§ 8 TIEV Verwendung der Daten

TIEV - Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 3 eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Paragraph 3, eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 3 eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß Paragraph 3, eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 4 eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dassDas Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Paragraph 4, eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie in der Veröffentlichung enthaltenen Daten nicht als Information über die Sicherheit oder gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tabakerzeugnisse zu verstehen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Veröffentlichung auf Grundlage der gemäß § 4 erstatteten Meldungen erfolgt und die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung beim jeweils meldepflichtigen Hersteller, Importeur oder Lizenz- oder Auftraggeber liegt,die Veröffentlichung auf Grundlage der gemäß Paragraph 4, erstatteten Meldungen erfolgt und die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung beim jeweils meldepflichtigen Hersteller, Importeur oder Lizenz- oder Auftraggeber liegt,
    3. 3.Ziffer 3bei der Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind und die Veröffentlichung insofern unvollständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Tabakgesetzes zu versehen.Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Tabakgesetzes zu versehen.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff unterliegenden schützenswerten Daten und Informationen Sorge zu tragen.
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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