Gesamte Rechtsvorschrift TIEV

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

TIEV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TIEV


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gilt als
    1. 1.Ziffer eins              „Bestandteil“ jener Teil des Tabakerzeugnisses, für den ein Inhaltsstoff verwendet wird; Bestandteile sind
      1. a)Litera abei Zigaretten:
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Tabak,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdas Zigarettenpapier,
        3. cc)Sub-Litera, c, cder Nahtleim,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Stempelfarbe,
        5. ee)Sub-Litera, e, edas Filtermaterial,
        6. ff)Sub-Litera, f, fdas Filterumhüllungspapier,
        7. gg)Sub-Litera, g, gder Filterleim,
        8. hh)Sub-Litera, h, hdas Mundstücksbelagpapier und die dafür verwendeten Farben;
      2. b)Litera bbei Zigarren oder Zigarillos:
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Tabak,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Leim,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdas Filtermaterial,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddas Filterumhüllungspapier,
        5. ee)Sub-Litera, e, eder Filterleim,
        6. ff)Sub-Litera, f, fdas Mundstücksbelagpapier,
        7. gg)Sub-Litera, g, gdas Zigarrenmundstück;
      3. c)Litera cbei Kautabak: der Tabak;
      4. d)Litera dbei Feinschnitt: der Tabak;
      5. e)Litera ebei Pfeifentabak: der Tabak;
      6. f)Litera fbei Wasserpfeifentabak: der Tabak;
      7. g)Litera gbei sonstigen Tabakerzeugnisarten: die vom Hersteller oder Importeur näher zu spezifizierenden Bestandteile;
    2. 2.Ziffer 2„Funktion“ der Grund oder Zweck für das Verwenden oder Hinzufügen eines Inhaltsstoffes bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses; mögliche Funktionen sind in der Anlage I angeführt;              „Funktion“ der Grund oder Zweck für das Verwenden oder Hinzufügen eines Inhaltsstoffes bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses; mögliche Funktionen sind in der Anlage römisch eins angeführt;
    3. 3.Ziffer 3„Gewicht einer Tabakerzeugniseinheit“ das Gewicht einer Einheit gemäß Z 10 einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts, ausgedrückt in mg;„Gewicht einer Tabakerzeugniseinheit“ das Gewicht einer Einheit gemäß Ziffer 10, einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts, ausgedrückt in mg;
    4. 4.Ziffer 4„Hersteller“ oder „Importeur“ jede Person oder jedes Unternehmen, die/das ein Tabakerzeugnis im Bundesgebiet in Verkehr bringt;
    5. 5.Ziffer 5„Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendete Tabakzusatzstoff oder sonstige Inhaltsstoff;
    6. 6.Ziffer 6„Klassifikation“ der Rechtsstatus oder die Standard-Klassifikation des Inhaltsstoffes in unverbrannter Form, vergeben durch internationale Gremien wie
      1. a)Litera aden Europarat (CoE),
      2. b)Litera bdie U.S. Food and Drug Administration (GRAS),
      3. c)Litera cdas Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA);              
    7. 7.Ziffer 7„Lebensmittelzusatzstoff-Nummer“ die Identifikationsnummer eines Lebensmittelzusatzstoffes, wie insbesondere die „E-Nummer“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit;              
    8. 8.Ziffer 8„Registernummer“ die Identifikationsnummer des Inhaltsstoffes, insbesondere
      1. a)Litera adie „CAS-Nummer“ des Chemical Abstracts Service;
      2. b)Litera bdie „FEMA-Nummer“ der Flavour and Extract Manufacturers´ Association of the US;
      3. c)Litera cdie „CoE-Nummer” des Europarates,
      4. d)Litera ddie „FL-Nummer“ (European Flavouring Number) für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen,
      5. e)Litera eeine andere, insbesondere durch ein international anerkanntes Gremium herausgegebene, der Identifikation des Inhaltsstoffes dienende Nummer;              
    9. 9.Ziffer 9„sonstiger Inhaltsstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses, ohne dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt zu werden, verwendet wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist;
    10. 10.Ziffer 10„Tabakerzeugniseinheit“ je nach Tabakerzeugnisart
