Gesamte Rechtsvorschrift Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Tir KAG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2021
Gesetz vom 10. Dezember 1957 über Krankenanstalten (Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir KAG)

StF: LGBl. Nr. 5/1958 - Landtagsmaterialien: 136/57

§ 1 Tir KAG


(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die

a)

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b)

zur Vornahme operativer Eingriffe,

c)

zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zur Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

d)

zur Entbindung,

e)

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

f)

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind.

(2) Als Krankenanstalten gelten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:

a)

allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung,

b)

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke,

c)

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,

d)

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen,

e)

selbstständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbstständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

f)

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen. Die Errichtung von militärischen Krankenanstalten, deren Zahl und Standort von dem für Landesverteidigung zuständigen Mitglied der Bundesregierung aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedarf keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem für die Landesverteidigung zuständigen Bundesministerium die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung (§ 4 Abs. 4 bzw. § 4c Abs. 4) bekanntzugeben.

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen diesem Gesetz.

§ 2 Tir KAG


Als Krankenanstalten gelten nicht:

a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;

c)

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;

e)

Gruppenpraxen;

f)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;

g)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

§ 2a Tir KAG


(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

a)

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin.

Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden.

Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; in den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit Abteilungen zumindest für:

1.

Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Chirurgie,

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

5.

Innere Medizin,

6.

Kinder- und Jugendheilkunde,

7.

Neurologie,

8.

Orthopädie und Traumatologie,

9.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

10.

Urologie.

Weiters müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Ferner müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.

c)

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben nach § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 lit. c.

(3) Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten zwar örtlich getrennt untergebracht, aber funktionell-organisatorisch verbunden sind und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes nach § 3a Abs. 4 entspricht. Eine örtlich getrennte Unterbringung ist auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 26a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig.

(3a) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann von der Errichtung einzelner der im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in dem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. Die Bewilligung kann befristet erteilt werden.

(5) Mit Bewilligung der Landesregierung kann für Krankenanstalten nach Abs. 1 lit. a und b und nach Maßgabe des § 2b die Einrichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorgesehen werden:

1.

Departements

a)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

b)

für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie,

c)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

d)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte

a)

für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und

b)

für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departements für Psychosomatik (Z 1 lit. c und d) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung, zulässig, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

§ 2b Tir KAG


(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.

(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:

1.

Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens zwölf Betten. Departments müssen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 Z 1 eingerichtet werden.

2.

Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis 14 Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer nach § 2a Abs. 5 Z 2. Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten, ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeiten des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten nach § 2a Abs. 1 lit. a in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten nach§ 2a Abs. 1 lit. b auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.

3.

Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten nach § 2a Abs. 1 lit. a und in Schwerpunktkrankenanstalten nach § 2a Abs. 1 lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Die Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb, die Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten, ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeiten sicherzustellen.

4.

Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeiten, aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeiten sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten nach § 2a Abs. 1 lit. a und in Schwerpunktkrankenanstalten nach § 2a Abs. 1 lit. b in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.

(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder

1.

eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder

2.

nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder

3.

im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen nach Abs. 4 geführt werden.

(4) Abteilungen nach Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:

1.

Am Krankenanstaltenstandort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien nach Abs. 1 eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien nach Abs. 1 oder 2 erfüllen.

2.

Im Regionalen Strukturplan Gesundheit sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien nach Abs. 1, 2 und 3 explizit ausgewiesen.

3.

Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.

4.

Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstaltenstandorts und die nach Abs. 1 oder 2 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.

5.

§ 3a Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

6.

Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.

§ 2c Tir KAG


Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

1.

Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie

2.

Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2d Tir KAG


(1) Entnahmeeinheiten sind rechtskräftig bewilligte Krankenanstalten oder Teile davon, die die Bereitstellung von Organen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes durchführen und koordinieren.

(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.

(3) Die Dokumentation hat im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen zu enthalten. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 2e Tir KAG


(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten oder Teile davon, die Transplantationen im Sinn des Organtransplantationsgesetzes vornehmen und deren Bewilligung nach den §§ 3ff dieses Leistungsangebot umfasst.

(2) Die Dokumentation hat im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen zu enthalten. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 3 Tir KAG


(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen.

(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck, das vorgesehene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dergleichen, jeweils in dreifacher Ausfertigung; für den Inhalt und die Form dieser Planunterlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften betreffend den Inhalt und die Form der Planunterlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß;

b)

ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist;

c)

Pläne und Beschreibungen für die technischen Einrichtungen sowie ein Verzeichnis der wesentlichen medizinisch-technischen Apparate, jeweils in dreifacher Ausfertigung;

d)

ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.

(3) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.

(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 6 haben hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes

a)

die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und

b)

die betroffenen Sozialversicherungsträger

Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6) Die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor dem Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

§ 3a Tir KAG


(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen

1.

zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2.

zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein.

b)

Das Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muß nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

c)

Das Gebäude, das als Betriebsanlage für die Krankenanstalt dienen soll, muß den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

d)

Die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten und die vorgesehene personelle Ausstattung muß den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

e)

Es muß eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet sein.

f)

Der Bewilligungswerber muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften hat die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen zu erfüllen. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die

1.

nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder

2.

wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(2a) Ein Bedarf ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich

a)

der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

b)

der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c)

der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und

d)

der Entwicklungstendenzen in der Medizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen.

(2b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

(2c) Sollen in der vorgesehenen Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so entfällt die Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(2d) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 bzw. Abs. 4 steht.

(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, daß innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.

(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.

(5) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(6) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.

§ 4 Tir KAG


(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Sie hat vor der Entscheidung einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt muß vorliegen.

b)

Die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate müssen vorhanden sein. Die Betriebsanlage sowie alle technischen Einrichtungen und medizinisch-technische Apparate müssen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Die Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol (RSG) oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) müssen erfüllt sein.

Der Träger der Krankenanstalt hat der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Vorschriften die allenfalls erforderliche Baubenützungsbewilligung, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischtechnischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

c)

Es muß eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegen.

d)

Es muss ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes bestellt sein. Für die Führung der im § 11 Abs. 2 genannten Organisationseinheiten der Krankenanstalt müssen geeignete Ärzte zur Verfügung stehen. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Ärzte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

e)

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass das nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten sonstige erforderliche Personal in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der medizinischen Assistenzberufe.

f)

Weiters sind die in Betracht kommenden Strukturqualitätskriterien zu erfüllen.

g)

Nach Maßgabe des § 6a muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

(3) Wurde die Krankenanstalt nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn die Krankenanstalt trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 entspricht.

(4) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger errichtete Krankenanstalt oder für eine militärische Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.

(5) Stellt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung heraus, daß die Betriebsanlage, technische Einrichtungen oder medizinisch-technische Apparate den sicherheitstechnischen oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so hat die Landesregierung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

§ 4a Tir KAG


(1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dergleichen, jeweils in dreifacher Ausfertigung; für den Inhalt und die Form dieser Planunterlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften betreffend den Inhalt und die Form der Planunterlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß;

b)

ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist;

c)

Pläne und Beschreibungen für die technischen Einrichtungen sowie ein Verzeichnis der wesentlichen medizinisch-technischen Apparate, jeweils in dreifacher Ausfertigung.

(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.

(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.

(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen

a)

die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

b)

die betroffenen Sozialversicherungsträger und

c)

die Ärztekammer für Tirol, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer

Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers nach § 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kommt der Beschwerde der Ärztekammer für Tirol an das Landesverwaltungsgericht und der Revision der Ärztekammer für Tirol an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 4b Tir KAG


(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs. 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:

a)

nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

1.

zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2.

zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann und

b)

die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis f vorliegen.

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

a)

die örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

b)

die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c)

das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,

d)

die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter nach lit. c und

e)

die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.

(3b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Abs. 9 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

(3c) Für eine Primärversorgungseinheit ist dann von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, wenn sie im Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol vorgesehen ist und eine vorvertragliche Zusage der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.

(4) Sollen im selbstständigen Ambulatorium nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 nicht vorliegen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(5) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen im Fall der Abs. 3c und 4, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.

(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies

a)

zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2,

b)

zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder

c)

aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung,

erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der Landesregierung verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.

(7) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

a)

das Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Tirol bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer im Sinn des § 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

b)

die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e

vorliegen. Von einem Einvernehmen ist auch dann auszugehen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem Ergebnis geführt hat. Kommt das Einvernehmen nach lit. a nicht zustande, so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 und nach § 3a Abs. 2 lit. b bis e vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums betraut.

(8) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(9) Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.

§ 4c Tir KAG


(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Sie hat vor der Entscheidung einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt muss vorliegen.

b)

Die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate müssen vorhanden sein und die Betriebsanlage sowie alle medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen müssen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Träger der Krankenanstalt hat der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Vorschriften die allenfalls erforderliche Baubenützungsbewilligung, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

c)

Es muss eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegen.

d)

Es muss ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes bestellt sein. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Ärzte oder Zahnärzte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

e)

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass das nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten sonstige erforderliche Personal in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der medizinischen Assistenzberufe.

f)

Nach Maßgabe des § 6a muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

(3) Wurde das selbstständige Ambulatorium nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn das selbstständige Ambulatorium trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 entspricht.

