§ 15 TWFG 1991

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Förderungen können gewährt werden:

a)

für den Erwerb von Wohnhäusern und Wohnungen;

b)

für die Vergrößerung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;

c)

für die Errichtung, den Erwerb und die sonstige Schaffung von Wohnungen für Dienstnehmer;

d)

natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in besonderen Härtefällen auch sonstigen natürlichen Personen für die Finanzierung des Grundanteils im Zusammenhang mit der Förderung der Errichtung und des Erwerbes von Eigentumswohnungen;

e)

für Maßnahmen, die zu einer dem Bedarf entsprechenden Belegung von Wohnungen führen;

f)

für Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung einschließlich vorbereitender Untersuchungen zur Beurteilung struktureller und städtebaulicher Verhältnisse; für die Durchführung von Ideenwettbewerben und die Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden Untersuchungen; für die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen beim Umbau zu fördernder Objekte während des dafür notwendigen Zeitraumes, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren; für die Errichtung von erforderlichen Sammelgaragen und Schutzräumen für Wohnungen; für die vorbildhafte Sanierung von Wohnhäusern, deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient und für die nach den Bestimmungen des 1. und des 2. Abschnittes keine oder keine ausreichende Förderung gewährt werden kann; für Maßnahmen zur Hofentkernung;

g)

für Einrichtungen zur Verbesserung der Wohnsituation und des Wohnumfeldes;

h)

für Maßnahmen, die der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfes dienen und für die nach den Bestimmungen des 1. und des 2. Abschnittes wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen keine oder keine ausreichende Förderung gewährt werden kann;

i)

für Forschungsvorhaben im Rahmen des Wohnbaus;

j)

für Wohnbauvorhaben im strukturschwachen ländlichen Raum.

(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist und die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 eingehalten werden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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