      1. a)Litera aeine Zigarette,
      2. b)Litera beine Zigarre oder ein Zigarillo,
      3. c)Litera c750 mg Feinschnitt,
      4. d)Litera d1 g Pfeifentabak,
      5. e)Litera e1 g Wasserpfeifentabak,
      6. f)Litera f1 g Kautabak,
      7. g)Litera gbei sonstigen Tabakerzeugnisarten 1 g oder 1 Stück des durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierenden Tabakerzeugnisses;
    11. 11.Ziffer 11„Tabakgewicht“ das Gewicht einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts des in einer Tabakerzeugniseinheit enthaltenen Tabaks, ausgedrückt in mg;
    12. 12.Ziffer 12„Tabakzusatzstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes oder anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze;
    13. 13.Ziffer 13„Meldejahr“ der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das eine Meldung gemäß § 2 erstattet wird.„Meldejahr“ der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das eine Meldung gemäß Paragraph 2, erstattet wird.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gelten als
    1. 1.Ziffer eins„Brand Features“ äußere Erscheinungsmerkmale eines Tabakerzeugnisses und dessen Verpackung, wie insbesondere die Größe des Tabakerzeugnisses, Aufmachung der Packung, Packungsgröße, ob sich in einer Packung ein oder mehrere Tabakerzeugnisse befinden, ob es sich um ein Tabakerzeugnis mit oder ohne Filter handelt;
    2. 2.Ziffer 2„Inhalationsstudien“ In-vivo-Untersuchungen über die Auswirkungen von auf den Inhaltsstoff bezogenen Veränderungen des Hauptstromrauches auf die Toxitizät des Tabakerzeugnisses, insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Histopathologie des Respirationstraktes;
    3. 3.Ziffer 3„In-vitro-Toxikologie“ toxikologische Studien, die sowohl die genotoxischen als auch die zytotoxischen Eigenschaften des Hauptstromrauches oder von Teilen des Hauptstromrauches erheben;              
    4. 4.Ziffer 4„sonstige toxikologische Daten“ andere als die im Anhang III angeführten toxikologischen Daten;„sonstige toxikologische Daten“ andere als die im Anhang römisch drei angeführten toxikologischen Daten;
    5. 5.Ziffer 5„Studien zur Rauchchemie“ Studien zu den Auswirkungen der Zusetzung eines Tabakzusatzstoffes auf die Zusammensetzung oder Toxizität des Hauptstromrauches;
    6. 6.Ziffer 6„Studien zur kardiovaskulären Toxizität“ In-vitro- oder In-vivo-Studien, die die toxikologischen Effekte eines Inhaltsstoffes auf Herz- und Blutgefäße erheben, einschließlich der endothelen Funktionen (wie Vasodilatation, Vasokonstriktion und Freisetzung von Stickstoffmonoxid), Langendorff-Herz-Präparation zur Untersuchung von Herzströmung und Chronizität sowie In-vivo-Untersuchungen zu Herzfrequenz und Blutdruck;
    7. 7.Ziffer 7„Studien zur Karzinogenität“ In-vivo-Untersuchungen, ob ein Inhaltsstoff, insbesondere wenn er durch Inhalation oder über die Haut aufgenommen wird, die karzinogene Wirkung des Tabakerzeugnisses beeinflusst;
    8. 8.Ziffer 8„Studien zur Reproduktionstoxizität und Entwicklungstoxizität“ Studien zur Auswirkung eines Inhaltsstoffes auf die Fortpflanzung einschließlich des Auftretens von Geburtsfehlern;
    9. 9.Ziffer 9„Studien zum Suchtpotential“ Untersuchungen zur suchterzeugenden Wirkung des Inhaltsstoffes einschließlich seines Potentials zur Förderung von Sucht;
    10. 10.Ziffer 10„Tabakerzeugnisarten“
      1. a)Litera aZigaretten,
      2. b)Litera bZigarren und Zigarillos,
      3. c)Litera cFeinschnitte,
      4. d)Litera dPfeifentabak,
      5. e)Litera eWasserpfeifentabak,
      6. f)Litera fKautabak,
      7. g)Litera gsonstige, durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierende Tabakerzeugnisarten;
    11. 11.Ziffer 11„toxikologische Daten über den Inhaltsstoff in unverbrannter Form“ die zu dem Inhaltsstoff verfügbaren toxikologischen Daten einschließlich Daten zu Mutagenität und Karzinogenität;
    12. 12.Ziffer 12„Transfer-Studien“ Untersuchungen, die den Anteil eines Inhaltsstoffes evaluieren, der intakt in den Rauch übergeht, oder die Zerfallsprodukte identifizieren;
    13. 13.Ziffer 13„Daten zur Pyrolyse“ Untersuchungsergebnisse über die durch Verbrennung verursachten Veränderung eines Inhaltsstoffes (pyrolytischer Zerfall, intakter Transfer).