(4) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbstständiges Ambulatorium oder für eine militärische Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.

(4a) Die Betriebsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und b sowie d bis f oder des Abs. 4 erfüllt sind.

(5) Stellt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung heraus, dass die Betriebsanlage, technische Einrichtungen oder medizinisch-technische Apparate den sicherheitstechnischen oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so hat die Landesregierung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

§ 5 Tir KAG


(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,

a)

wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,

b)

bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird,

c)

wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,

d)

bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot.

(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. Erfolgt die Verlegung nach Abs. 2 lit. a innerhalb desselben Einzugsgebietes, so entfällt die Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. die Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a, wenn mit der Verlegung keine wesentliche Änderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Beabsichtigt der Träger einer Krankenanstalt, die bisher ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht hat (§ 3a Abs. 2b und § 4b Abs. 4) nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen anzubieten, so ist diesbezüglich eine Bedarfsprüfung (§ 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a) bzw. eine Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs. 2 lit. a durchzuführen.

(4) Jede nicht bewilligungspflichtige räumliche Änderung einer Krankenanstalt ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn

a)

die Änderung nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,

b)

das Vorhaben diesem Gesetz oder Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes widerspricht oder

c)

durch die Ausführung des Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen beeinträchtigt werden könnten.

§ 5a Tir KAG


Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln.

§ 6 Tir KAG


(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wird ein selbstständiges Ambulatorium auf einen Sozialversicherungsträger übertragen, so entfällt die Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f.

§ 6a Tir KAG


(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung besteht.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall 2.000.000,– Euro zu betragen. Die Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist nicht zulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung vom Versicherungsvertrag darstellt oder darstellen kann. Sie haben auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 7 Tir KAG


(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann für die Errichtung oder die Erweiterung öffentlicher Krankenanstalten enteignet werden. Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Landesregierung zuständig.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 vorliegt.

(3) Im übrigen gelten für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.

§ 8 Tir KAG


(1) Die Landesregierung hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn

a)

die Krankenanstalt ohne Betriebsbewilligung betrieben wird,

b)

sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung nicht oder nicht mehr vorliegen, oder

c)

die Vorschriften dieses Gesetzes über den Betrieb von Krankenanstalten nicht eingehalten werden.

(2) Die Sperre nach Abs. 1 lit. b oder c ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. In der Androhung der Sperre nach Abs. 1 lit. b ist auf die Möglichkeit der Zurücknahme der Betriebsbewilligung hinzuweisen. Die Sperre ist ohne vorhergehende Androhung anzuordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.

(3) Gleichzeitig mit der Sperre der Krankenanstalt hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen für die Versorgung der Patienten zu treffen.

(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung weggefallen sind.

§ 9 Tir KAG


(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a)

eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder

b)

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist und dieser nicht binnen einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist behoben wird oder

c)

der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den bestehenden Vorschriften unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.

(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel (wie Überschreitung des Betriebsumfanges oder Verstöße gegen die §§ 11 und 12) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des § 21 erfolgt ist.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan oder den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 widerspricht.

(5) Für das Wirksamwerden der Zurücknahme einer Bewilligung nach den Abs. 1 bis 4 ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.

§ 9a Tir KAG


(1) Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß

1.

Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten, sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, davon Kopien herstellen können;

2.

Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben sowie ihr Recht auf Zustimmung zur Behandlung bzw. auf aktive Beteiligung an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen wahrnehmen können;

3.

auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;

4.

ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;

5.

auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;

6.

auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;

7.

die Intimsphäre der Patienten ausreichend gewahrt ist;

8.

neben der Erbringung fachärztlicher Leistung auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;

9.

ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;

10.

bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;

11.

bei der stationären und ambulanten Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;

12.

für stationär aufgenommene Patienten eine qualifizierte Pflege dauernd gesichert ist.

(2) Die Träger der öffentlichen sowie der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass für die in Betracht kommenden Organisationseinheiten ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung) für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie eingerichtet wird, sofern jeweils Wartezeiten von regelmäßig mehr als vier Wochen bestehen. Im Rahmen des transparenten Wartelistenregimes ist eine Reihung der Patienten vorzunehmen. Kriterien für die Reihung stellen dabei insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien dar. Die Gesamtzahl der vorgemerkten Patienten je Organisationseinheit sowie die davon auf die Sonderklasse entfallenden Patienten sind ebenfalls ersichtlich zu machen. Der für einen Eingriff vorgemerkte Patient ist auf Verlangen über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Information auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

(3) Die Träger der Krankenanstalten haben den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 6a zu geben.

§ 9b Tir KAG


(1) Die Träger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, daß vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen.

(3) Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.

(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an.

(5) Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuleiten, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.

(6) Die Träger der Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür nach § 6 des Gesundheitsqualitätsgesetzes, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters haben die Träger der Krankenanstalten an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

§ 10 Tir KAG


(1) Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

den Träger und die Art (§ 1 Abs. 3) der Krankenanstalt;

b)

die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen sowie in allfällige andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und allfällige zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung;

c)

die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (§ 10a);

d)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag oder über Nacht oder in sonstigen Betriebsformen nach Abs. 7 aufgenommen werden;

e)

Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 7 genannten Betriebsformen;

f)

Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;

g)

die Dienstpflichten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Ahndung ihrer Verletzung, sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;

h)

den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Bedingungen der Aufnahme und der Entlassung der Patienten;

i)

das von den Patienten, den Besuchern und den sich zur Ausbildung in der Krankenanstalt befindlichen Personen zu beobachtende Verhalten;

j)

die Festlegung jener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist;

k)

die Behandlung der Beschwerden von Patienten, deren Angehörigen oder deren Vertrauenspersonen;

l)

Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten nach § 2b oder in dislozierten Betriebsformen nach Abs. 7;

m)

die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (§ 39a des Bundesbehindertengesetzes) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.

(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach § 2b Abs. 2 besteht. Stehen Betten für Patienten verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.

(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden. Die Anstaltsordnung darf aber Bestimmungen enthalten, wonach die Aufnahme von Patienten zum Zwecke eines Schwangerschaftsabbruchs aus anderen als medizinischen Gründen ausgeschlossen wird.

(4) Die Anstaltsordnung und jede ihrer Änderungen bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder den ordnungsmäßigen Betrieb der Anstalt sonst nicht gewährleistet.

(5) Der Anstaltsträger hat

a)

die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen und allen in der Krankenanstalt tätigen Personen die Dienstobliegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 14 besonders hinzuweisen;

b)

die Teile der Anstaltsordnung nach Abs. 1 lit. a, b, d, h, i, j und k den Patienten in geeigneter Weise zugänglich zu machen;

c)

jenen Teil der Anstaltsordnung, der das Verhalten der Patienten und Besucher regelt (Abs. 1 lit. i), an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle auszuhängen.

(6) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor der Einholung der Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören.

(7) Neben einem auf eine Fachrichtung beschränkten, zeitlich uneingeschränkten Betrieb sind folgende Betriebsformen in Krankenanstalten zulässig:

1.

Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Patienten verschiedener Fachrichtungen, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen nach § 2b vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Fachrichtung zugeordnet werden können.

2.

Wochenstationen als Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinn der Z 1 betrieben werden.

3.

Tagesstationen als Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinn der Z 1 betrieben werden.

4.

Interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstationen als Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.

5.

Anstaltsambulatorien können für die ambulante Untersuchung und Behandlung nach § 38

a)

als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung nach Z 6 geführt werden,

b)

als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit betrieben werden,

c)

für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, nur dann betrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. § 2b Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

6.

Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:

a)

Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.

b)

Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.

c)

Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.

d)

Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw. an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.

e)

Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.

f)

Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Z 4) direkt angeschlossen werden.

§ 10a Tir KAG


(1) Die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten. Die diesen Führungskräften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 9b Abs. 3 erfüllen kann.

(2) Die Mitglieder der kollegialen Führung haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich der übrigen Mitglieder zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten haben sie regelmäßig Besprechungen durchzuführen.

(3) Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich eines anderen Mitgliedes der kollegialen Führung wesentlich berühren, sind von den betreffenden Mitgliedern einvernehmlich zu treffen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Träger der Krankenanstalt zu entscheiden. Jedes Mitglied der kollegialen Führung ist berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich eines anderen Mitgliedes wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Träger der Krankenanstalt zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann jedes Mitglied der kollegialen Führung die in seinem Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Den übrigen Mitgliedern der kollegialen Führung ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 11 Tir KAG


(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, versehen werden.

(2) Die Führung von Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten und Instituten für die Behandlung bestimmter Krankheiten sowie von Laboratorien und Prosekturen darf nur Fachärzten des betreffenden medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, nur Fachärzten eines anderen hierfür in Betracht kommenden Sonderfaches übertragen werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen. Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departements geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben für das Departement nicht dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departements zu.

(3) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und der mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen (ärztlicher Leiter). Zur Vertretung des ärztlichen Leiters ist ein geeigneter Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Für Zahnambulatorien dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zum ärztlichen Leiter bestellt werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist als ärztlicher Leiter entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu bestellen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Zur Vertretung des ärztlichen Leiters ist ein in gleicher Weise qualifizierter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu bestellen. Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Stellvertreters hat auf Dauer oder befristet zu erfolgen. Die Bestellung des Stellvertreters des ärztlichen Leiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der ärztliche Leiter die Bezeichnung ärztlicher Direktor.

