Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage IV). § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dassDie eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage römisch vier). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ist anzuwenden, Ziffer eins, jedoch mit der Maßgabe, dass
1.Ziffer einsTabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können, Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
2.Ziffer 2sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs. 3 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Absatz 3, liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.
(2)Absatz 2,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDer Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
1.Ziffer einsbei Tabakerzeugnisarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 lit. a) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,bei Tabakerzeugnisarten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, Litera a,) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
2.Ziffer 2bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
(3)Absatz 3,Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.Der Schwellenwert gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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