilt eine Familie, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(13) Die Gesamtbaukosten umfassen die Kosten der Errichtung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes unter Einbeziehung allfälliger Dienstwohnungen für Hausbesorger, die Kosten der Errichtung von zu fördernden Geschäftsräumen, die Kosten der Errichtung von Räumen und Anlagen, die zur allgemeinen Benützung durch die Bewohner bestimmt sind, die Kosten der Errichtung von Stellplätzen und Garagen, die Kosten der Errichtung von Schutzräumen, die Kosten der Errichtung des Gehsteiges, die Kosten eines allenfalls erforderlichen Abbruches, den Wert eines bei der Bauführung allenfalls verwendeten Altbestandes, sofern dieser im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten gering ist, die Anschlußgebühren und die Aufschließungskosten innerhalb des Baugrundstückes sowie die Kosten der förderbaren Wohnhaussanierungsvorhaben. Zu den Kosten der Errichtung oder der Sanierung von förderbaren Vorhaben zählen auch die Kosten der erforderlichen Bauplanung, Bauleitung und Bauverwaltung. Bei der Ermittlung der Gesamtbaukosten ist von den Kosten einer normalen Ausstattung bei Oberflächenendausführung auszugehen. Zu den Gesamtbaukosten zählen auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, und die zur Finanzierung des Vorhabens erforderlichen Kosten.

(14) Als Baukosten einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gilt der Anteil an den Gesamtbaukosten, der nach dem vom Förderungswerber spätestens bis zur Erteilung der Zusicherung anzugebenden Berechnungsschlüssel auf die Wohnung bzw. auf den Geschäftsraum entfällt.

(15) Als besonderer Mietwohnbau gilt die Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden für sozial schwache Förderungswerber, bei der möglichst viele Maßnahmen zur Erzielung einer nachhaltigen Kostenminimierung getroffen werden, insbesondere bei der Grundbeschaffung, bei der Finanzierung und beim Betrieb sowie durch zusätzliche Leistungen der gemeinnützigen Bauvereinigungen oder der Gemeinden.

(16) Als Nettonutzflächendichte gilt das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche des Objektes nach Abs. 6 und der Fläche des Baugrundstückes.

(17) Wohnhäuser und Wohnungen in verdichteter Bauweise sind solche, die als Teile einer grundsparenden Gesamtanlage errichtet werden.

(18) Als Ersterwerb gilt der Erwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen, bei denen die baubehördliche Benützungsbewilligung vor längstens drei Jahren vor der Einbringung des Förderungsansuchens erteilt wurde.

(19) Als hocheffiziente alternative Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme gelten:

a)

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;

b)

Fern- oder Nahwärme oder Fern- oder Nahkälte mit einem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 80 v.H.;

c)

Fern- oder Nahwärme oder Fern- oder Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinn des Art. 2 Z 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 210, und die delegierte Verordnung (EU) 2019/826, ABl. 2019 Nr. L 137, S. 3, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;

d)

Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien nach der Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;

e)

andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

(20) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung.

(21) Als umfassende energetische Sanierung gelten zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.

(22) Sollzinssatz ist der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.

§ 3 TWFG 1991 Förderungsmittel


(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:

a)

Mittel des Landes Tirol, insbesondere aus Rückflüssen aus Förderungen nach diesem Gesetz und nach anderen wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften sowie aus Rückflüssen aus Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds im Sinn des § 45 Abs. 8, nach Maßgabe des Abs. 2,

b)

die nach dem Gesetz BGBl. Nr. 301/1989 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 überwiesenen Mittel,

c)

Erträge aus Förderungsmitteln,

d)

Aufnahme von Krediten,

e)

sonstige Zuwendungen.

(2) Das Land Tirol hat die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.

(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen.

§ 4 TWFG 1991 (weggefallen)


§ 4 TWFG 1991 seit 30.09.1996 weggefallen.

§ 5 TWFG 1991 Gegenstand der Förderung


(1) Förderungen können gewährt werden:

a)

für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;

b)

für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;

c)

für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.

(2) Im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung von Wohnhäusern können auch Förderungen für die Errichtung von Geschäftsräumen gewährt werden, wenn diese der ärztlichen Betreuung, der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfes oder der Revitalisierung von Ortskernen durch Unterbringung von Kleinhandwerksbetrieben dienen und ohne Gewährung der Förderung nicht errichtet würden.

(3) Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

a)

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime, die nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses der Bewohner bestimmt sind;

b)

zu sanierende Wohnhäuser, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, außer der Wohnungsinhaber sucht um die Gewährung einer Förderung an.

§ 6 TWFG 1991 Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung


(1) Eine Förderung für die Errichtung und für den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen darf nur gewährt werden, wenn

a)

bei Vorhaben in verdichteter Bauweise der Gesamtpreis, bestehend aus dem anteiligen Preis des Baugrundstückes und den Gesamtbaukosten des geförderten Objektes, angemessen ist;

b)

die Gestaltung des Objektes zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht;

c)

die Gestaltung von Objekten mit mehr als zwei Wohnungen oder von Gesamtanlagen einer qualitätsvollen Architektur entspricht; zur Sicherung einer solchen Architektur kann bei Objekten oder Gesamtanlagen die Gewährung einer Förderung von der Durchführung eines Architektenwettbewerbes abhängig gemacht werden.

(2) Bei Wohnhäusern, die nicht von natürlichen Personen errichtet werden, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft das auf eine bestimmte Zeit befristete Recht zur Vergabe der Wohnungen einräumt, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 erbracht werden. Bei Wohnungen, die von natürlichen Personen errichtet werden und nicht zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Förderungswerbers oder diesem nahestehender Personen bestimmt sind, kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber einer Gebietskörperschaft ein Vorschlagsrecht für die Vergabe der Wohnungen einräumt.

(3) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Kosten des Sanierungsvorhabens angemessen sind;

b)

zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens die Erteilung der Baubewilligung länger als 20 Jahre zurückliegt; dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 8 lit. c bis i;

c)

das Sanierungsvorhaben im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand und die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Objektes, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu angemessenen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar ist;

d)

im Falle der Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungen, an die mindestens zwei Wohnungen angeschlossen sind, diese mit Geräten zur zumindest näherungsweisen Erfassung des Heizwärmebedarfes je Wohnung ausgestattet werden;

e)

Wohnhäuser oder Wohnheime, deren Sanierung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, nach Durchführung der Sanierung eine zeitgemäße Ausstattung insbesondere hinsichtlich der Energie- und der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung aufweisen.