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. c) von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt sichergestellt ist.

(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur (Prosektor) bedarf, sofern diese Stellen nicht aufgrund der universitätsrechtlichen Vorschriften zu besetzen sind, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die bestellten Ärzte bzw. Zahnärzte die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und wenn die Bestimmungen der §§ 31 und 31a eingehalten worden sind. Die Genehmigung ist bei Erteilung der Betriebsbewilligung der Krankenanstalt gleichzeitig mit dieser, sonst vor Dienstantritt des Arztes bzw. des Zahnarztes zu erteilen. Die Bestellung der Leiter der Abteilungen (Primarärzte) ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 5 erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

a)

die für ihre Erteilung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind,

b)

nachträglich hervorkommt, dass sie nie gegeben waren oder

c)

die betreffenden Ärzte bzw. Zahnärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

(7) Die nach den universitätsrechtlichen Vorschriften zur Besetzung von Stellen des ärztlichen Dienstes zuständigen Behörden haben der Landesregierung hierüber innerhalb einer angemessenen Frist Mitteilung zu machen.

§ 11a Tir KAG


(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck mit der Medizinischen Universität Innsbruck abzustimmen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§ 5).

(2) Kann im Hinblick auf die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches oder deren Änderung kein Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck herbeigeführt werden, so kann der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck Organisationseinheiten außerhalb des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Innsbruck (bettenführend bzw. nicht bettenführend) einrichten, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen.

(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

(4) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Innsbruck, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu.

 

§ 12 Tir KAG


(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

a)

ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

b)

in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

c)

in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nachtdienst sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von der ständigen Anwesenheit von Fachärzten in den weiteren bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

d)

in Standardkrankenanstalten im Nachtdienst sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch mindestens einen in der Anstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer eingerichtet ist; in der übrigen Zeit müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein;

e)

in Fachschwerpunkten, sofern außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen wird, statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und im Bedarfsfall durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

f)

in dislozierten Wochenkliniken die Bestimmungen zur Rufbereitschaft nach lit. c und d sinngemäß anzuwenden sind, wobei außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sichergestellt ist;

g)

in dislozierten Tageskliniken außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und im Bedarfsfall durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

h)

die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

i)

in Krankenanstalten bzw. in Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.

(2) In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und Personal nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste gewährleistet sind.

(3) Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Tirol ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 12a Tir KAG


(1) Zur Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien (biomedizinische Forschungsvorhaben) sowie angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden in Krankenanstalten in Tirol hat der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck an dieser Anstalt eine Ethikkommission einzurichten. Er hat durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung der Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn durch einen schriftlichen Vertrag sichergestellt ist, dass eine an der Medizinischen Universität Innsbruck nach universitätsrechtlichen Vorschriften eingerichtete gleichwertige Kommission die Aufgaben der Ethikkommission nach Abs. 1 wahrnimmt. In diesem Fall hat der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck der Kommission das erforderliche Hilfspersonal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen sowie den sonstigen aus der Besorgung der Aufgaben der Ethikkommission sich ergebenden Verwaltungsaufwand zu tragen.

(3) Die Ethikkommission ist rechtzeitig vor dem Beginn der Durchführung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens, ausgenommen nicht-interventionelle Studien, zu befassen. Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung nicht-interventioneller Studien, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Die Ethikkommission hat ihre Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen in schriftlicher Form abzugeben.

(4) Der Sponsor hat die Durchführung eines biomedizinischen Forschungsvorhabens in einer Krankenanstalt vor deren Beginn unter Anschluss der Stellungnahme der Ethikkommission dem ärztlichen Leiter zu melden. Ebenso hat er auch dessen Beendigung zu melden. Gleichzeitig hat der Sponsor diese Meldungen abschriftlich der Ethikkommission zu übermitteln.

(5) Die Beurteilung durch die Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf

a)

die mitwirkenden Personen und die vorhandenen Einrichtungen,

b)

den Prüfplan im Hinblick auf die Zielsetzung und die wissenschaftliche Aussagekraft sowie das Nutzen/Risiko-Verhältnis,

c)

die Art und Weise, in der die Auswahl der Versuchspersonen durchgeführt wird und in der Aufklärung und Zustimmung zur Teilnahme erfolgen, wobei gegebenenfalls klarzustellen ist, dass der Versuchsperson kein persönlicher Nutzen aus der Teilnahme erwächst,

d)

die Vorkehrungen, die für den Eintritt eines Schadensfalles im Zusammenhang mit dem biomedizinischen Forschungsvorhaben getroffen werden,

e)

das Ausmaß, in dem die Teilnahme von Prüfern, Personal und Versuchspersonen diesen finanziell abgegolten wird,

f)

die Art und Weise, in der sichergestellt ist, dass allen Mitarbeitern, die in die Durchführung des biomedizinischen Forschungsvorhabens oder in die Betreuung der Versuchspersonen eingebunden sind, alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen.

(6) Neue medizinische Methoden im Sinn des Abs. 1 sind Methoden, die aufgrund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode einschließlich neuer Behandlungskonzepte und -methoden sowie der Durchführung angewandter medizinischer Forschung hat der Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Behandlungskonzept oder die medizinische Methode oder die Behandlungsmethode angewendet werden soll, die Ethikkommission zu befassen. Vor der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden hat der Leiter des Pflegedienstes die Ethikkommission zu befassen.

(7) Die Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Sie hat mindestens zu bestehen aus:

a)

einem Arzt, der im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und weder ärztlicher Leiter der betreffenden Krankenanstalt noch Prüfer bzw. Klinischer Prüfer ist,

b)

einem Facharzt, der nicht Prüfer ist und in dessen Sonderfach das jeweilige biomedizinische Forschungsvorhaben oder das angewandte medizinische Forschungsprojekt fällt, oder gegebenenfalls einem Zahnarzt oder einem sonstigen entsprechenden Angehörigen eines Gesundheitsberufes, der nicht Prüfer ist,

c)

einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

d)

einem Juristen mit Erfahrung auf den Gebieten des Strafrechts und des Schadenersatzrechts,

e)

einem Pharmazeuten mit wissenschaftlicher Erfahrung,

f)

einer Person, die über biometrische Expertise verfügt,

g)

einem Bediensteten der Tiroler Patientenvertretung,

h)

einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation,

i)

einem Vertreter der Senioren, welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht, anzugehören hat,

j)

einem Vertreter der organisierten chronisch Kranken und

k)

einer weiteren, nicht unter die lit. a bis j fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorglicher Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betraut ist oder die sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt.

Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen.

(8) Bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden hat der Ethikkommission überdies eine Person anzugehören, die über Expertise in Bezug auf Methoden der qualitativen Forschung verfügt.

(9) Erforderlichenfalls können von der Ethikkommission der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an der das biomedizinische Forschungsvorhaben durchgeführt wird, und weitere Experten beigezogen werden. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören.

(10) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(11) Die Mitglieder der Ethikkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder durch Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Ethikkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.

(12) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Keiner Genehmigung bedarf die Geschäftsordnung, wenn die Aufgaben der Ethikkommission von einer gleichwertigen Kommission im Sinn des Abs. 2 wahrgenommen werden.

(13) Der Leiter jener Organisationseinheit, an der ein Pflegeforschungsprojekt oder die Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden durchgeführt werden soll, hat das Recht, im Rahmen der Sitzung der Ethikkommission zu dem geplanten Pflegeforschungsprojekt oder der Anwendung neuer Pflegekonzepte oder -methoden Stellung zu nehmen.

(14) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll bzw. der betreffende Teil davon ist

a)

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt,

b)

bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer,

c)

bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept und -methode auch dem Leiter der Organisationseinheit,

d)

bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden auch dem Leiter des Pflegedienstes und den Leitern der betroffenen Organisationseinheiten

zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen wie Krankengeschichten nach § 15 aufzubewahren.

(15) Der Prüfer hat die Ethikkommission über etwaige nachträgliche Änderungen des Prüfplanes und über alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die während der klinischen Prüfung auftreten, sowie über nicht klinische und gegebenenfalls vorhandene klinisch relevante Daten und Ergebnisse, die während des Verlaufes der klinischen Prüfung verfügbar werden, zu informieren. Die Information hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Bei Änderungen, die möglicherweise zu einer Erhöhung des Risikos führen, ist die Ethikkommission neu zu befassen.

(16) Der Sponsor bzw. der sonst zur Befassung der Ethikkommission Berechtigte oder Verpflichtete hat für die Beurteilung eines Vorhabens nach Abs. 1 durch die Ethikkommission einen angemessenen Beitrag zu deren Verwaltungsaufwand an den Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Innsbruck zu leisten.

(17) Die Mitglieder der Ethikkommission sind bei Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(18) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Ethikkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Davon ausgenommen sind Auskünfte über Krankengeschichten (§ 15 Abs. 1 lit. b).

§ 12b Tir KAG


(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Kinderschutzgruppen eingerichtet werden.

