§ 53 Tir KAG Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

FürDen Organen, die Überwachungüber die Zuerkennung von Leistungen der Pflegefälle durchSozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Sozialhilfeträger giltRechte nach § 47 litsinngemäß.Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger gilt Paragraph 47 a, sinngemäßb und c zu.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2005

FürDen Organen, die Überwachungüber die Zuerkennung von Leistungen der Pflegefälle durchSozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Sozialhilfeträger giltRechte nach § 47 litsinngemäß.Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger gilt Paragraph 47 a, sinngemäßb und c zu.

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