(4) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

(5) Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich

a)

um einen Kredit einer Bausparkasse oder der Wohnbauinvestitionsbank handelt, bei dem die Voraussetzung nach lit. c Z 5 gegeben ist, oder

b)

um einen Kredit mit einem Fixzinssatz über eine Dauer von mindestens zehn Jahren handelt, bei dem die Voraussetzungen nach lit. c Z 1, 2 und 5 gegeben sind, oder

c)

um einen Kredit handelt, bei dem

1.

die Laufzeit mindestens 20 Jahre, bei der Gewährung einer Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung durch natürliche Personen und bei der Gewährung einer Förderung für Vorhaben der Wohnhaussanierung mindestens zehn Jahre beträgt; dies gilt nicht für zinsenlose Kredite;

2.

die Zinsen dekursiv berechnet werden;

3.

der Sollzinssatz höchstens 1,75 Prozentpunkte über dem 3-Monats-Euribor oder einem an dessen Stelle tretenden Wert, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), liegt;

4.

vereinbart ist, dass eine Anpassung des Sollzinssatzes jeweils zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres erfolgt, wobei als Grundlage für die Anpassung des Sollzinssatzes der einen Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt von der European Banking Federation (EBF) veröffentlichte 3-Monats-Euribor oder ein an dessen Stelle tretender Wert, kaufmännisch gerundet auf die zweite Dezimalstelle (Nachkommastelle), maßgeblich ist;

5.

der Kreditgeber bei Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentumswohnungen einer entsprechenden Aufteilung des Pfandrechtes auf die Anteile der einzelnen Wohnungseigentümer zustimmt.

(6) Die Gewährung einer Förderung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des ihm zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist.

§ 7 TWFG 1991 Eigenmittel


Eine Förderung für die Errichtung oder für den Ersterwerb von Wohnhäusern und von Wohnungen in verdichteter Bauweise oder für die Errichtung eines Wohnheimes darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber bzw. der zukünftige Eigentümer Eigenmittel aufbringt. Bei Eigenheimen, bei Vorhaben im Rahmen des Mietwohnbaues sowie bei Vorhaben, die unter Zugrundelegung eines Bestandvertrages durch Leasing finanziert werden, entfällt das Erfordernis der Aufbringung von Eigenmitteln.

§ 8 TWFG 1991 Arten der Förderung


(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

Förderungskrediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen,

c)

Beihilfen,

d)

Bürgschaftsübernahmen.

(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.

§ 9 TWFG 1991 Förderungskredit


(1) Förderungskredite können gewährt werden:

a)

in einem Hundertsatz der der Zusicherung oder der Endabrechnung zugrunde gelegten Gesamtkosten abzüglich objektbezogener öffentlicher Förderungen, die in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt wurden,

b)

in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche oder

c)

in einem Pauschalbetrag.

(2) Werden für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen oder Wohnheimen Förderungskredite nach Abs. 1 lit. a gewährt und liegen die Gesamtbaukosten unter den angemessenen Gesamtbaukosten, so können, insbesondere bei Vorhaben im Rahmen des besonderen Mietwohnbaus, die angemessenen Gesamtbaukosten der Bemessung des Förderungskredits zugrunde gelegt werden.

(3) Das Ausmaß des Förderungskredits nach Abs. 1 kann unterschiedlich festgelegt und unbeschadet der Bestimmung des § 45 Abs. 10 insbesondere auch vom Familieneinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche, vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, von der Art des zu fördernden Objektes, von der Nettonutzflächendichte, von ökologischen und energetischen Kriterien des Objektes (z. B. Gesamtenergieeffizienz), der Haustechnik und vom Grundverbrauch abhängig gemacht werden.

(4) Der Förderungskredit nach Abs. 1 ist möglichst wertgesichert zu gewähren, wobei die Laufzeit mindestens 20 Jahre zu betragen hat. Die Verzinsung darf einen jährlichen Zinssatz von 6 v. H. nicht übersteigen. Es kann festgelegt werden, daß die Tilgung oder die Tilgung und die Verzinsung des Förderungskredits auf die Dauer von höchstens fünfzehn Jahren ab der Zuzählung ausgesetzt werden. Die Rückzahlung des Förderungskredits kann in steigenden Beträgen festgelegt werden.

(5) Förderungskredite nach Abs. 1 werden in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt.

§ 10 TWFG 1991 Zuschüsse


(1) Annuitäten- und Zinsenzuschüsse können insbesondere für Vorhaben der Wohnhaussanierung gewährt werden. Sie können auch als rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

(2) Sonstige Zuschüsse können insbesondere zur besonderen Förderung von Familien mit Kindern gewährt werden.

§ 11 TWFG 1991 Beihilfen


(1) Natürlichen Personen kann zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand auf Grund der anrechenbaren Annuitätenleistung oder des Mietzinses für eine durch Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse geförderte Wohnung eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Die Beihilfe wird dem Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes in verdichteter Bauweise oder dem Mieter gewährt, wenn der Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung eines nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche das in bezug auf das monatliche Familieneinkommen zumutbare Ausmaß übersteigt. Bei der Festlegung des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche kann auch auf besondere Härtefälle Rücksicht genommen werden. Das zumutbare Ausmaß des Wohnungsaufwandes darf 25 v.H. des monatlichen Familieneinkommens nicht übersteigen. Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Bei sonstigen Eigenheimen wird eine Beihilfe nur in besonderen Härtefällen gewährt.

(3) Beihilfen unter 7,- Euro werden nicht gewährt. In besonderen Härtefällen kann die Beihilfe für höchstens drei Monate auch rückwirkend gewährt werden. Die Beihilfe kann auch an den Empfänger des Förderungskredites nach § 9 Abs. 1 ausgezahlt werden.

(4) Der Empfänger der Beihilfe hat der Landesregierung jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in dem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.

(5) Die Beihilfe wird eingestellt, wenn

a)

die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen,

b)

der Miet- oder Nutzungsvertrag aufgelöst und das genutzte Objekt geräumt wird,

c)

der Förderungskredit zur Gänze zurückgezahlt ist,

d)

keine Zuschüsse nach § 10 mehr gewährt werden oder, falls deren Rückzahlung festgelegt wurde, auch diese abgeschlossen ist,

e)

die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird,

f)

der Empfänger der Beihilfe seinen Rückzahlungsverpflichtungen für die zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Kredite nicht nachkommt.

(6) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(7) Trifft eine Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb einer Wohnung mit einer Förderung für deren Sanierung zusammen, so kann der durch diese Förderungen entstehende Wohnungsaufwand gemeinsam der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

§ 12 TWFG 1991 Übernahme von Bürgschaften


(1) Bürgschaften können für Kapitalmarktkredite übernommen werden, insbesondere für solche, die von Mietern bei Vorhaben der Wohnhaussanierung in Verbindung mit der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen aufgenommen werden. Der zu verbürgende Kredit muss den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 entsprechen.