(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an Kindern oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:

a)

ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,

b)

ein Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

c)

eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

Die Kinderschutzgruppe kann im Einzelfall beschließen, einen Vertreter des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers beizuziehen.

(4) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten sind Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Opferschutzgruppen eingerichtet werden.

(5) Der Opferschutzgruppe obliegt die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt an volljährig Betroffenen.

(6) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:

a)

ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

b)

ein Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

c)

eine Person, die zur psychologischen oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.

(7) Anstelle einer Kinderschutzgruppe und einer Opferschutzgruppe kann in einer Krankenanstalt auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden. Diese nimmt die Aufgaben sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 5 in der jeweiligen personellen Zusammensetzung nach Abs. 3 oder nach Abs. 6 wahr. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach Abs. 5 dient, können auch für mehrere Krankenanstalten gemeinsam Gewaltschutzgruppen eingerichtet werden.

(8) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenvertretung, beizuziehen.

§ 13 Tir KAG


Die Leitung des Krankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, daß die seelsorgliche Betreuung der Kranken jeder Konfession durch die zuständigen Organe möglich ist.

§ 13a Tir KAG


(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt bzw. für ein Zahnambulatorium ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Als sonst fachlich geeignet gilt ein Arzt nach erfolgreichem Besuch eines Schulungskurses über Krankenhaushygiene.

(2) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit jedenfalls in Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben.

(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.

(4) Zu den Aufgaben der Krankenhaushygiene gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der damit im Zusammenhang stehenden Gesunderhaltung der Patienten, des Personals und der sonstigen Betroffenen dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist ein Hygieneplan zu erstellen. Die Organe nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 3 haben die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen hinsichtlich des bettenführenden Bereiches fachlich und inhaltlich zu begleiten. Die Überwachung (Surveillance) hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Die Organe nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 3 sind auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und hierüber Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an die Mitglieder der kollegialen Führung weiterzuleiten.

(5) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.

(6) Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über den Stand der Hygiene und die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.

(8) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.

(9) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 13b Tir KAG


(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Zur Vertretung des verantwortlichen Leiters ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Stellvertreter zu bestellen. Der Leiter des Pflegedienstes führt die Bezeichnung „Pflegedirektor“.

(2) In Krankenanstalten mit mehr als 100 Betten ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.

(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.

§ 13c Tir KAG


(1) Der Anstaltsträger hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind der ärztliche Leiter, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsleiter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach den strahlenschutzrechtlichen und den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften bestellten Personen zusammenzuarbeiten.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat den ärztlichen Leiter, den Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

§ 13d Tir KAG


Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

§ 13e Tir KAG


(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die Patienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.

(2) Auf Wunsch eines Patienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.

§ 13f Tir KAG


Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben zur Gewährleistung des Patientenrechtes nach § 9a Z 6 eine ausreichende klinischpsychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sicherzustellen.

§ 13g Tir KAG


Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.

§ 14 Tir KAG


(1) Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist auch über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für alle bei den Anstaltsträgern beschäftigten Personen sowie für alle für die Ethikkommission tätigen Personen und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 12 Abs. 5).

(4) Die in einer Krankenanstalt tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann, sofern der Patient eine solche Auskunftserteilung nicht untersagt hat.

§ 15 Tir KAG


(1) Die Träger der Krankenanstalten haben

a)

über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke zu führen sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei Aufnahme nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;

b)

Krankengeschichten anzulegen, in denen

1.

die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und Aufklärung des Patienten und

2.

sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen und einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung, sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste,

darzustellen sind;

c)

über jede Entnahme von Organen oder Organteilen eines Verstorbenen zum Zweck der Transplantation sowie über jede Entnahme von Zellen oder Gewebe eines Verstorbenen zur Verwendung beim Menschen eine Niederschrift aufzunehmen, die einen Bestandteil der Krankengeschichte bildet;

d)

die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren. Die Verwahrung muß so erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren;

e)

den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, weiters den Versicherungsträgern im Sinne des § 52 und den Organen des Tiroler Gesundheitsfonds oder den von ihnen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten, Zahnärzten oder Krankenanstalten auf Verlangen kostenlos Abschriften oder Ablichtungen von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln;

f)

den mit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind;

g)

bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 des Patientenverfügungs-Gesetzes) des Patienten zu dokumentieren;

h)

im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche zur Heranziehung zu Unterrichtszwecken (§ 44 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) und zur Entnahme von Organen (§ 5 Abs. 1 des Organtransplantationsgesetzes) zu dokumentieren.

(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen

1.

nach Abs. 1 lit. b Z 1 dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen, und

2.

nach Abs. 1 lit. b Z 2 der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Person.

(3) Die Niederschrift nach Abs. 1 lit. c hat jedenfalls Angaben darüber zu enthalten, wie der Tod festgestellt wurde, wann der Tod eingetreten ist, welche Organe oder Organteile entnommen wurden und wann die Entnahme durchgeführt wurde. Die Niederschrift ist vom Arzt, der den Tod festgestellt hat, und vom Arzt, der die Entnahme durchgeführt hat, zu unterfertigen.

(4) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(5) Für ambulante Untersuchungen und Behandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre beträgt.

(6) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht geführt werden.

§ 16 Tir KAG


(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.

(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.

(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.

(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.

§ 16a Tir KAG


Die Träger der bettenführenden Krankenanstalten haben regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen und auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

§ 17 Tir KAG


(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Anstaltsträger haben

a)

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt auflaufenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

b)

ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung planmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu halten und Ausgaben zu vermeiden, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Krankenanstalt nicht unbedingt erforderlich sind;

c)

jährlich bis spätestens 31. Dezember den Voranschlag mit dem Dienstpostenplan für das folgende Jahr und bis spätestens 30. April des dem Haushaltsjahr nachfolgenden Jahres den Rechnungsabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen der lit. a oder b festgestellt werden;

d)

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen unter Rücksicht auf einen ungestörten Anstaltsbetrieb jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle die Wirtschaftsführung betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, alle bezüglichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Abschriften und Kopien von allen Unterlagen anfertigen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat unter Beachtung des Abs. 2 lit. a nähere Vorschriften über eine einheitliche Form der Buchführung zu erlassen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Krankenanstalten, deren Anstaltsträger das Land Tirol ist.

§ 18 Tir KAG


(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsgemäße Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.

§ 19 Tir KAG


Die Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu nehmen.

§ 20 Tir KAG (weggefallen)


§ 20 Tir KAG seit 30.12.2016 weggefallen.

§ 21 Tir KAG


Den Trägern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenanstalt zu geben.

§ 23 Tir KAG


Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

§ 24 Tir KAG


Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgebend ist;

e)

die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von Patienten oder deren Angehörigen, unbeschadet des § 41, nicht unmittelbar entlohnt werden dürfen;

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

§ 25 Tir KAG


(1) Das Land Tirol hat die Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 33 Abs. 3), die in Tirol einen Wohnsitz haben, unter Bedachtnahme auf die Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder auf den Krankenanstaltenplan (§ 62a) entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Trägern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.

(2) Weiters ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 33 Abs. 4), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.

§ 26 Tir KAG


(1) Zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten sowie zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter der ärztlichen Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Angliederung im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege erforderlich ist und den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) entspricht.

(2) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht in Tirol, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt stationär und/oder ambulant behandelten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Angliederung den Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) widerspricht. Für das Wirksamwerden des Widerrufes ist eine angemessene Frist festzulegen.

§ 26a Tir KAG


(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten nach § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beiderseits in Grenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

der Standard von Behandlung und Pflege muss aufgrund der im ausländischen Staatsgebiet geltenden Rechtslage und aufgrund des Kooperationsübereinkommens jenem Standard entsprechen, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist,

b)

das Vorhaben muss in einer Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder im Krankenanstaltenplan (§ 62a) vorgesehen sein,

c)

es muss den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen werden,

d)

auf den Behandlungsvertrag muss österreichisches Recht zur Anwendung kommen und es muss ein österreichischer Gerichtsstand gegeben sein,

e)

die Behandlung und Pflege von Patienten muss ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgen.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer Krankenanstalt in Tirol hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Patienten der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch das Personal und unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen.

§ 27 Tir KAG


(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Errichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zu entziehen. Die Entziehung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(3) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine der vorgeschrieben gewesenen Voraussetzungen für die Verleihung nachträglich weggefallen ist oder wenn nachträglich hervorkommt, daß eine der Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben war und dieser Mangel noch andauert.

(4) Mit der rechtskräftigen Zurücknahme der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung für eine öffentliche Krankenanstalt erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.

§ 28 Tir KAG


(1) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.

(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 17) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht die Sicherstellung einer Krankenhausbehandlung (§ 1) im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei einer Fondskrankenanstalt im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.

§ 29 Tir KAG


(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann eine Sonderklasse geführt werden. Der Anstaltsträger hat die Führung einer Sonderklasse der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Verzeichnis der betreffenden Krankenzimmer mit Angabe der jeweiligen Bettenanzahl anzuschließen.

(2) Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, zu entsprechen.

§ 30 Tir KAG


In der Sonderklasse dürfen Patienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Patient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Patient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.

