§ 19 TWFG 1991

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Ansuchen können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht werden.

(2) Der Förderungswerber hat im Ansuchen zu bestätigen, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes für die Errichtung eines Wohnhauses oder eines Wohnheimes nicht die Verpflichtung übernommen hat, bei der Planung oder Ausführung des zu fördernden Objektes oder bei Rechtsgeschäften über dieses Objekt die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für Leistungen für die Planung der Gesamtanlage bei Wohnhäusern in verdichteter Bauweise.

(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind vor dem Baubeginn einzubringen. Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Eigenheimen sowie den Erwerb von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können mit Zustimmung des Landes Tirol bis spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder dem Baubeginn eingebracht werden. Ansuchen um die Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind spätestens 18 Monate nach der Vollendung oder Abrechnung des zu fördernden Vorhabens einzubringen. Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach § 15 Abs. 1 sind spätestens sechs Monate nach der Vollendung des zu fördernden Vorhabens einzubringen.

(4) Das Einkommen ist nachzuweisen:

a)

bei Arbeitnehmern durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das der Einbringung des Ansuchens vorangegangene Kalenderjahr; zugleich ist eine Erklärung über allfällige Einkünfte im Ausland abzugeben;

b)

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; bezieht eine solche Person auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so ist auch der Nachweis nach lit. a vorzulegen; sofern es sich nicht um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt, beispielsweise durch Verluste aus Vermietung oder Verpachtung, ist mindestens das nach lit. a nachzuweisende Einkommen zugrunde zu legen;

c)

bei Land- und Forstwirten durch Vorlage des Einheitswertbescheides.

(5) Zur Prüfung des Einkommens können erforderlichenfalls weitere Nachweise verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 4 lit. a vom Einkommen der letzten drei Jahre oder der letzten drei Monate ausgegangen und in Fällen nach Abs. 4 lit. b die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung der regelmäßigen Einkommensverhältnisse notwendig scheint; für die Gewährung von Beihilfen darf jedoch nicht vom Einkommen der letzten drei Jahre ausgegangen werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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