(2) Die Bürgschaft darf sich höchstens auf den förderbaren Kreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Kreditforderung verbundenen Kosten beziehen.

(3) Eine Bürgschaft darf nur unter der Voraussetzung übernommen werden, dass eine Zahlung aus der Bürgschaft erst erfolgt, wenn der Kreditgläubiger gegen den Kreditschuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der Kreditgläubiger die Bedingungen der Bürgschaftserklärung erfüllt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Voraussetzung der Erwirkung eines Exekutionstitels abgesehen werden.

 

§ 13 TWFG 1991 Förderung bei Zusammentreffen verschiedener Vorhaben


Bei gleichzeitiger Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes und der Sanierung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.

§ 14 TWFG 1991 Leistungen der Gemeinden


(1) Die Gewährung einer Förderung für Wohnhäuser mit Eigentums- oder Mietwohnungen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Gemeinde bestimmte Leistungen der im Abs. 2 genannten Arten erbringt und daß der Förderungswerber der Gemeinde das auf einen angemessenen Zeitraum zu befristende Recht zur Vergabe der Wohnungen einräumt und die Gemeinde die Wohnungen nach objektiven sozialen Kriterien und nur an Personen vergibt, für die die Wohnung finanzierbar ist oder für die die Gemeinde die Ausfallshaftung für die Mietzinse oder für die Rückzahlung der Förderung übernimmt.

(2) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnhäuser mit Eigentums- oder Mietwohnungen insbesondere dadurch unterstützen, daß sie Baugrundstücke in einer im Interesse der sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens gelegenen Größe preisgünstig an Förderungswerber verkaufen, das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen, die Finanzierung von Baugrundstücken durch die Bereitstellung langfristiger und zinsgünstiger Kredite oder durch Zuschüsse erleichtern, die Ausfallshaftung für die Mietzinse und in besonderen sozialen Fällen für die gewährte Förderung übernehmen, zu den Kosten für die Erschließung und Aufschließung oder zu den Anliegerleistungen beitragen und dem Land bei der Abwicklung der Förderungen behilflich sind.

(3) Die Gemeinden haben die ihnen nach Abs. 2 zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 15 TWFG 1991


(1) Förderungen können gewährt werden:

a)

für den Erwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;

b)

für die Vergrößerung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;

c)

für die Errichtung, den Erwerb und die sonstige Schaffung von Wohnungen für Dienstnehmer;

d)

natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in besonderen Härtefällen auch sonstigen natürlichen Personen für die Finanzierung des Grundanteils im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung und des Erwerbes von Eigentumswohnungen;

e)

für Maßnahmen, die zu einer dem Bedarf entsprechenden Belegung von Wohnungen führen;

f)

für Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung einschließlich vorbereitender Untersuchungen zur Beurteilung struktureller und städtebaulicher Verhältnisse; für die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen; für die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen beim Umbau zu fördernder Objekte während des dafür notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren; für die Errichtung von erforderlichen Sammelgaragen und Schutzräumen für Wohnungen; für die vorbildhafte Sanierung von Wohnhäusern, deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient und für die nach den Bestimmungen des 1. und des 2. Abschnittes keine oder keine ausreichende Förderung gewährt werden kann; für Maßnahmen zur Hofentkernung;

g)

für Einrichtungen zur Verbesserung der Wohnsituation und des Wohnumfeldes;

h)

für Maßnahmen, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfes dienen und für die nach den Bestimmungen des 1. und des 2. Abschnittes wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen keine oder keine ausreichende Förderung gewährt werden kann;

i)

für Forschungsvorhaben im Rahmen des Wohnbaus;

j)

für Wohnbauvorhaben im strukturschwachen ländlichen Raum.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 eingehalten werden.

§ 16 TWFG 1991 Arten der Förderung


(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

Krediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen oder

c)

Beihilfen.

(2) Für die Gewährung von Krediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt.

(3) Bei gleichzeitiger Förderung von Vorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt an einem Objekt kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.

§ 17 TWFG 1991


(1) Der Förderungswerber um einen Förderungskredit muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss. Für die Sanierung einer Wohnung, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, kann auch dem Mieter unter den Voraussetzungen nach § 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, eine Förderung gewährt werden.

(2) Förderungskredite dürfen nur gewährt werden:

a)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern

1.

für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen,

2.

für die Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen, wobei sanierte Eigenheime und Wohnungen auch an begünstigte Personen vermietet werden dürfen,

3.

für die Errichtung und die Sanierung von Wohnheimen, wenn ein Bedarf gegeben ist und ein ordnungsgemäßer und wirtschaftlich gesicherter Betrieb erwartet werden kann, und

4.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

b)

Gemeinden und in begründeten Ausnahmefällen auch öffentlich-rechtlichen Fonds mit Sitz in Tirol

1.

für die Errichtung, die Sanierung und die Vergrößerung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

2.

für den Erwerb von Wohnhäusern und Wohnungen und

3.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

c)

Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, für die Errichtung, die Vergrößerung und die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz in Österreich

1.

für die Errichtung von Eigenheimen in verdichteter Bauweise zur Übertragung in das Eigentum oder Wohnungseigentum sowie von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen und von Wohnheimen,

2.

für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und

3.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

e)

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz in Österreich, die nach Satzung, Stiftung oder sonstigem Statut und ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder sozialen Zwecken dienen, für die Errichtung, den Erwerb, die Vergrößerung und die Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen,

f)

sonstigen befugten Bauträgern mit Sitz in Österreich unter den für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässigen Preisberechnungen und nach diesem Gesetz geltenden Voraussetzungen für die Errichtung von förderbaren Vorhaben, wobei die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der zu fördernden Vorhaben erforderlichen Sicherheiten zu gewährleisten und die Prüfung der Verwendung der Förderungen durch das Land sicherzustellen sind,

g)

sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen,

h)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern sowie juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Österreich für die Errichtung von Geschäftsräumen, für den Erwerb und die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer sowie für Forschungsvorhaben im Rahmen des Wohnbaus.

(3) Für die Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für Vorhaben der Wohnhaussanierung ist die österreichische Staatsbürgerschaft nicht Voraussetzung. Sonstige Zuschüsse dürfen nur österreichischen Staatsbürgern gewährt werden.

(4) Beihilfen dürfen nur gewährt werden:

a)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern und

b)

anderen volljährigen und entscheidungsfähigen natürlichen Personen, die seit mindestens fünf Jahren in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben.

(5) Bürgschaften dürfen nur für volljährige und entscheidungsfähige österreichische Staatsbürger übernommen werden.

(6) Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Abs. 2 lit. a und h, Abs. 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.

(7) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung so lange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, festgestellt wurden und für deren Behebung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Weiters sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen nach § 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hinsichtlich der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von einer Förderung ausgeschlossen.

