§ 3a Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen

1.

zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

2.

zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein.

b)

Das Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muß nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

c)

Das Gebäude, das als Betriebsanlage für die Krankenanstalt dienen soll, muß den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

d)

Die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten und die vorgesehene personelle Ausstattung muß den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.

e)

Es muß eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet sein.

f)

Der Bewilligungswerber muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften hat die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen zu erfüllen. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die

1.

nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder

2.

wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(2a) Ein Bedarf ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol hinsichtlich

a)

der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

b)

der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

c)

der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und

d)

der Entwicklungstendenzen in der Medizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Im Bewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen des Bedarfs eingeholt werden. Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen.

(2b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Dachverband der Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

(2c) Sollen in der vorgesehenen Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so entfällt die Bedarfsprüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(2d) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 bzw. Abs. 4 steht.

(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist. Die Errichtungsbewilligung ist jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, daß innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt die Errichtungsbewilligung.

(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.

(5) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(6) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der der Bedarf für die vorgesehene Krankenanstalt festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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