§ 9 TWFG 1991 Förderungskredit

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Förderungskredite können gewährt werden:

a)

in einem Hundertsatz der der Zusicherung oder der Endabrechnung zugrunde gelegten Gesamtkosten abzüglich objektbezogener öffentlicher Förderungen, die in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt wurden,

b)

in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche oder

c)

in einem Pauschalbetrag.

(2) Werden für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen oder Wohnheimen Förderungskredite nach Abs. 1 lit. a gewährt und liegen die Gesamtbaukosten unter den angemessenen Gesamtbaukosten, so können, insbesondere bei Vorhaben im Rahmen des besonderen Mietwohnbaus, die angemessenen Gesamtbaukosten der Bemessung des Förderungskredits zugrunde gelegt werden.

(3) Das Ausmaß des Förderungskredits nach Abs. 1 kann unterschiedlich festgelegt und unbeschadet der Bestimmung des § 45 Abs. 10 insbesondere auch vom Familieneinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche, vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung, von der Art des zu fördernden Objektes, von der Nettonutzflächendichte, von ökologischen und energetischen Kriterien des Objektes (z. B. Gesamtenergieeffizienz), der Haustechnik und vom Grundverbrauch abhängig gemacht werden.

(4) Der Förderungskredit nach Abs. 1 ist möglichst wertgesichert zu gewähren, wobei die Laufzeit mindestens 20 Jahre zu betragen hat. Die Verzinsung darf einen jährlichen Zinssatz von 6 v. H. nicht übersteigen. Es kann festgelegt werden, daß die Tilgung oder die Tilgung und die Verzinsung des Förderungskredits auf die Dauer von höchstens fünfzehn Jahren ab der Zuzählung ausgesetzt werden. Die Rückzahlung des Förderungskredits kann in steigenden Beträgen festgelegt werden.

(5) Förderungskredite nach Abs. 1 werden in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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