§ 31 Tir KAG


(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Departement, einen Fachschwerpunkt, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, öffentlich auszuschreiben. Hiebei ist für die Bewerbung eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.

(2) Die Stellen, die aufgrund der universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerber haben alle Nachweise über ihre Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit (Lebenslauf) sowie allenfalls ein Verzeichnis der von ihnen verfaßten wissenschaftlichen Schriften vorzulegen. Die Ärzte- oder Apothekerkammer ist von der Ausschreibung zu verständigen.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind, soweit im § 31a nichts anderes bestimmt ist, dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung der Bewerber vorzulegen. Das Gutachten hat eine Reihung der Bewerber mit eingehender Begründung zu enthalten.

(5) Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Bewerbungsgesuche aller Bewerber sowie die Unterlagen des Bestellten anzuschließen.

§ 31a Tir KAG


(1) Ist ein Gemeindeverband der Anstaltsträger, so sind die Bewerbungsgesuche der Reihungskommission (Abs. 2) vorzulegen.

(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:

a)

der Gemeindeverbandsobmann als Vorsitzender;

b)

der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt ihren Sitz hat;

c)

ein vom Gemeindeverbandsausschuß zu bestellendes Mitglied;

d)

drei von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellende Mitglieder.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.

(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.

(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 31b Tir KAG


(1) Die Träger der Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

das Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste); bei sachlicher Rechtfertigung kann im Hinblick auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt eine Einschränkung der Arzneimittelliste auf Arzneimittel bestimmter Indikationsgruppen bzw. Wirkstoffgruppen vorgenommen werden;

b)

die Anpassung der Arzneimittelliste;

c)

die Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln;

d)

die Analyse der Abweichungen von der Arzneimittelliste (Abs. 5).

(3) Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:

a)

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

b)

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

c)

Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.

d)

In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen kann.

(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;

d)

bei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;

e)

vor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;

f)

für den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.

(5) Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.

(6) Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.

(6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.

(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.

(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der anwesenden Mitglieder und die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,

b)

den Ort und den Tag der Sitzung,

c)

die Tagesordnung,

d)

den Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.

In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 4 lit. c mit dem der Arzneimittelkommission angehörenden Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse abzustimmen ist.

(9) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 32 Tir KAG


(1) In öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anfertigungen oder sonstige Zubereitungen von Arzneimitteln sind nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel in Wien mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.

(3) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.

(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 5 nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die Aufgaben nach Abs. 5 zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er weiters in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

§ 32a Tir KAG


(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten sowie in öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit onkologischer Versorgung sind Blutdepots einzurichten. Von der Errichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot, das den Anforderungen nach Abs. 2 entspricht, sichergestellt ist, dass eine ausreichende Versorgung dieser Krankenanstalt gewährleistet ist.

(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Sie sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.

(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

(5) Die Lagerung und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch die Blutdepots haben den Anforderungen nach Art. 29 lit. e der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen zu entsprechen.

§ 32b Tir KAG


Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden.

 

§ 32c Tir KAG


Im Bereich einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, ein geeigneter Landeplatz für Rettungshubschrauber anzulegen und betriebsbereit zu halten.

§ 33 Tir KAG


(1) Patienten dürfen nur durch die Anstaltsleitung aufgrund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur für längstens einen Tag (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Departement oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer solchen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen,

a)

deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Anstaltspflege erfordert;

b)

die ein Versicherungsträger (§ 52) oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist;

c)

an denen eine klinische Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um gesunde Personen handelt;

d)

die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Als unabweisbar gelten auch Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.

(5) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat sie die Anstaltsleitung ohne Verrechnung von Mehrkosten solange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Patienten die Verlegung zuläßt.

(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 10 Abs. 7) ist der Patient jener Krankenanstalt zuzurechnen, in der er sich befindet.

§ 34 Tir KAG


(1) Die unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

(2) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Anstaltspflege zu nehmen.

(3) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen im Interesse der Patienten zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse in der Krankenanstalt möglich ist.

§ 35 Tir KAG


(1) Patienten, die der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist.

(2) Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt bzw. Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(3) Aus der Anstaltspflege zu entlassen sind auch Patienten, bei denen sich im Laufe der Anstaltsbehandlung Unheilbarkeit ergeben hat, und unheilbar Kranke oder Sieche, die einer anderen Krankheit wegen aufgenommen wurden, sobald sie dieser anderen Krankheit wegen Anstaltspflege nicht mehr bedürfen.

(4) Die Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(5) Kann der Patient nicht sich selbst überlassen werden, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der Entlassung zu verständigen, wenn nicht die Übernahme des Patienten durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen bereits feststeht.

(6) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach der Entscheidung des Patienten diesem oder

a)

dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt,

b)

bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

c)

bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.

(7) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 36 Tir KAG


(1) Ist ein Patient in der Krankenanstalt gestorben, so hat diese die ihr bekannten Angehörigen unverzüglich zu verständigen.

(2) Vor Übergabe der Leiche an die Angehörigen oder ein Bestattungsunternehmen hat die Krankenanstalt für ein würdiges Aussehen der Leiche Sorge zu tragen.

(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, bleiben unberührt.

§ 37 Tir KAG


(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.

(2) Liegen keine der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf diese nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und nach § 15 Abs. 1 lit. d zu verwahren.

§ 38 Tir KAG


(1) In öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies

a)

zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b)

zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt gewährten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

c)

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

d)

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

e)

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe-, oder Blutspenden,

f)

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten,

g)

für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin,

h)

zur Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 38a)

notwendig ist.

(2) In Krankenanstalten der im Abs. 1 genannten Arten können, soweit dadurch die Besorgung der im Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, Gesundenuntersuchungen ambulant durchgeführt werden. Die Aufnahme der Durchführung von Gesundenuntersuchungen ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Trägern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt dürfen in Ausnahmefällen durchgeführt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und insbesondere zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität erforderlich ist. Die beabsichtigte Durchführung derartiger Untersuchungen und Behandlungen ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchführung der angezeigten Untersuchungen und Behandlungen kann begonnen werden, soweit dies von der Landesregierung nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird. Die Landesregierung hat die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Krankenanstalt mit Bescheid zu untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

§ 38a Tir KAG


(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kosten für die Blutabnahme sind vom Land zu tragen. Inwieweit dem Land diese Kosten vom Untersuchten zu ersetzen sind, richtet sich nach den straßenpolizeilichen Vorschriften.

§ 38b Tir KAG


Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 39 Tir KAG


Einnahmen öffentlicher Krankenanstalten sind insbesondere LKF-Gebührenersätze, LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren, andere der Anstalt auf Grund dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zufließende Einkünfte, ferner Widmungen und Erträge des Anstaltsvermögens.

§ 40 Tir KAG


(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(2) Mit den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren sind unbeschadet des Abs. 3 und der §§ 41 und 41a alle Leistungen der Krankenanstalt für die Patienten abgegolten.

(3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus dieser, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern sie nicht unmittelbar mit der Behandlung in der Krankenanstalt zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), sofern sie nicht therapeutische Behelfe darstellen, die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sowie Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, sind in den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren nicht enthalten.

§ 40a Tir KAG


(1) In den Fällen des § 34 Abs. 2 dürfen die LKF-Gebühren nur für den anstaltsbedürftigen Patienten in Rechnung gestellt werden.

(2) In den Fällen des § 34 Abs. 3 sind Gebühren für die Begleitperson zu entrichten. Die Landesregierung hat diese Gebühren unter Bedachtnahme auf den Aufwand für die Unterbringung und die Verpflegung der Begleitpersonen durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:

a)

Begleitpersonen, deren Aufnahme für die Behandlung des Patienten unerläßlich ist, und

b)

Begleitpersonen, die besonders sozial schutzbedürftig sind, insbesondere solche, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind.

(3) Für die Einbringung der Gebühren für Begleitpersonen nach Abs. 2 gilt § 43 sinngemäß.

§ 41 Tir KAG


(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:

a)

für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und

b)

für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41b, eine Ambulanzgebühr.

(2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patienten in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.

(4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 zum Inhalt haben.

(5) Folgende Ärzte sind berechtigt, von den von ihnen betreuten Patienten in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (honorarberechtigte Ärzte):

a)

im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen;

b)

in sonstigen Krankenanstalten sowie im nichtklinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.

(6) Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 20 v. H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) ist jeweils zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem von den Poolberechtigten zu wählenden Poolrat in einem angemessenen Verhältnis festzulegen, wobei auf die fachliche Qualifikation der Poolberechtigten und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der Poolberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Der auf die Poolberechtigten (darunter mindestens ein Facharzt) insgesamt entfallende Anteil hat nach Abzug des Hausanteils nach Abs. 6 mindestens 45 v. H. der verbleibenden Honorare zu betragen.

b)

Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) ist nach Anhören des honorarberechtigten Arztes durch den Poolrat festzulegen, wobei für die Bemessung der Anteile lit. a erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(8) Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen.

(9) Auf die Honorare nach Abs. 5 finden die §§ 42 und 43 keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Patienten oder ihren Angehörigen nicht verlangt werden.