§ 2 TIEV Meldepflicht


  1. (1)Absatz eins,Jeder Hersteller oder Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich die bei der Herstellung aller von ihm im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe zu melden. Die Meldung hat für jedes im jeweiligen Kalenderjahr (Meldejahr) in Verkehr gebrachte Tabakerzeugnis sämtliche nach dieser Verordnung zu treffenden Angaben zu enthalten, und bis längstens 15. März des dem jeweiligen Meldejahr nachfolgenden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Gesundheit einzulangen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Meldung (§ 3) enthält ohne Rücksicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt und ausnahmslos alle Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlagen II und III) und dient den im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Zwecken. Der zweite Teil der Meldung dient dem im § 8 Abs. 3 genannten Zweck und enthält unter Wahrung der allfälligen Geschäftsgeheimnisse die gemäß § 4 eingeschränkten Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlage IV).Die Meldung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Meldung (Paragraph 3,) enthält ohne Rücksicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt und ausnahmslos alle Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlagen römisch zwei und römisch drei) und dient den im Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Zwecken. Der zweite Teil der Meldung dient dem im Paragraph 8, Absatz 3, genannten Zweck und enthält unter Wahrung der allfälligen Geschäftsgeheimnisse die gemäß Paragraph 4, eingeschränkten Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlage römisch vier).
  3. (3)Absatz 3,Die Inhaltsstoffe der Tabakerzeugnisse sind jeweils geordnet nach Tabakerzeugnisart, Marken und Namen anzuführen, und es ist anzugeben, für welchen Bestandteil des Tabakerzeugnisses der jeweilige Inhaltsstoff verwendet wurde. Ferner sind die Gründe für die Verwendung des Inhaltsstoffes durch Anführen seiner jeweiligen Funktion oder, sofern die Verwendung aus mehreren Gründen erfolgt ist, durch Anführen sämtlicher Funktionen anzugeben. Zu jedem Inhaltsstoff ist bekannt zu geben, ob Informationen über gesundheitliche Auswirkungen gemäß Anlage III verfügbar sind; sofern im Berichtszeitraum erstmals solche Informationen zu einem Inhaltsstoff vorliegen, ist der Meldung eine zusammenfassende Darstellung der zu Grunde liegenden Erkenntnisse einschließlich der verwendeten Testmethoden und Resultate anzuschließen.Die Inhaltsstoffe der Tabakerzeugnisse sind jeweils geordnet nach Tabakerzeugnisart, Marken und Namen anzuführen, und es ist anzugeben, für welchen Bestandteil des Tabakerzeugnisses der jeweilige Inhaltsstoff verwendet wurde. Ferner sind die Gründe für die Verwendung des Inhaltsstoffes durch Anführen seiner jeweiligen Funktion oder, sofern die Verwendung aus mehreren Gründen erfolgt ist, durch Anführen sämtlicher Funktionen anzugeben. Zu jedem Inhaltsstoff ist bekannt zu geben, ob Informationen über gesundheitliche Auswirkungen gemäß Anlage römisch drei verfügbar sind; sofern im Berichtszeitraum erstmals solche Informationen zu einem Inhaltsstoff vorliegen, ist der Meldung eine zusammenfassende Darstellung der zu Grunde liegenden Erkenntnisse einschließlich der verwendeten Testmethoden und Resultate anzuschließen.

