§ 53 Tir KAG (Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler), Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe - JUSLINE Österreich
§ 53 Tir KAG Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe
Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 Tir KAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Tir KAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 Tir KAG