§ 17a TWFG 1991


(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

a)

volljährige und entscheidungsfähige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

volljährige und entscheidungsfähige Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

volljährige und entscheidungsfähige Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2020, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde,

d)

volljährige und entscheidungsfähige Ehegatten oder eingetragene Partner, die gemeinsam mit dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, der österreichischer Staatsbürger ist, um die Gewährung einer Förderung ansuchen.

(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn die Beantragung einer Förderung in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

a)

der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b)

der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,

c)

der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen, obliegt dem Förderungswerber.

§ 18 TWFG 1991 Begünstigte Personen


(1) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die von ihnen selbst zu benützende Wohnung nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens oder der Erteilung der Zusicherung begünstigte Personen sind. Das Land kann sich die Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Förderungswerber und bei Überschreiten der in den Richtlinien festgelegten Einkommenshöchstgrenzen gegebenenfalls eine Einstellung der laufenden Zuschüsse und Beihilfen bzw. ab dem der Überprüfung zweitfolgenden Fälligkeitstermin eine Rückzahlung des gewährten Förderungskredites unter Zugrundelegung des höchsten Annuitätensatzes nach den jeweils geltenden Richtlinien vorbehalten. Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, einer Überprüfung der Einkommens- und Familienverhältnisse sowie einer allfälligen Anpassung der Förderung zuzustimmen.

(2) Begünstigt ist eine Person,

a)

wenn sie die Absicht hat, ausschließlich die für den Eigenbedarf bestimmte geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses zu verwenden, und

b)

wenn ihr jährliches Einkommen bzw. das Familieneinkommen die in den Richtlinien nach § 35 festgelegte Höhe nicht übersteigt und die Wohnung unter Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten für sie finanzierbar ist. Die Einkommensgrenze kann je nach der Art der Förderung und des zu fördernden Vorhabens unterschiedlich festgelegt werden.

(3) Natürlichen Personen wird eine Förderung für die Errichtung oder den Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, ihr Eigentums- oder Nutzungsrecht an der bisher zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach dem Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen davon sind insbesondere dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin dringend benötigt wird oder wenn volljährige Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwenden. Die Gewährung einer Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, daß der Förderungswerber das Eigentums- oder Nutzungsrecht an anderen Wohnhäusern oder Wohnungen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufgibt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für sonstige Nutzungsberechtigte geförderter Wohnungen.

(4) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur begünstigten Personen, die österreichische Staatsbürger sind, Gemeinden sowie Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, ins Eigentum oder Wohnungseigentum übertragen werden. Geförderte Wohnungen dürfen auch natürlichen oder juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Österreich zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – übertragen werden.

(5) Geförderte Eigenheime und Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen oder an die im § 17 Abs. 2 lit. e genannten Rechtsträger zur Unterbringung begünstigter Personen vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden dürfen geförderte Wohnungen auch an natürliche oder juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zur Weitergabe an Dienstnehmer – unter Zugrundelegung der dafür vorgesehenen Förderung – vermieten. Ist der Mieter eine Gebietskörperschaft, so gilt die Beschränkung der Weitergabe nur an Dienstnehmer nicht.

(6) Förderungen nach § 15 Abs. 1 können auch für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnungen gewährt werden, die für nahestehende begünstigte Personen bestimmt sind.

§ 19 TWFG 1991


(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Ansuchen können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht werden.

(2) Der Förderungswerber hat im Ansuchen zu bestätigen, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes für die Errichtung eines Wohnhauses oder eines Wohnheimes nicht die Verpflichtung übernommen hat, bei der Planung oder Ausführung des zu fördernden Objektes oder bei Rechtsgeschäften über dieses Objekt die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für Leistungen für die Planung der Gesamtanlage bei Wohnhäusern in verdichteter Bauweise.

(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind vor dem Baubeginn einzubringen. Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Eigenheimen sowie den Erwerb von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können mit Zustimmung des Landes Tirol bis spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder dem Baubeginn eingebracht werden. Ansuchen um die Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind spätestens 18 Monate nach der Vollendung oder Abrechnung des zu fördernden Vorhabens einzubringen. Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach § 15 Abs. 1 sind spätestens sechs Monate nach der Vollendung des zu fördernden Vorhabens einzubringen.

(4) Das Einkommen ist nachzuweisen:

a)

bei Arbeitnehmern durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das der Einbringung des Ansuchens vorangegangene Kalenderjahr; zugleich ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben;

b)

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so ist auch der Nachweis nach lit. a vorzulegen; sofern es sich nicht um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt, beispielsweise durch Verluste aus Vermietung oder Verpachtung, ist mindestens das nach lit. a nachzuweisende Einkommen zugrunde zu legen;

c)

bei Land- und Forstwirten durch Vorlage des Einheitswertbescheides.

(5) Zur Prüfung des Einkommens können erforderlichenfalls weitere Nachweise verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 4 lit. a vom Einkommen der letzten drei Jahre oder der letzten drei Monate ausgegangen und in Fällen nach Abs. 4 lit. b die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung der regelmäßigen Einkommensverhältnisse notwendig scheint; für die Gewährung von Beihilfen darf jedoch nicht vom Einkommen der letzten drei Jahre ausgegangen werden.

§ 20 TWFG 1991 Zusicherung


(1) Wird einem Ansuchen um Gewährung eines Förderungskredits oder von Annuitäten-, Zinsen- oder sonstigen Zuschüssen oder um Übernahme einer Bürgschaft entsprochen, so ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist. Insbesondere ist die Zusicherung davon abhängig zu machen, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen und die Gemeinden spätestens gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber der Wohnungen das Pfandrecht auf deren Anteile aufteilen.

(2) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß die Skonti bei der Abrechnung des Objektes kostenmindernd berücksichtigen oder bei der Festlegung von Fixpreisen einen gleichartigen Abschlag akzeptieren.

(3) Die Zusicherung ist bei der Gewährung einer Förderung für Wohnungen für Dienstnehmer davon abhängig zu machen, daß im Falle der Kündigung oder Fälligstellung des Förderungskredits wegen zweckwidriger Verwendung der Wohnungen zusätzlich zum aushaftenden Teil des Förderungskredits noch ein Betrag bis zur halben Höhe des ursprünglichen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist.

(4) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Mietwohnung über das Vorhaben umfassend zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der Mieter der insgesamt vorgesehenen Wohnungen eine Hausordnung zu erlassen und in angemessenen Zeitabständen Hausversammlungen durchzuführen.