§ 3 TIEV Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse


  1. (1)Absatz eins,Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondereDie uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage römisch zwei). Anzugeben ist insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie exakte im Produktionsprozess verwendete Menge des jeweiligen Inhaltsstoffes, wobei allfällige Abweichungen bis zu 5% nicht die Richtigkeit der Meldung beeinträchtigen. Die Inhaltsstoffe sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem in mg auszudrückenden Gewicht aufzulisten;
    2. 2.Ziffer 2jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage I (§ 1 Abs. 1 Z 2);jede Funktion des jeweiligen Inhaltsstoffes nach dem Muster der Anlage römisch eins (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,);
    3. 3.Ziffer 3die Gesamtzahl der je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe;
    4. 4.Ziffer 4das Gewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
    5. 5.Ziffer 5das Tabakgewicht der Tabakerzeugniseinheit, auf die sich die Angaben beziehen;
    6. 6.Ziffer 6die Brand Features des Tabakerzeugnisses;
    7. 7.Ziffer 7die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 lit. a bis e;die verfügbaren Registernummern des Inhaltsstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis e;
    8. 8.Ziffer 8ob zum jeweiligen Inhaltsstoff Daten über gesundheitliche Auswirkungen verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2,Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs. 1 Z 8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8, verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage römisch drei angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.

§ 4 TIEV


  1. (1)Absatz eins,Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage IV). § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dassDie eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage römisch vier). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist anzuwenden, Ziffer eins, jedoch mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsTabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,               Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 3 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 3, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.
  2. (2)Absatz 2,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDer Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Tabakerzeugnisarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 lit. a) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,bei Tabakerzeugnisarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
    2. 2.Ziffer 2bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
  3. (3)Absatz 3,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.Der Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.

§ 5 TIEV Erklärung


  1. (1)Absatz eins,Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
    1. 1.Ziffer einsbestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält,bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, keine Geschäftsgeheimnisse enthält,
    2. 2.Ziffer 2zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben
      1. a)Litera agemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,gemäß Paragraph 3, durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,
      2. b)Litera bgemäß § 4 durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.gemäß Paragraph 4, durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.

§ 6 TIEV Übernahme der Meldepflicht


  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller oder Importeur hat, wenn der Meldepflicht gemäß § 2 hinsichtlich eines bestimmten Tabakerzeugnisses anstelle des Herstellers durch den Lizenz- oder Auftraggeber, oder anstelle des Importeurs durch den Hersteller dieses Tabakerzeugnisses nachgekommen werden soll (§ 8 Abs. 2 und 3 des Tabakgesetzes), auf die rechtzeitige Abgabe einer Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers bzw. Herstellers, mit der dieser die Übernahme der Meldepflicht bestätigt, sowie auf die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht durch den Übernehmer hinzuwirken.Der Hersteller oder Importeur hat, wenn der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, hinsichtlich eines bestimmten Tabakerzeugnisses anstelle des Herstellers durch den Lizenz- oder Auftraggeber, oder anstelle des Importeurs durch den Hersteller dieses Tabakerzeugnisses nachgekommen werden soll (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Tabakgesetzes), auf die rechtzeitige Abgabe einer Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers bzw. Herstellers, mit der dieser die Übernahme der Meldepflicht bestätigt, sowie auf die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht durch den Übernehmer hinzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Die Abgabe der Einverständniserklärung hat für jedes Meldejahr gesondert zu erfolgen. Die Einverständniserklärung ist jeweils rechtsgültig durch den die Meldepflicht Übernehmenden zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Einverständniserklärung gilt die Meldepflicht als nicht übernommen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einverständniserklärung ist vom ursprünglich meldepflichtigen Hersteller oder Importeur im Original an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln und muss bis längstens 31. Dezember des laufenden Meldejahres beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Einlangen der Einverständniserklärung wird der ursprünglich meldepflichtige Hersteller oder Importeur von seiner Meldepflicht befreit. Die Einverständniserklärung ist ferner auf der Website gemäß § 6 upzuloaden.Die Einverständniserklärung ist vom ursprünglich meldepflichtigen Hersteller oder Importeur im Original an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln und muss bis längstens 31. Dezember des laufenden Meldejahres beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Einlangen der Einverständniserklärung wird der ursprünglich meldepflichtige Hersteller oder Importeur von seiner Meldepflicht befreit. Die Einverständniserklärung ist ferner auf der Website gemäß Paragraph 6, upzuloaden.
  4. (4)Absatz 4,Mit dem Einlangen der Einverständniserklärung beim Bundesministerium für Gesundheit geht die Meldepflicht des Herstellers oder Importeurs für das in der Einverständniserklärung angeführte Tabakerzeugnis auf den Lizenz- oder Auftraggeber oder den Hersteller, der die Meldepflicht übernimmt, über.

