Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Den gesamten sich durch die Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang haben die Träger der Fondskrankenanstalten zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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