(5) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Eigentumswohnung vor der Ausführung des Vorhabens umfassend über dieses zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der künftigen Eigentümer der insgesamt vorgesehenen Wohnungen und Geschäftsräume schon während der Bauarbeiten die Bildung eines Ausschusses der künftigen Eigentümer zu ermöglichen, diesen Ausschuß über die wesentlichen Vorgänge bei der Errichtung des Objektes zu informieren und anzuhören, insbesondere bei Leistungsänderungen und Nachtragsarbeiten, diesem Ausschuß während der Bauausführung eine begleitende Kontrolle zu ermöglichen und das Recht auf Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen einzuräumen. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist auch jedem künftigen Eigentümer und jedem Wohnungseigentümer einzuräumen.

(6) Die Zusicherung für die Gewährung von Förderungen für Vorhaben der Wohnhaussanierung kann davon abhängig gemacht werden, daß für jede Teilauszahlung jeweils die Zustimmung des Förderungswerbers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn gemeinnützige Bauvereinigungen von einer Eigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Sanierungsvorhaben beauftragt werden.

(7) Die Zusicherung kann vor der Zuzählung von Förderungskrediten oder von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

(8) Über den Anspruch aus der Zusicherung einer Förderung oder auf Gewährung einer Beihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(9) Förderungen, die nicht an den Förderungswerber, sondern an den Bauträger als Zahlstelle ausgezahlt werden, darf dieser nur mit Zustimmung des Landes Tirol an den Förderungswerber oder an einen Dritten auszahlen.

 

§ 21 TWFG 1991 Ausführung des zu fördernden Vorhabens


(1) Mit den Bauarbeiten am Vorhaben, für das eine Förderung gewährt wird, darf – abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 – vor der Erteilung der Zusicherung nur mit Zustimmung des Landes Tirol begonnen werden.

(2) Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Förderung gegeben sind und der Förderungswerber oder derjenige, der das betreffende Objekt errichtet, sich mit der Aufsicht und dem hiezu erforderlichen Betreten des Baugrundstückes und der Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen durch Organe des Landes Tirol einverstanden erklärt.

(3) Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entsteht ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Maßgabe der in der Zusicherung festzulegenden Bedingungen und Auflagen.

(4) Die Ausführung des Vorhabens, für das eine Förderung gewährt wird, hat entsprechend den der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder der Zusicherung zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen.

(5) Bei der Ausführung von Vorhaben, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet werden, ist auf einer Tafel auf dem Baugrundstück darauf hinzuweisen, daß für das Vorhaben eine Förderung des Landes Tirol gewährt wurde.

§ 22 TWFG 1991 Sicherstellung des Förderungskredits


(1) Der Förderungskredit ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Ist die sofortige Einverleibung eines Pfandrechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann bis zur Einverleibung eine entsprechende Treuhanderklärung eines Notars oder eines Rechtsanwaltes als Sicherstellung angenommen werden.

(2) Bei Förderungskrediten für Eigentumswohnungen ist spätestens zum Zeitpunkt der Einverleibung des Wohnungseigentums das Pfandrecht für den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Teil des Förderungskredits auf den einzelnen Anteil einzuverleiben.

(3) Das Land Tirol darf den Vorrang für Pfandrechte zur Sicherstellung anderer Kredite nur einräumen, wenn diese Kredite oder zu deren Umfinanzierung vorgesehene Kredite nach dem der Erstzusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan zur Finanzierung des Objektes einschließlich der Grundkosten erforderlich sind und die Sicherstellung des Förderungskredits gegeben ist.

(4) Es kann festgelegt werden, daß bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.

(5) Ist der Förderungswerber nicht grundbücherlicher Eigentümer oder Bauberechtigter, so ist der Förderungskredit auf andere geeignete Weise, wie beispielsweise durch gerichtliche Hinterlegung einer Pfandbestellungsurkunde oder durch eine Bankgarantie, sicherzustellen.

§ 23 TWFG 1991


(1) Der Förderungskredit ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Förderungswerber

a)

nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Förderungskredits oder sonstiger zur Finanzierung des Vorhabens aufgenommener Kredite nicht vollständig nachkommt,

b)

Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt,

c)

den Förderungskredit nicht bestimmungsgemäß verwendet,

d)

der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

e)

ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen oder Geschäftsräume zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erheblich wertmindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt,

f)

das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert;

g)

sein Recht am geförderten Objekt verliert.

(2) Der Förderungskredit ist weiters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn

a)

die zur Benützung durch den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendet wird, außer der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken, aus zwingenden beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen vorübergehend abwesend;

b)

Geschäftsräume weder vom Eigentümer oder von ihm nahestehenden Personen noch vom Pächter des in den Geschäftsräumen betriebenen Unternehmens regelmäßig zu geschäftlichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 verwendet werden;

c)

der Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Mieter sein Recht an der bisher von ihm zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen ist die Kündigung nur auszusprechen, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und wenn innerhalb von sechs Monaten ab der Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch der Förderungswerber das Mietverhältnis gekündigt hat;

d)

der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet;

e)

der künftige Eigentümer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die ordnungsgemäß erstellten Urkunden im Sinne der lit. d nicht unterfertigt;

f)

Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist erstreckt werden;

g)

der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen oder Geschäftsräume zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt;

h)

der Förderungswerber Wohnungen an nicht begünstigte Personen überlässt; die Kündigung ist nur auszusprechen, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und wenn innerhalb von sechs Monaten ab der Androhung der Förderungswerber das Mietverhältnis nicht gekündigt hat.

(3) Bei Wohnungen oder Geschäftsräumen wird die Kündigung nur für den Teil des Förderungskredits ausgesprochen, der in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 14 auf die betreffende Wohnung bzw. auf den betreffenden Geschäftsraum entfällt.

(4) Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach § 6 Abs. 5 lit. c Z 3 höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei § 6 Abs. 5 lit. c Z 4 sinngemäß gilt.

(5) Der Förderungskredit kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert werden, wenn

a)

hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles davon die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird,

b)

über das Vermögen des Förderungswerbers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder der Förderungswerber die Zahlungen einstellt oder

c)

es auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Förderungsansuchen zu Unrecht gewährt wurde.

(6) Von einer Kündigung nach Abs. 1 lit. a und von einer Fälligstellung nach Abs. 5 lit. b kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungseigentümern gefährdet würden.

§ 24 TWFG 1991 Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen


(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn

a)

der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird,

b)

Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,

c)

das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,

d)

der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

e)

ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.

(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten Kredits einzustellen.

§ 25 TWFG 1991


(1) Wurde ein Förderungskredit zugesichert und durch Eintragung eines Pfandrechtes sichergestellt, so ist hinsichtlich der Liegenschaft oder des Baurechts ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Es kann jedoch festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes. Die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes kann insbesondere in jenen Fällen entfallen, in denen nach § 22 Abs. 4 eine grundbücherliche Sicherstellung des Förderungskredits entfällt.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum an der Liegenschaft oder das Baurecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes Tirol übertragen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Erwerber eine begünstigte Person und österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und wenn vom Erwerber nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder seinem bisherigen Verhalten erwartet werden kann, daß er den aushaftenden Förderkredit tilgungsplanmäßig zurückzahlen wird.