§ 7 TIEV Form der Meldung


  1. (1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Sofern aus Gründen der technischen oder faktischen Beschaffenheit der Daten oder Informationen die Meldung über diese Website nicht möglich ist, hat der Meldepflichtige dies unverzüglich beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß § 3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß § 4 in deutscher Sprache zu erfolgen.Die Meldung gemäß Paragraph 3, hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß Paragraph 4, in deutscher Sprache zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß § 6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß Paragraph 6, ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.

§ 8 TIEV Verwendung der Daten


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 3 eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Paragraph 3, eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 3 eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß Paragraph 3, eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 4 eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dassDas Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Paragraph 4, eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie in der Veröffentlichung enthaltenen Daten nicht als Information über die Sicherheit oder gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tabakerzeugnisse zu verstehen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Veröffentlichung auf Grundlage der gemäß § 4 erstatteten Meldungen erfolgt und die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung beim jeweils meldepflichtigen Hersteller, Importeur oder Lizenz- oder Auftraggeber liegt,die Veröffentlichung auf Grundlage der gemäß Paragraph 4, erstatteten Meldungen erfolgt und die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung beim jeweils meldepflichtigen Hersteller, Importeur oder Lizenz- oder Auftraggeber liegt,
    3. 3.Ziffer 3bei der Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind und die Veröffentlichung insofern unvollständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Tabakgesetzes zu versehen.Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Tabakgesetzes zu versehen.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff unterliegenden schützenswerten Daten und Informationen Sorge zu tragen.

§ 9 TIEV Übermittlung detaillierter toxikologischer Informationen


Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage III) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln. Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage römisch drei) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln.

§ 10 TIEV Übergangs- und Schlussbestimmungen


Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Anlage

Anl. 1 TIEV Mögliche Funktionen von Inhaltsstoffen


FunktionBeschreibung

Suchtverstärker

Als Tabakzusatzstoff: verstärkt die süchtig machende Wirkung des Tabakerzeugnisses – einschließlich durch Spülung der Tabakmischung, Tabakstabilisation, synergetische Effekte eines Pyrolyseprodukts oder Verschiebungen im pH-Wert erreichte Verstärkung der Nikotinabhängigkeit

Klebstoff

Als Tabakzusatzstoff oder als sonstiger Inhaltsstoff: Grundsubstanz, die direkt zur Adhäsion durch Oberflächenverbindung und Separationsabwehr beiträgt

Bindemittel

Als Tabakzusatzstoff: Hält den physikalischen Zustand und die Textur des Tabakerzeugnisses aufrecht

Als sonstiger Inhaltsstoff: Gewährleistet die Trockenfestigkeit oder erhält die Integrität des Materials

Trägerstoff

Als sonstiger Inhaltsstoff: erleichtert durch Lösung, Verdünnung oder Dispergierung die Handhabung und Anwendung eines Stoffes, ohne seine technische Funktion zu beeinflussen

Farbstoff

Als Tabakzusatzstoff: Modifiziert die Farbe eines Bestandteils des Tabakerzeugnisses

Als sonstiger Inhaltsstoff: Farbstoff, Pigment oder anderer Stoff, der einem Bestandteil des Tabakerzeugnisses optische Eigenschaften verleiht oder diese beeinflusst

Abbrandbeeinflussender Stoff

Als Tabakzusatzstoff oder als sonstiger Inhaltsstoff: hat Einfluss darauf, wie ein Tabakerzeugnis brennt

Faserstoff

Als Tabakzusatzstoff: Startsubstanz und –hilfe für homogenisierten und rekonstruierten Tabak

Als sonstiger Inhaltsstoff: Ausgangsstoff und Basis für Papiermaterialien

Füllstoff

Als Tabakzusatzstoff: trägt zur Masse des Tabakerzeugnisses bei, ohne signifikant zu Geruch, Geschmack, Würze und Aroma beizutragen