§ 41a Tir KAG


(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die

a)

sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oder

b)

gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Kostenbeitrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen,

a)

die zum Zweck einer Organspende in Anstaltspflege aufgenommen werden,

b)

die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft sowie im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,

c)

die besonders sozial schutzbedürftig sind; als solche gelten Patienten, die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind,

d)

für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 einen Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Pflegetag im Namen der Sozialversicherungsträger (§ 52) für den Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 3 für jeden Pflegetag, für den ein Kostenbeitrag nach Abs. 1 eingehoben wird, einen Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist auch von den Patienten der Sonderklasse einzuheben, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Die eingehobenen Beträge sind nach § 3 Abs. 2 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, zu überweisen.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages nach Abs. 1, des Beitrages nach Abs. 3 und des Betrages nach Abs. 4 gilt § 43 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung des Kostenbeitrages nach Abs. 1 sowie des Beitrages nach Abs. 3 für höchstens 28 Tage erfolgen darf. Im Fall einer Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt sind der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 für den Tag der Überstellung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient überstellt wird.

(6) Der Kostenbeitrag nach Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Oktober des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen. Für das Jahr 2005 ist keine Valorisierung vorzunehmen.

(7) Die Träger der Krankenanstalten haben unverzüglich von den Versicherungsträgern (§ 52) die für die Einhebung der Kostenbeiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.

§ 41b Tir KAG


(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Gesundheitsfonds abzugelten. Dies gilt nicht:

a)

für die im § 40 Abs. 3 genannten Leistungen,

b)

für jene Leistungen, für die nach § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Sondergebühren bzw. Honorare zu entrichten sind,

c)

für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,

d)

für Leistungen, die an ambulanten Patienten, für die die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt leistungspflichtig ist, erbracht werden,

e)

für die Befundung oder Begutachtung nach § 33 Abs. 3 lit. b.

(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten, wenn das Leistungsangebot mit den Zielen des ÖSG und mit dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) übereinstimmt und die Verpflichtung zur Dokumentation nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt wird.

(3) Die Fondskrankenanstalten haben dem Tiroler Gesundheitsfonds Diagnosen- und Leistungsberichte nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für folgende Berichtszeiträume spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:

a)

einen Bericht über das erste Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,

b)

einen Bericht über das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,

c)

einen Bericht über das Dreivierteljahr bis 30. November des laufenden Jahres,

d)

einen vorläufigen Jahresbericht bis 28. Februar des folgenden Jahres und

e)

einen endgültigen Jahresbericht bis 31. Oktober des folgenden Jahres.

§ 42 Tir KAG


(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 4 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Die Landesregierung hat das für die Berechnung der LKF-Gebühren österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Gebiet einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren für diese Anstalten einheitlich festzusetzen.

(3) Die LKF-Gebühren und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, deren Träger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren und die Sondergebühren der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Aufwendungen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften, Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren bzw. der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.

§ 43 Tir KAG


(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Patient mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Patient kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Patienten und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 44 Tir KAG


(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für

a)

Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind,

b)

Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

c)

Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

d)

Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

e)

Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 45 Tir KAG


(1) Die Fondskrankenanstalten sind nach Maßgabe des § 33 verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden sozialversicherte Patienten auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben sie die Sondergebühren und die Honorare aus eigenem zu tragen, soweit sich nicht aus einem zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag oder aus der Satzung des Sozialversicherungsträgers etwas anders ergibt.

§ 46 Tir KAG


(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze und Ambulanzgebührenersätze des Tiroler Gesundheitsfonds,

b)

Ausgleichszahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds und sonstige Abgeltungen des Tiroler Gesundheitsfonds für Betriebsleistungen und

c)

Kostenbeiträge nach § 41a Abs. 1.

Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.

(3) Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist vom Träger der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben.

(4) Erfolgen aufgrund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger an den Tiroler Gesundheitsfonds Zahlungen höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten zu leisten.

§ 47 Tir KAG


Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

a)

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b)

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

c)

das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d)

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

§ 48 Tir KAG


(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen erfolgen kann. Die Träger der Fondskrankenanstalten haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet und die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Tiroler Gesundheitsfonds.

(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen des Tiroler Gesundheitsfonds an die Träger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Tiroler Gesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Er kann jedoch Handlungen, die den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

(4) Wenn Leistungen nach § 41b Abs. 1 gewährt werden, hat weder der Träger der Krankenanstalt noch der Tiroler Gesundheitsfonds gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus einen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag nach § 41a und der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 49 Tir KAG


Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz handelt. Die Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungsträger nach § 52 Abs. 1 zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Tiroler Gesundheitsfonds andererseits abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

§ 49a Tir KAG


Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den §§ 45 bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.

§ 50 Tir KAG


In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.

§ 51 Tir KAG


(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.

(2) Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)

Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Tiroler Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;

b)

Entscheidung über Streitigkeiten aus den zwischen den Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Sozialversicherungsträgern oder gegenüber dem Tiroler Gesundheitsfonds;

c)

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Tiroler Gesundheitsfonds über die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gesetzlich festgelegten wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche;

d)

Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Tiroler Gesundheitsfonds über die Zahlungsverpflichtung nach § 46 Abs. 4;

e)

Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) gründen.

§ 51a Tir KAG


(1) Die Schiedskommission besteht aus:

a)

einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vorzuschlagenden Richter des Aktivstandes der zum Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte als Vorsitzendem,

b)

einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträge vorzuschlagenden Mitglied,

c)

zwei Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied vom Dachverband der Sozialversicherungsträge und ein Mitglied vom Tiroler Gesundheitsfonds vorzuschlagen ist,

d)

einem rechtskundigen Beamten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 lit. a bis c sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist ein Vorschlag nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder auszuüben.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Schiedskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung, ein Mitglied oder Ersatzmitglied nach Abs. 1 lit. a und d auch durch Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht vorliegt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht von der zuständigen Disziplinarbehörde von seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisegebühren nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Der Vorsitzende hat überdies Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Zeitaufwand und der Mühewaltung festzusetzen ist.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Schiedskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 51b Tir KAG


(1) Die Entscheidungen der Schiedskommission haben schriftlich zu ergehen.

(2) Ändert sich die Zusammensetzung der Schiedskommission während eines Verfahrens, so ist dieses neu durchzuführen.

(3) Die Schiedskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen. Zu den Sitzungen sind die in Betracht kommenden Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Dieser hat sodann das betreffende Ersatzmitglied zu laden.

(4) Die Schiedskommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende zuletzt ab.

(5) Über die Sitzungen der Schiedskommission sind Niederschriften zu führen, in denen jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und der sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Anträge und die darauf Bezug nehmenden zusammengefaßten Ausführungen sowie die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nachweislich zu übermitteln.

(6) Die Geschäfte der Schiedskommission werden nach den Anordnungen des Vorsitzenden vom Amt der Landesregierung besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission). Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen einen Schriftführer beizustellen. Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und für die sonstigen Kanzleiarbeiten der Schiedskommission zu sorgen.

§ 52 Tir KAG


(1) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind

a)

die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)

die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen,

c)

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.

§ 53 Tir KAG


Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu.

§ 54 Tir KAG


(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2) Zweck der Aufnahme ist

a)

die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

b)

die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,

c)

die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder

d)

die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können; in den Fällen der lit. b, c und d einschließlich der allenfalls nötigen Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und d können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.

§ 54a Tir KAG


Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

§ 54b Tir KAG


(1) In Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach § 21 Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 71 Abs. 3 und § 167a Strafvollzugsgesetz oder § 429 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975 in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde, sofern für diese Personengruppen geeignete Organisationseinheiten bestehen, die von den geschlossenen Bereichen für die Unterbringung von Personen nach dem Unterbringungsgesetz getrennt sind.

§ 54c Tir KAG


Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

§ 54d Tir KAG


(1) Die Anstaltsordnung hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker zu berücksichtigen.

(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 54e Tir KAG


(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 15 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 

1.

Name der untergebrachten Personen,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 Unterbringungsgesetz) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,

4.

anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die der Patient oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.

(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

§ 54f Tir KAG


Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

§ 55 Tir KAG


Die §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 56 Tir KAG


Den gesamten sich durch die Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang haben die Träger der Fondskrankenanstalten zu tragen.

§ 57 Tir KAG


(1) Unbeschadet der Regelung im § 5 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, haben die Gemeinden nach Maßgabe des Abs. 2 einen Beitrag für die Sicherstellung der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege zu leisten.

(2) Die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land haben einen jährlichen Beitrag in folgender Höhe an das Land zu leisten:

1.

im Jahr 2011 3.300.000,– Euro,

2.

im Jahr 2012 3.333.000,– Euro,

3.

im Jahr 2013 3.399.660,– Euro,

4.

im Jahr 2014 3.501.650,– Euro,

5.

im Jahr 2015 3.641.716,– Euro,

6.

ab dem Jahr 2016 jeweils in Höhe des um 5 v. H. erhöhten Vorjahresbetrages.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(4) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats zu leisten.

(5) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(6) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 3 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 4 zu erlassen.

§ 58 Tir KAG


(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.

(4) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden, nach erbrachter Leistung darüber eine Rechnung auszustellen.

