§ 62a Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:

a)

die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich im Sinn des ÖSG;

b)

die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie für Spitalsambulanzen mit Angabe der Kapazitäten, Betriebsformen sowie Versorgungstypen im Sinn des ÖSG;

c)

die Festlegung von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien;

d)

die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung;

e)

die Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.

Im ambulanten Bereich ist insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen hinzuwirken. Zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder als Zentrum ist ein ausgewogenes Verhältnis anzustreben.

(1a) Der Ärztekammer für Tirol und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Tiroler Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Tirol insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(2) Die Gesundheitsplanungs GmbH nach § 23 Abs. 3 des Gesundheitszielsteuerungsgesetzes wird ermächtigt, für jene Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen und sich auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes beziehen, ein Begutachtungsverfahren durchzuführen und in der Folge diese Teile durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. In diesen Angelegenheiten unterliegt die Gesundheitsplanungs GmbH der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und hat dieser auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Landeshauptmann hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol sowie seine Änderungen sind vom Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission auf der Internetseite der Landes Tirol zu veröffentlichen.

(4) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol bzw. deren Änderungen in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, einen Tiroler Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Tiroler Krankenanstaltenplan ist auf Basis der gemeinsamen Festlegungen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erstellen und hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages nach § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden.

(5) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

a)

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

b)

die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflege- sowie den Intensivpflegebereich für jede Fondskrankenanstalt,

c)

die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die fachrichtungsbezogenen Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt,

d)

die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf die jeweilige Fondskrankenanstalt,

e)

die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt,

f)

die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten.

(6) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Fall der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Fall seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.

(7) Sofern die Landesregierung für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes detailliertere Festlegungen für erforderlich erachtet, die über den für verbindlich erklärten Teil des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol nach Abs. 2 hinausgehen, kann sie diese in einem Tiroler Krankenanstaltenplan verordnen. Die Abs. 4, 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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