Als sonstiger Inhaltsstoff: trägt zur Masse des Tabakerzeugnisses bei, ohne signifikant zu Geruch, Geschmack, Würze und Aroma beizutragen; findet auch Verwendung zur Kontrolle physikalischer Eigenschaften wie Opazität und Glanz

Filterelement

Als sonstiger Inhaltsstoff: Substanz, die Teil eines Filters ist, ohne eigenfilternde Eigenschaften zu besitzen

Filtrationsmaterial

Als sonstiger Inhaltsstoff: Substanz mit eigenfilternden Eigenschaften

Aromastoff

Als Tabakzusatzstoff: verleiht einem Tabakerzeugnis speziellen Geschmack, Würze oder Aroma

Feuchthaltemittel

Als Tabakzusatzstoff: verhindert das Austrocknen des Tabakerzeugnisses – inklusive Wasser

Weichmacher

Als sonstiger Inhaltsstoff: erhöht Adhäsion und Flexibilität von Farben und Klebstoffen auf dem Tabakerzeugnis; wird zur Härtung von Filtermaterial eingesetzt, um die physikalischen Eigenschaften des Filters zu erhalten

Konservierungsstoff

Als Tabakzusatzstoff: schützt das Tabakerzeugnis vor dem Verderb durch Mikroorganismen

Technischer Hilfsstoff

Als Tabakzusatzstoff: wird durch den Hersteller eines Tabakerzeugnisses zugesetzt, um den Herstellungsprozess des Tabakerzeugnisses zu erleichtern; ist im Endprodukt überhaupt nicht mehr oder nur mehr in Restmengen vorhanden und hat keine Funktion im Endprodukt.

Als sonstiger Inhaltsstoff: jede Substanz, die einem Stoff im Zuge der Produktion zugesetzt wird, um den Herstellungsprozess dieses Stoffes oder des Tabakerzeugnisses durch Erfüllung eines bestimmten technologischen Zwecks zu erleichtern, und möglicherweise ungewollt, aber technisch nicht verhinderbar, als solche oder in Form von Derivaten im Endprodukt vorkommt, ohne einen technologischen Effekt im Endprodukt zu haben.

Lösungsmittel

Als Tabakzusatzstoff: zur Lösung oder Verdünnung einer Zutat, um Verarbeitung und Anwendung zu erleichtern, ohne die Funktion der Zutat zu beeinflussen

Verdickungssmittel

Als sonstiger Inhaltsstoff: zur Veränderung der Benetzungseigenschaften und der Oberflächenspannung von Papier

Rauchverstärker

Als Tabakzusatzstoff: zur Verbesserung der Auswirkungen des Rauchs, indem dieser entweder durch Verwendung von Süßungsmitteln oder von chemischen Wirkstoffen, die die normale Aversion der Atemwege gegen das Rauchen zunichte machen oder pharmakologischen Einfluss haben, wohlschmeckender gemacht wird

Rauchfarbenmodifikator

Als Tabakzusatzstoff: zur Beeinflussung der Farbe von Haupt- oder Nebenstromrauch

Rauchgeruchsmodifikator

Als Tabakzusatzstoff: zur Beeinflussung der Geruchs von Haupt- oder Nebenstromrauch

Casing

Als Tabakzusatzstoff: Inhaltsstoffe, die im Zuge der Verarbeitung der Tabakblätter hinzugefügt werden, um den ursprünglichen Tabakgeschmack, die Verarbeitungsfähigkeit und die Kapazität, Feuchtigkeit zu halten, zu verbessern

Sonstige Funktionen

Als Tabakzusatzstoff und als sonstiger Inhaltsstoff: sonstige Funktionen, die – samt Angabe, ob es sich um einen Tabakzusatzstoff oder einen sonstigen Zusatzstoff handelt – vom Meldepflichtigen näher zu spezifizieren sind.

Anl. 2 TIEV Uneingeschränkte Angaben zum Tabakerzeugnis und dessen Inhaltsstoffen


(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anl. 3 TIEV Nähere Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen der Inhaltsstoffe


(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Anl. 4 TIEV Eingeschränkte Angaben zum Tabakerzeugnis und dessen Inhaltsstoffen


(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert)

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