§ 59 Tir KAG


Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:

a)

§ 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben.

b)

Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

c)

Bei der Entlassung von Patienten gilt § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.

d)

Leichenöffnungen im Sinn des § 37 sind durchzuführen, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu verwahren.

e)

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden.

f)

Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

g)

Für private Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gelten die Bestimmungen des § 31b über Arzneimittelkommissionen mit Ausnahme des Abs. 4.

h)

Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gilt § 24. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer privaten Krankenanstalt erfolgt durch die Landesregierung. Auf gemeinnützige private Krankenanstalten sind überdies die §§ 31b Abs. 4, 40, 40a, 41, 41a, 41b, 42 Abs. 2 und 3 und 43 anzuwenden.

i)

Für private Krankenanstalten mit chirurgischem oder onkologischem Leistungsangebot, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gilt § 32a.

j)

In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 11 Abs. 3 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ist eine Gesellschaft Rechtsträgerin einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, dürfen nur gemeinnützige Anbieter von Gesundheitsdiensten oder sozialen Diensten, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds Gesellschafter sein.

§ 60 Tir KAG


(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Träger der privaten Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet werden und die Identität des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

(2) Die Verträge sind vom Sozialversicherungsträger innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 61 Tir KAG


Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 54 bis 55 sinngemäß.

§ 61a Tir KAG


Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für Patienten, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie vom Sozialministeriumservice abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das für Angelegenheiten der Sozialpolitik zuständige Bundesministerium.

§ 61b Tir KAG


(1) Auf militärische Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C sinngemäß anzuwenden, soweit sie für diese Art der Krankenanstalt in Betracht kommen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass,

a)

unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe auch in militärischen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf,

b)

militärische Krankenanstalten nicht als Gesundheitseinrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, gelten,

c)

die Teilnahme an der regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung nicht zwingend erforderlich ist,

d)

die Anstaltsordnung und ihre Änderung keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf,

e)

die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf,

f)

die Anzeige der Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten an die Landesregierung nicht zwingend erforderlich ist,

g)

eine Betriebsunterbrechung sowie eine Auflassung des Betriebes der Landesregierung anzuzeigen ist,

h)

die Einrichtung einer Arzneimittelkommission nicht zwingend erforderlich ist,

i)

ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 nicht nach § 64 Abs. 2 lit. f zu ahnden ist.

(2) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.

§ 62 Tir KAG


Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekanntzugeben.

§ 62a Tir KAG


(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:

a)

die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich im Sinn des ÖSG;

b)

die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie für Spitalsambulanzen mit Angabe der Kapazitäten, Betriebsformen sowie Versorgungstypen im Sinn des ÖSG;

c)

die Festlegung von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien;

d)

die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung;

e)

die Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.

Im ambulanten Bereich ist insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen hinzuwirken. Zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder als Zentrum ist ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben.

(1a) Der Ärztekammer für Tirol und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Tiroler Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Tirol insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(2) Die Gesundheitsplanungs GmbH nach § 23 Abs. 3 des Gesundheitszielsteuerungsgesetzes wird ermächtigt, für jene Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen und sich auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes beziehen, ein Begutachtungsverfahren durchzuführen und in der Folge diese Teile durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. In diesen Angelegenheiten unterliegt die Gesundheitsplanungs GmbH der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und hat dieser auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Landeshauptmann hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol sowie seine Änderungen sind vom Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission auf der Internetseite der Landes Tirol zu veröffentlichen.

(4) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol bzw. deren Änderungen in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, einen Tiroler Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Tiroler Krankenanstaltenplan ist auf Basis der gemeinsamen Festlegungen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erstellen und hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages nach § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden.

(5) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

a)

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

b)

die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflege- sowie den Intensivpflegebereich für jede Fondskrankenanstalt,

c)

die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die fachrichtungsbezogenen Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt,

d)

die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf die jeweilige Fondskrankenanstalt,

e)

die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt,

f)

die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten.

(6) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Fall der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Fall seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.

(7) Sofern die Landesregierung für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes detailliertere Festlegungen für erforderlich erachtet, die über den für verbindlich erklärten Teil des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol nach Abs. 2 hinausgehen, kann sie diese in einem Tiroler Krankenanstaltenplan verordnen. Die Abs. 4, 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 62b Tir KAG


Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welche Qualitätskriterien durch die in Betracht kommenden Krankenanstalten einzuhalten sind. Dabei kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festlegen, innerhalb deren die betroffenen Organisationseinheiten die Qualitätskriterien erfüllen müssen.

 

§ 62c Tir KAG


(1) Beim Amt der Landesregierung ist der Landessanitätsrat eingerichtet. Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu beraten und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und mindestens zehn weiteren von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fachrichtungen bzw. der Versorgungsbereiche anzustreben. Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Im Einzelfall kann der Landessanitätsrat weitere Experten in beratender Funktion beiziehen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden des Landessanitätsrates und dessen Stellvertreter, die Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassungserfordernisse sowie über die Beiziehung weiterer beratender Personen zu enthalten hat.

§ 63 Tir KAG


(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:

a)

Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;

b)

die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 24 lit. a bis f erfüllen.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

§ 63a Tir KAG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, für Verfahren zur Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten, für Verfahren zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege, bei der Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechts von Krankenanstalten, bei der Krankenanstaltenplanung, der Wirtschaftsaufsicht, der Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, bei der Qualitätssicherung, der Statistik und der Sanitären Aufsicht, oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben des Bundes jeweils erforderlich sind:

a)

von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Bescheide sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,

b)

von den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,

c)

von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,

e)

von den Ansprechpersonen der Parteien, Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung einer Krankenanstalt, und der Systempartner: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

f)

von Verwaltungs-, Kranzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, das Beschäftigungsausmaß und

g)

von Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. a bis c spätestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung zu löschen. Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. d bis f zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 4 lit. g, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr relevant sind. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen oder Kenntnisnahmen gelten für die Dauer des Betriebs der Krankenanstalt als in Bearbeitung stehend.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche, darf die Daten nach Abs. 4 lit. a bis e zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Berichts-, und Anhörungsverpflichtungen insbesondere an

a)

die Parteien der Verfahren,

b)

den Landessanitätsrat des Landes Tirol,

c)

die Organe des Tiroler Gesundheitsfonds oder einen von diesen eingerichteten Ausschuss,

d)

die Planungsinstitute,

e)

die Landesregierung,

f)

das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,

g)

Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden

übermitteln.

(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, insbesondere der Überprüfung des Arzneimittelvorrats von Krankenanstalten, der Einbringung von Gebühren, der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Sanitären Aufsicht jeweils erforderlich sind:

a)

von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,

b)

von den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

c)

vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

d)

von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Aufenthaltsdauer in der Krankenanstalt.

(8) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 7 lit. a bis c nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 7 lit. d zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen sind berechtigt die Daten nach Abs. 7 lit. a bis c zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten an das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium, den Landeshauptmann und die Landesregierung zu übermitteln.

(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 15) und der Abrechnung (§§ 39 bis 44) verarbeiten.

(11) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Abs. 10 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie Daten nach Abs. 10 die für die Wirtschaftsaufsicht und die Abrechnung erforderlich sind, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, die Gerichte, die Verwaltungsbehörden, die Versicherungsträger nach § 52, den Landeshauptmann, die Landesregierung, den Tiroler Gesundheitsfonds oder an beauftragte Sachverständige und Angehörige von Gesundheitsberufen zu übermitteln.

(12) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Patienten sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen (wie insbesondere Gemeinden) zu übermitteln, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können. Die von Verantwortlichen nach Abs. 3 befassten Personen und Stellen sind berechtigt, die angeforderten Auskünfte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Verantwortlichen nach Abs. 3 zu übermitteln.

(13) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 10 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 10, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

(14) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 64 Tir KAG


(1) Wer

a)

eine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt,

b)

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,

c)

eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

d)

biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen,

e)

eine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt,

b)

die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert,

c)

entgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert,

d)

den Verpflichtungen nach § 9b Abs. 6 oder § 10 Abs. 5 nicht nachkommt,

e)

gegen die genehmigte Anstaltsordnung gröblich verstößt,

f)

gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt,

g)

den Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt,

h)

wiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt,

i)

dem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt,

j)

den Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt,

k)

nach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.

(3) Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.

§ 64a Tir KAG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, ABl. 2001 Nr. L 121, S. 34;

2.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. 2003 Nr. L 33, S. 30;

3.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. 2004 Nr. L 91, S. 25;

4.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen, ABl.2005 Nr. L 256, S. 41;

5.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. 2010 Nr. L 207, S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2010 Nr. L 243, S. 68;

6.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 45.

 

§ 64b Tir KAG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2019,

2.

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2019,

3.

Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2019,

4.

Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

5.

Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 754/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

6.

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012,

7.

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,

8.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 13/2019,

9.

Bundes-Seniorengesetz, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2012,

10.

Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG, BGBl. I Nr. 179/2004 zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 81/2013,

11.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2018,

12.

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

13.

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2018,

14.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018,

15.

Organtransplantationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

16.

Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2019,

17.

Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,

18.

Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2018,

19.

Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2018,

20.

Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

21.

Unterbringungsgesetz – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2017,

22.

Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 103/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/2018.

§ 64c Tir KAG


(1) Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 2a bis 6, § 8, § 9, §§ 10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.

