§ 13 TWFG 1991 Förderung bei Zusammentreffen verschiedener Vorhaben

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei gleichzeitiger Förderung der Errichtung oder des Ersterwerbes und der Sanierung eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Wohnheimes kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 TWFG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 TWFG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 TWFG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 TWFG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 TWFG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 TWFG 1991
§ 14 TWFG 1991