§ 7 TIEV Form der Meldung

TIEV - Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Sofern aus Gründen der technischen oder faktischen Beschaffenheit der Daten oder Informationen die Meldung über diese Website nicht möglich ist, hat der Meldepflichtige dies unverzüglich beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß § 3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß § 4 in deutscher Sprache zu erfolgen.Die Meldung gemäß Paragraph 3, hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß Paragraph 4, in deutscher Sprache zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß § 6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß Paragraph 6, ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 TIEV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TIEV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 TIEV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 TIEV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 TIEV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 TIEV
§ 8 TIEV