(3) Der Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn

a)

der Anteil am Mindestanteil an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder sonst insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Einheit in das Miteigentum oder Eigentum des Ehegatten oder eingetragenen Partners, der österreichischer Staatsbürger oder nach § 17a österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist,

b)

eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei der Aufteilung des ehelichen oder partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen oder partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bzw. Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partner

übertragen wird.

(4) Das Land Tirol kann die Zustimmung nach Abs. 2 davon abhängig machen, dass der aushaftende Förderungskredit zur Gänze oder zum Teil zurückgezahlt wird oder dass sich der Erwerber verpflichtet, den aushaftenden Förderungskredit nach einem geänderten Tilgungsplan zurückzuzahlen. Soll an einer Mietwohnung Wohnungseigentum begründet werden, so ist die Zustimmung nach Abs. 2 überdies von der Leistung von Eigenmitteln nach Maßgabe des § 7 und von der Aufbringung des Grundanteiles abhängig zu machen.

(5) Das Land Tirol hat nach dem Ablauf von acht Jahren nach der Einverleibung des Veräußerungsverbotes die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine Zuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen sowie bei Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die ein Förderungskredit in gleicher Höhe wie für ein Eigenheim gewährt wurde, hat das Land Tirol die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde.

(6) Bei der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen und sonstige juristische Personen mit Ausnahme von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, und ausgenommen bei Dienstnehmerwohnungen, ist spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Pfandrechtes für den Förderungskredit und des Veräußerungsverbotes ein Belastungsverbot zugunsten des Landes Tirol einzuverleiben. Das Land Tirol hat einer Belastung zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Vorhabens erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat das Belastungsverbot zu löschen, wenn das Wohnungseigentum für alle Wohnungseigentümer verbüchert ist.

§ 26 TWFG 1991 Endabrechnung


(1) Der Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung vorzulegen. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse vorzulegen.

(3) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

§ 27 TWFG 1991 Mietzinsbildung bei Förderung der Errichtung


(1) Der höchstzulässige Hauptmietzins für Wohnungen oder Geschäftsräume, für deren Errichtung oder Erwerb eine Förderung gewährt wurde, setzt sich zusammen

a)

aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Tilgung und Verzinsung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kredite abzüglich eines Zuschusses, jedoch zuzüglich allfälliger Rückzahlungsraten für gewährte Zuschüsse erforderlich ist;

b)

aus dem Betrag, der unter Zugrundelegung der Endabrechnung zur Abstattung der auf den Mietgegenstand entfallenden Eigenmittel oder zur Abgeltung der Eigenleistungen des Vermieters erforderlich ist, wobei ein Abstattungszeitraum von 20 Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 4 v. H. zugrunde zu legen sind;

c)

aus einem Anteil der Grundkosten, wobei jährlich höchstens 6 v. H. des zum Zeitpunkt des Baubeginns geltenden Einheitswertes – bei nach dem 31. Dezember 1995 geförderten Vorhaben oder bei nach diesem Zeitpunkt neu vergebenen geförderten Wohnungen jährlich bis zu 4 v. H., bei ab dem 1. Juli 2012 geförderten Vorhaben jährlich bis zu 3 v. H. der jeweils zum Zeitpunkt der jeweiligen Wohnungsvergabe angemessenen Grundkosten pro Quadratmeter Nutzfläche – zugrunde zu legen sind, im Fall der Einräumung eines Baurechtes aus dem Baurechtszins;

d)

aus einem zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes unter Einrechnung der Einnahmen aus den Mietzinsen im Sinne des Abs. 4 jeweils erforderlichen Betrag zur Bildung einer Rückstellung; die Landesregierung hat die zur ordnungsgemäßen Erhaltung erforderlichen Beträge durch Verordnung festzusetzen, wobei auf die auf Grund des Alters des Gebäudes sich ergebenden durchschnittlichen Erhaltungskosten je Quadratmeter Nutzfläche Bedacht zu nehmen ist.

(2) Beträge nach Abs. 1 lit. a und b sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen oder Geschäftsräume, für deren Errichtung keine Förderung gewährt wurde, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.

(3) Soweit vor der Rückzahlung des Förderungskredits sonstige Kredite nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher nach Abs. 1 lit. a oder b geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Kredite und nach deren Rückzahlung für Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden. Im Falle der Neuvermietung oder des Eintrittes in einen bestehenden Mietvertrag einer geförderten Mietwohnung gilt für die Festlegung des zulässigen Mietzinses der § 46 des Mietrechtsgesetzes.

(4) Der Mietzins für geförderte Stellplätze und Garagen darf das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen. Er ist der Rückstellung nach Abs. 1 lit. d zuzuführen.

(5) Das Land Tirol kann im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Eigentümers oder Wohnungseigentümers die Zustimmung zu einer kostendeckenden Vermietung im Sinne der Bestimmungen dieses Paragraphen erteilen.

(6) Auf Wohnungen, die nicht mehr als gefördert im Sinne des § 2 Abs. 3 gelten, sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(7) Auf geförderte Wohnungen und Geschäftsräume, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 28 TWFG 1991 Mietzinsbildung bei Förderung von Vorhaben


(1) Für Wohnungen, für deren Sanierung eine Förderung gewährt wurde, sind Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrages zur Bildung einer Rückstellung nach § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Vorhaben nach § 2 Abs. 8 zulässig.

(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses oder des Betrages zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach § 2 Abs. 8 lit. a bis e an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes sind alle Mieter gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens drei Viertel der Mieter des Gebäudes, berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände, zustimmen und eine Belastung aller Mieter des Gebäudes entsprechend der Aufteilung der Gesamtkosten des Gebäudes vorgenommen wird.

(3) Besteht das Gebäude im Sinne des § 17 des Mietrechtsgesetzes aus mehreren, im wesentlichen selbständigen Trakten (Stiegenhäusern), so darf das Sanierungsvorhaben für einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert durchgeführt werden und kann die Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 von jenen Mietern abgeschlossen werden, deren Mietgegenstand in dem Trakt (Stiegenhaus) gelegen ist, auf den sich das Sanierungsvorhaben bezieht. In einem solchen Fall sind die Aufwendungen für Sanierungsvorhaben, die einen Trakt (Stiegenhaus) oder mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, entsprechend dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser) zueinander aufzuteilen und die Kosten der Erhaltungsarbeiten in diesem Verhältnis zu decken.

