§ 64 Tir KAG Strafbestimmungen

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aeine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt,
    2. b)Litera beine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,eine nach Paragraph 5, bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,
    3. c)Litera ceine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,eine Krankenanstalt ohne Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,
    4. d)Litera dbiomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach § 12a zu befassen,biomedizinische Forschungsvorhaben an einer Krankenanstalt durchführt, ohne die Ethikkommission nach Paragraph 12 a, zu befassen,
    5. e)Litera eeine der im Abs. 2 angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist,eine der im Absatz 2, angeführten Übertretungen wiederholt oder in einer Art und Weise begeht, mit der eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung von Menschen oder von Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege verbunden ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera aeine nach § 5 nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt,eine nach Paragraph 5, nicht bewilligungspflichtige Änderung nicht rechtzeitig anzeigt,
    2. b)Litera bdie Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 ändert,die Bezeichnung einer Krankenanstalt ohne Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, ändert,
    3. c)Litera centgegen § 10 Abs. 4 die Anstaltsordnung ändert,entgegen Paragraph 10, Absatz 4, die Anstaltsordnung ändert,
    4. d)Litera dden Verpflichtungen nach § 9b Abs. 6 oder § 10 Abs. 5 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 9 b, Absatz 6, oder Paragraph 10, Absatz 5, nicht nachkommt,
    5. e)Litera egegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 14, verstößt,
    6. f)Litera fden Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 15, nicht nachkommt,
    7. g)Litera gwiederholt gegen § 17 Abs. 2 lit. a oder die Buchführungsvorschriften nach § 17 Abs. 3 verstößt,wiederholt gegen Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, oder die Buchführungsvorschriften nach Paragraph 17, Absatz 3, verstößt,
    8. h)Litera hdem Verbot nach § 21 zuwiderhandelt,dem Verbot nach Paragraph 21, zuwiderhandelt,
    9. i)Litera iden Verpflichtungen nach § 28 nicht nachkommt, den Verpflichtungen nach Paragraph 28, nicht nachkommt,
    10. j)Litera jnach § 38 Abs. 5 anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt,nach Paragraph 38, Absatz 5, anzeigepflichtige Untersuchungen und Behandlungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Anzeige bzw. trotz Untersagung durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Landesregierung ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.
In Kraft seit 10.05.2025 bis 31.12.9999
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