Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, mit der der Meldepflichtige
1.Ziffer einsbestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß § 4 keine Geschäftsgeheimnisse enthält,bestätigt, dass seine Meldung richtig und vollständig ist und hinsichtlich der Angaben gemäß Paragraph 4, keine Geschäftsgeheimnisse enthält,
2.Ziffer 2zur Kenntnis nimmt, dass die Angaben
a)Litera agemäß § 3 durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,gemäß Paragraph 3, durch das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission weitergeleitet und, unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, der Verwendung für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse durch das Bundesministerium für Gesundheit zugeführt werden,
b)Litera bgemäß § 4 durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.gemäß Paragraph 4, durch das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Die Erklärung ist rechtsgültig zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Erklärung gilt die Meldung als nicht erstattet.
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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