§ 17a TWFG 1991

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

a)

volljährige und entscheidungsfähige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

volljährige und entscheidungsfähige Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

volljährige und entscheidungsfähige Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2020, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde,

d)

volljährige und entscheidungsfähige Ehegatten oder eingetragene Partner, die gemeinsam mit dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, der österreichischer Staatsbürger ist, um die Gewährung einer Förderung ansuchen.

(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn die Beantragung einer Förderung in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

a)

der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,

b)

der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,

c)

der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.

(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen, obliegt dem Förderungswerber.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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