§ 65 Tir KAG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Jänner 1957 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt treten alle früheren einschlägigen Vorschriften außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

a)

das Gesetz vom 17. Februar 1864, RGBl. Nr. 22, in betreff der Verpflegungsgebühren in öffentlichen Gebär- und Irrenanstalten;

b)

das Gesetz vom 1. Mai 1869, RGBl. Nr. 58, wodurch die Frist bestimmt wird, nach Ablauf welcher die Verpflegskostenersatzansprüche der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten an die Landesfonds erlöschen;

c)

die Bestimmungen des § 2 lit. b des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit sie sich nicht auf Heilbäder und Gesundbrunnen beziehen, und die Bestimmungen des § 4 lit. e des genannten Gesetzes;

d)

die Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium vom 14. Mai 1874, RGBl. Nr. 71, mit welcher Bestimmungen in betreff des Irrenwesens erlassen werden, in der Fassung der Ministerialverordnung vom 4. Juli 1878, RGBl. Nr. 87;

e)

der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. März 1892, Zl. 14.498 ex 1891, betreffend die bei Bewilligungen zur Errichtung von privaten Humanitäts-, Heil- und Kuranstalten, Heilbädern und Gesundbrunnen aller Art festzuhaltenden Grundsätze;

f)

das Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr.327, über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstaltengesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 72, und in der Fassung des Landesgesetzes vom 13. November 1951, LGBl. Nr. 4/1952;

g)

das Landesgesetz vom 10. Februar 1927 betreffend die öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, LGBl. Nr. 17;

h)

das Landesgesetz vom 28. September 1928, betreffend Heil- und Pflegeanstalten sowie Gebär- und Irrenanstalten, LGBl. Nr. 41;

i)

das Landesgesetz vom 2. April 1936 betreffend die Verpflichtung der Ortsgemeinden zum Rückersatz der für Tiroler Landesbürger aus dem Tiroler Landeshaushalt bezahlten Verpflegskosten, LGBl. Nr. 16;

j)

Abschnitt C der ersten Ausführungsanordnung zur XVII. Verordnung zur Einführung steuergesetzlicher Vorschriften in Österreich, RMBliV. Nr. 34/1939, S. 1727;

k)

das Landesgesetz vom 16. Februar 1951, LGBl. Nr. 13, womit Ausführungsbestimmungen zu § 57 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz) erlassen wurden, in der Fassung vom 16. Juli 1956, LGBl. Nr. 35;

l)

das Landesgesetz vom 16. Juli 1956 zur Ausführung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, LGBl. Nr. 34.

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler (Tir KAG) Fundstelle


Gesetz vom 10. Dezember 1957 über Krankenanstalten (Tiroler
Krankenanstaltengesetz - Tir KAG)

STF: LGBl. Nr. 5/1958

Änderung

LGBl. Nr. 35/1958; 43/1963, 20/1970, 79/1976, 54/1977, 32/1979, 37/1982, 36/1984, 6/1986, 12/1987, 31/1988, 19/1989;

LGBl. Nr. 17/1991 - Landtagsmaterialien: 312/90

LGBl. Nr. 38/1991 - Landtagsmaterialien: 87/91

LGBl. Nr. 23/1992

LGBl. Nr. 77/1992 - Landtagsmaterialien: 231/92

LGBl. Nr. 82/1995 - Landtagsmaterialien: 202/95

LGBl. Nr. 14/1996 - Landtagsmaterialien: 452/95

LGBl. Nr. 23/1997 - Landtagsmaterialien: 41/97

LGBl. Nr. 85/1998 - Landtagsmaterialien: 191/98

LGBl. Nr. 70/2001 - Landtagsmaterialien: 220/01

LGBl. Nr. 114/2001 - Landtagsmaterialien: 285/01

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 46/2003 - Landtagsmaterialien: 76/03

LGBl. Nr. 12/2005 - Landtagsmaterialien: 412/04

LGBl. Nr. 38/2005 - Landtagsmaterialien: 88/05

LGBl. Nr. 3/2006 - Landtagsmaterialien: 391/05

LGBl. Nr. 75/2006 - Landtagsmaterialien: 217/06

LGBl. Nr. 54/2008 - Landtagsmaterialien: 151/08

LGBl. Nr. 77/2008 - Landtagsmaterialien: 272/08

LGBl. Nr. 70/2010 - Landtagsmaterialien: 383/10

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 32/2011 - Landtagsmaterialien: 116/11

LGBl. Nr. 122/2012 - Landtagsmaterialien: 468/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 152/2013 - Landtagsmaterialien: 464/13

LGBl. Nr. 104/2014 - Landtagsmaterialien: 258/14

LGBl. Nr. 152/2016 - Landtagsmaterialien: 511/16

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

HAUPTSTÜCK A
Begriffsbestimmungen

§ 1

 

§ 2

 

§ 2a

 

§ 2b

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

§ 2c

Referenzzentren

§ 2d

Entnahmeeinheiten

§ 2e

Transplantationszentren

HAUPTSTÜCK B
I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung
und den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3

Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

§ 3a

 

§ 4

Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

§ 4a

Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

§ 4b

Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

§ 4c

Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

§ 5

Änderungen von Krankenanstalten

§ 5a

 

§ 6

Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

§ 6a

Haftpflichtversicherung

§ 7

Enteignung

§ 8

Sperre einer Krankenanstalt

§ 9

Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen

§ 9a

Patientenrechte

§ 9b

Qualitätssicherung

II. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten

§ 10

Anstaltsordnung

§ 10a

Kollegiale Führung

§ 11

Ärztlicher Dienst

§ 11a

 

§ 12

 

§ 12a

Ethikkommission

§ 12b

Kinder- und Opferschutzgruppen, Gewaltschutzgruppen

§ 13

 

§ 13a

Krankenhaushygiene

§ 13b

Pflegedienst

§ 13c

Technischer Sicherheitsbeauftragter

§ 13d

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

§ 13e

Information über die Tiroler Patientenvertretung

§ 13f

Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

§ 13g

Supervision

§ 14

Verschwiegenheitspflicht

§ 15

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

§ 16

Wirtschaftsführung

§ 16a

Personalplanung

Wirtschaftsaufsicht

§ 17

 

§ 18

 

§ 19

Ärzteausbildung

§ 21

Verbot unsachlicher oder unwahrer Information

HAUPTSTÜCK C
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten

I. Begriff und allgemeine Bestimmungen

§ 22

Begriff

§ 23

Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 24

 

§ 25

Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege

§ 26

Angliederungsverträge

§ 26a

Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten

§ 27

Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 28

Betriebsunterbrechung und Auflassung

Bestimmungen über Gebührenklassen

§ 29

Sonderklasse

§ 30

 

§ 31

Stellenausschreibung

§ 31a

 

§ 31b

Arzneimittelkommission

§ 32

Arzneimittelvorrat

§ 32a

Blutdepot

§ 32b

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

§ 32c

Hubschrauberlandeplatz

§ 33

Aufnahme von Pfleglingen

§ 34

Erste Hilfe, Begleitperson

§ 35

Entlassung von Pfleglingen

§ 36

Tod des Pfleglings

§ 37

Leichenöffnung (Obduktion)

§ 38

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

§ 38a

Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

§ 38b

Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

II. Einnahmen der Krankenanstalten

§ 39

Arten der Einnahmen

§ 40

LKF-Gebühren, Pflegegebühren

§ 40a

Gebühren für Begleitpersonen

§ 41

Sondergebühren, Honorare

§ 41a

Kostenbeiträge

§ 41b

Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten

§ 42

Festsetzung der Gebühren

§ 43

Einbringung der Gebühren

§ 44

Besondere Bestimmungen für Personen ohne Wohnsitz im Inland und für fremde Staatsangehörige

III.

§ 45

Beziehungen der Fondskrankenanstalten zu den Versicherungsträgern

§ 46

 

§ 47

 

§ 48

 

§ 49

 

§ 49a

 

§ 50

 

§ 51

Schiedskommission

§ 51a

Zusammensetzung

§ 51b

Verfahrensbestimmungen

§ 52

 

IV.
Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten
zu den Sozialhilfeträgern

§ 53

Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe

V.

§ 54

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

§ 54a

 

§ 54b

 

§ 54c

 

§ 54d

 

§ 54e

 

§ 54f

 

§ 55

 

VI. Deckung des Betriebsabganges und Beitrag zur Finanzierung
der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege

§ 56

 

§ 57

 

HAUPTSTÜCK D
Bestimmungen für private Krankenanstalten und militärische Krankenanstalten

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 58

 

§ 59

 

II.
Beziehungen zu den Versicherungsträgern

§ 60

 

III.

§ 61

Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

IV.
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme privater Krankenanstalten nach dem Heeresentschädigungsgesetz

§ 61a

 

V.
Bestimmungen für militärische Krankenanstalten

§ 61b

 

HAUPTSTÜCK E
Gemeinsame Bestimmungen

§ 62

 

HAUPTSTÜCK F
Krankenanstaltenplan und Qualitätskriterien

§ 62a

 Krankenanstaltenplan

§ 62b

Qualitätskriterien

HAUPTSTÜCK G
Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 63

 

§ 64

Strafbestimmungen

§ 64a

Umsetzung von Unionsrecht

§ 64b

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 65

 Inkrafttreten

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