(1) Beim Amt der Landesregierung ist der Landessanitätsrat eingerichtet. Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu beraten und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und mindestens zehn weiteren von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fachrichtungen bzw. der Versorgungsbereiche anzustreben. Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Im Einzelfall kann der Landessanitätsrat weitere Experten in beratender Funktion beiziehen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden des Landessanitätsrates und dessen Stellvertreter, die Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassungserfordernisse sowie über die Beiziehung weiterer beratender Personen zu enthalten hat.
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