§ 17 TWFG 1991

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Förderungswerber um einen Förderungskredit muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss. Für die Sanierung einer Wohnung, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, kann auch dem Mieter unter den Voraussetzungen nach § 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, eine Förderung gewährt werden.

(2) Förderungskredite dürfen nur gewährt werden:

a)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern

1.

für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen,

2.

für die Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen, wobei sanierte Eigenheime und Wohnungen auch an begünstigte Personen vermietet werden dürfen,

3.

für die Errichtung und die Sanierung von Wohnheimen, wenn ein Bedarf gegeben ist und ein ordnungsgemäßer und wirtschaftlich gesicherter Betrieb erwartet werden kann, und

4.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

b)

Gemeinden und in begründeten Ausnahmefällen auch öffentlich-rechtlichen Fonds mit Sitz in Tirol

1.

für die Errichtung, die Sanierung und die Vergrößerung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

2.

für den Erwerb von Wohnhäusern und Wohnungen und

3.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

c)

Gemeindeverbänden und Unternehmungen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, für die Errichtung, die Vergrößerung und die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

d)

gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz in Österreich

1.

für die Errichtung von Eigenheimen in verdichteter Bauweise zur Übertragung in das Eigentum oder Wohnungseigentum sowie von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen und von Wohnheimen,

2.

für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen und

3.

für förderbare Vorhaben im Sinn des dritten Abschnittes,

e)

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz in Österreich, die nach Satzung, Stiftung oder sonstigem Statut und ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder sozialen Zwecken dienen, für die Errichtung, den Erwerb, die Vergrößerung und die Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen,

f)

sonstigen befugten Bauträgern mit Sitz in Österreich unter den für gemeinnützige Bauvereinigungen zulässigen Preisberechnungen und nach diesem Gesetz geltenden Voraussetzungen für die Errichtung von förderbaren Vorhaben, wobei die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der zu fördernden Vorhaben erforderlichen Sicherheiten zu gewährleisten und die Prüfung der Verwendung der Förderungen durch das Land sicherzustellen sind,

g)

sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich für die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen,

h)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern sowie juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Österreich für die Errichtung von Geschäftsräumen, für den Erwerb und die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer sowie für Forschungsvorhaben im Rahmen des Wohnbaus.

(3) Für die Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für Vorhaben der Wohnhaussanierung ist die österreichische Staatsbürgerschaft nicht Voraussetzung. Sonstige Zuschüsse dürfen nur österreichischen Staatsbürgern gewährt werden.

(4) Beihilfen dürfen nur gewährt werden:

a)

volljährigen und entscheidungsfähigen österreichischen Staatsbürgern und

b)

anderen volljährigen und entscheidungsfähigen natürlichen Personen, die seit mindestens fünf Jahren in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben.

(5) Bürgschaften dürfen nur für volljährige und entscheidungsfähige österreichische Staatsbürger übernommen werden.

(6) Vom Erfordernis der Volljährigkeit und der Entscheidungsfähigkeit nach Abs. 2 lit. a und h, Abs. 4 und 5 kann aus dringenden sozialen Gründen abgesehen werden.

(7) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung so lange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, festgestellt wurden und für deren Behebung eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Weiters sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen nach § 39 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes hinsichtlich der Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von einer Förderung ausgeschlossen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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