(4) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder der Beträge zur Bildung einer Rückstellung nach den Abs. 1 bis 3 darf unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve bzw. der Rückstellung nach § 14 Abs. 1 Z 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat die Schlichtungsstelle bzw. das ordentliche Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder der Beträge zur Bildung einer Rückstellung dem ersten Satz entspricht. Auf ein solches Verfahren sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer Streitsachen anzuwenden.

(5) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungskredits oder eines geförderten Kredits erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung oder in der Abrechnung des Entgeltes nach § 14 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff. des Mietrechtsgesetzes oder des Entgeltes nach § 14 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 des Mietrechtsgesetzes auf diese Kreditrückzahlungen Bedacht zu nehmen.

§ 29 TWFG 1991 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten


Im Falle der Förderung von Vorhaben der Wohnhaussanierung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Objekte anzuwenden, für die sie nach § 1 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.

§ 30 TWFG 1991


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen zur Bearbeitung von Förderungsansuchen betreffend den Wohnbau, die Wohnhaussanierung, Beihilfen (2. Abschnitt) und sonstige Vorhaben (3. Abschnitt) folgende Daten von Förderungswerbern (Antragstellern), ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten und sonstigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeldet sind, verarbeiten, soweit diese Daten zur Bearbeitung erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten,

b)

Erreichbarkeitsdaten,

c)

Wohnungs- und Förderungsmerkmale,

d)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten,

e)

Einkommensdaten,

f)

Daten über soziale Verhältnisse,

g)

Leistungen für den Wohnungsaufwand,

h)

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse und

i)

Bankverbindungsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von den im Abs. 2 genannten Personen personenbezogene Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Beurteilung der Dringlichkeit eines Förderungsvorhabens und zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen oder zur Prüfung der Voraussetzungen für die Förderung von behindertengerechten Maßnahmen benötigt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a und b angeführten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und die im Abs. 2 lit. a, b und e angeführten Daten auch von Bürgen des Förderungswerbers zu verarbeiten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, die im Abs. 2 lit. a, b und c angeführten Daten bei Anfragen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung auch anderen Ämtern der Landesregierung, Gemeinden, Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(6) Als Daten über soziale Verhältnisse gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Beruf und Beschäftigungsdauer.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(8) Für Zwecke der Datenermittlung sind das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, Angaben über den Förderungswerber, über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie über die Bürgen zwecks der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.

(9) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben den nach Abs. 1 Verantwortlichen auf Verlangen Daten über

a)

Einkommen nach § 2 Abs. 9,

b)

wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c)

Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

zu übermitteln, wenn sie über diese Daten verfügen und diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder für allfällige Rückforderungen von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(10) Personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 sind zu löschen, sobald sie zur Bearbeitung der Förderansuchen und zur Abrechnung der Förderung nicht mehr benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 31 TWFG 1991 Stundungen und Rückzahlungserleichterungen


(1) Das Land Tirol kann zur Vermeidung sozialer Härten oder für die Dauer einer außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung eines Förderungswerbers ohne Verrechnung von Verzugszinsen Rückzahlungsraten eines Förderungskredits stunden oder die Abstattung von gekündigten oder fällig gestellten Förderungen oder von Rückständen in Raten gewähren oder Verzugszinsen erlassen.

(2) Das Ausmaß der Stundung bzw. die Höhe und die Anzahl der Raten sind unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse und die Belastung des Förderungswerbers zu bemessen.

§ 32 TWFG 1991 Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 828/1992, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 320/1982, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001, des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 27/1951, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1958 und 50/1970 und dieses Gesetzes gewährten Förderungskredits schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als 20 Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v. H. nicht überschritten werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährten Eigenmittelersatzdarlehen schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als zehn Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v.H. nicht überschritten werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der auf Grund des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 641/1982, des Wohnhaussanierungsgesetzes oder dieses Gesetzes gewährten Annuitätenzuschüsse unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei dürfen die neu festgelegten Annuitätenzuschüsse 50 v.H. der ursprünglich gewährten nicht unterschreiten.

(4) Die Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen nach den Abs. 1 und 2 und der Annuitätenzuschüsse nach Abs. 3 hat so zu erfolgen, daß die Bedingungen der ursprünglichen Förderungen möglichst an jene nach diesem Gesetz angeglichen werden.

§ 33 TWFG 1991 Begünstigte Rückzahlung von Förderungskrediten


(1) Das Land Tirol kann für den Fall, dass ein aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährter Förderungskredit vorzeitig zurückbezahlt wird, einen Nachlass auf den noch nicht fälligen Teil des Förderungskredits gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des Förderungskredits betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der Nachlass vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der Kreditschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des Förderungskredits erhalten hat. Wurden mehrere Förderungskredite für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den Förderungskrediten auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser Kredite zulässig, wobei zumindest für einen Kredit die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.

(2) Nach der begünstigten Rückzahlung und dem Wegfall allfälliger Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 fünfter Satz hat das Land Tirol dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für den Förderungskredit oder Eigenmittelersatzdarlehen zu erteilen. Die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes darf erst nach fünf Jahren nach der begünstigten Rückzahlung erteilt werden.

§ 34 TWFG 1991 Abgaben, Kosten, Gebühren


(1) Die unmittelbar durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(2) Der Förderungswerber hat die aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Kosten, Gebühren und sonstigen Abgaben zu tragen, sofern nicht eine Befreiung besteht. Die bis zur Auszahlung der Förderung bereits angefallenen Kosten, Gebühren und Abgaben können sofort in Abzug gebracht werden.

(3) Das Land Tirol kann für die Mahnung rückständiger Tilgungsraten eine angemessene Mahngebühr und für die Ausfertigung oder Neuausfertigung von Urkunden einen angemessenen Kostenersatz verlangen.

§ 35 TWFG 1991 Erlassung näherer Richtlinien


Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Arten und den Umfang der Förderung, über die angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung von Förderungsobjekten, über die Vergabe von Leistungen, über das Verfahren und über die begünstigte Rückzahlung zu erlassen.

§ 36 TWFG 1991 Einrichtung und Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirates


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen

a)

die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und

b)

die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten.

§ 37 TWFG 1991 Zusammensetzung und Bestellung des Wohnbauförderungsbeirates


(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei bei der Ermittlung dieses Stärkeverhältnisses von der Gesamtzahl elf auszugehen und der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied oder durch ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, vom zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

§ 38 TWFG 1991 Geschäftsführung des Wohnbauförderungsbeirates


(1) Der Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates dies verlangen.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Wohnbauförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Wohnbauförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleiarbeiten des Wohnbauförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 39 TWFG 1991 Einrichtung und Aufgaben des Kuratoriums


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Kuratorium einzurichten.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Begutachtung von Ansuchen um die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Beihilfen nach § 11.

