§ 12 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

a)

ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;

b)

in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in lit. c genannten hinaus jene, in denen im Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

c)

in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im Übrigen kann im Nachtdienst sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von der ständigen Anwesenheit von Fachärzten in den weiteren bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten abgesehen werden, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;

d)

in Standardkrankenanstalten im Nachtdienst sowie im Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische Versorgung durch mindestens einen in der Anstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer eingerichtet ist; in der übrigen Zeit müssen auch in Standardkrankenanstalten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein;

e)

in Fachschwerpunkten, sofern außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen wird, statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und im Bedarfsfall durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

f)

in dislozierten Wochenkliniken die Bestimmungen zur Rufbereitschaft nach lit. c und d sinngemäß anzuwenden sind, wobei außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sichergestellt ist;

g)

in dislozierten Tageskliniken außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden kann, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist und im Bedarfsfall durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;

h)

die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte und Zahnärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;

i)

in Krankenanstalten bzw. in Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist.

(2) In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz und Personal nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste gewährleistet sind.

(3) Patienten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden.

(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Patienten in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.

(5) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Tirol ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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