Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondereDie uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage römisch zwei). Anzugeben ist insbesondere
1.Ziffer einsdie exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
2.Ziffer 2jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2);jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,);
3.Ziffer 3die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
4.Ziffer 4das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
5.Ziffer 5das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
6.Ziffer 6die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
7.Ziffer 7die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 lit. a bis e;die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis e;
8.Ziffer 8ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.
(2)Absatz 2,Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8, verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage römisch drei angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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