(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten an natürliche Personen für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnhäusern und Wohnungen, von Förderungskrediten für Vorhaben der Wohnhaussanierung, von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen und um Übernahme einer Bürgschaft können dem Kuratorium auch nach der Erteilung der Zusicherung zur Kenntnis gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gegeben sind und die Finanzierung der gewährten Förderung durch das Land Tirol gesichert ist.

§ 40 TWFG 1991 Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei bei der Ermittlung dieses Stärkeverhältnisses von der Gesamtzahl fünf auszugehen und der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, anzurechnen ist.

(3) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder des Kuratoriums einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 und 5 bis 10 sinngemäß.

§ 41 TWFG 1991 Geschäftsführung des Kuratoriums


(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann ein Beschluß auch im Umlaufwege herbeigeführt werden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

§ 42 TWFG 1991


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.

(2) Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, aus dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit sowie aus je einem Vertreter der Berufsgruppe der gewerblichen Bauträger in der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder und der Landesinnung Bau der Wirtschaftkammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol (Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) und aus zwei Vertretern des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Tirol.

(3) Der Vorsitzende hat den Fachausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Fachausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Allenfalls ermittelte Veränderungen der angemessenen Gesamtbaukosten sind der Landesregierung und dem Wohnbauförderungsbeirat unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Geschäfte des Fachausschusses führt der Vorsitzende. Die Kanzleiarbeiten des Fachausschusses sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 43 TWFG 1991 Vollziehung


Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.

§ 43a TWFG 1991 Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, umgesetzt.

 

§ 44 TWFG 1991 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

die auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640/1987, und die auf Grund des Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesgesetze in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften;

b)

das Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Sonder-Wohnbaufonds, LGBl. Nr. 19/1952;

c)

das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, LGBl. Nr. 41/1977.

§ 45 TWFG 1991 Übergangsbestimmungen


(1) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung erteilt wurde, sind die auf Grund des Art. VII Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 als Landesgesetze in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften und die hiezu erlassenen Verordnungen – mit Ausnahme der Bestimmungen über Eigenmittelersatzdarlehen – weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen über die Wohnbeihilfe sowie der Bestimmungen über die Kosten der Erhaltung gelten jedoch die §§ 11 sowie 27 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes.

(2) Bei der Endabrechnung von Vorhaben, für die eine Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gewährt wurde, können die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 angewendet werden. Wurde nach diesen Gesetzen neben dem Förderungskredit auch ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt, so darf die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes erst erteilt werden, wenn das Eigenmittelersatzdarlehen zur Gänze zurückgezahlt ist.

(3) Bei Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gewährung einer Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder dem Wohnhaussanierungsgesetz in Aussicht gestellt wurde, ist, sofern keine Änderung in den ursprünglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung eingetreten ist, mindestens die in Aussicht gestellte Förderung zu gewähren. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 über die Mindestnutzfläche von Wohnungen gilt nicht für Vorhaben, für die die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist.

(4) Bei Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 erteilt wurde, sind die im § 36 Abs. 1 lit. c des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführten Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 weiterhin anzuwenden.

(5) Zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand für Wohnungen, für die Förderungen nach dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/1999, dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 830/1992, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr. 165, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/1999, dem Wohnungsverbesserungsgesetz oder dem Wohnhaussanierungsgesetz noch bestehen oder die sonst unter überwiegender Zuhilfenahme von Bundesmitteln gefördert wurden, werden vom Land Tirol in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Beihilfen gewährt. Dabei sind Belastungen durch Eigenmittelersatzdarlehen zum Wohnungsaufwand zu zählen. Wohnbeihilfen, die nach diesen Gesetzen für Eigenheime gewährt wurden, sind schrittweise auf die nach diesem Gesetz höchstzulässige Höhe der Beihilfe zu verringern.

(6) Die nach dem Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder nach § 37 im Amt. Die Mitglieder des nach der Verordnung betreffend Satzungen des Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 30/1951, bestellten Kuratoriums bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder nach § 40 im Amt.

(7) Der Sonder-Wohnbaufonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Sonder-Wohnbaufonds wird aufgelöst. Das Land Tirol tritt in das Vermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten dieses Fonds ein.

(8) Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Förderung nach dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds gewährt wurde, sind dessen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Unbeschadet des § 32 haben die Schuldner von unverzinslichen oder mit einem Zinssatz von höchstens 2 v.H. verzinsten Förderungskrediten einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von 1 v.H. des ursprünglichen Kreditbetrages zu leisten. Neue Förderungen aus dem Tiroler Landeswohnbaufonds dürfen nicht mehr gewährt werden. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Tiroler Wohnbaufonds ist auf die Abwicklung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Förderungen beschränkt. Mit der Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 40 endet die Funktion des zur Verwaltung des Tiroler Landeswohnbaufonds bestellten Kuratoriums. Die Mittel des Tiroler Landeswohnbaufonds sind, soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abwicklung der bisher gewährten Förderungen ergebenden Verpflichtungen und des Verwaltungskostenbeitrages für die Geschäftsführung erforderlich sind, viertel jährlich dem Land Tirol zu überweisen.

(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, Abs. 6 letzter Satz und Abs. 11, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 18, § 20 Abs. 9, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4, 5 und 6, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 1 lit. d, 3, 5, 6 und 7, § 30 und § 31 sind auch auf Vorhaben anzuwenden, für die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Gesetz über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds eine Förderung gewährt wurde.

Förderungswerber können in Förderungen, die nach diesen Gesetzen oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wurden, im Ausmaß der nach diesem Gesetz zulässigen Förderung eintreten.

(10) Ein nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 340/1987, dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, der Rückzahlungsverordnung, LGBl. Nr. 52/1985, oder diesem Gesetz gewährter Nachlaß ist bei der Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn die Gewährung des Nachlasses im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um die Gewährung eines Förderungskredits nach diesem Gesetz nicht länger als zehn Jahre zurückliegt; dies gilt nicht für Gemeinden.

(11) Soweit in anderen Gesetzen auf die durch § 44 Abs. 2 aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler (TWFG 1991) Fundstelle


Gesetz vom 15. Mai 1991 über die Förderung des Wohnbaus und der
Wohnhaussanierung (Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991)

Änderung

STF: LGBl. Nr. 55/1991 - Landtagsmaterialien: 182/91

LGBl. Nr. 80/1993 - Landtagsmaterialien: 211/93

LGBl. Nr. 56/1996 - Landtagsmaterialien: 225/96

LGBl. Nr. 28/1998 - Landtagsmaterialien: 405/97

LGBl. Nr. 108/2001 - Landtagsmaterialien: 299/01

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 55/2012 - Landtagsmaterialien: 111/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 78/2017 - Landtagsmaterialien: 227/17

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten