Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gilt als
1.Ziffer eins„Bestandteil“ jener Teil des Tabakerzeugnisses, für den ein Inhaltsstoff verwendet wird; Bestandteile sind
a)Litera abei Zigaretten:
aa)Sub-Litera, a, ader Tabak,
bb)Sub-Litera, b, bdas Zigarettenpapier,
cc)Sub-Litera, c, cder Nahtleim,
dd)Sub-Litera, d, ddie Stempelfarbe,
ee)Sub-Litera, e, edas Filtermaterial,
ff)Sub-Litera, f, fdas Filterumhüllungspapier,
gg)Sub-Litera, g, gder Filterleim,
hh)Sub-Litera, h, hdas Mundstücksbelagpapier und die dafür verwendeten Farben;
b)Litera bbei Zigarren oder Zigarillos:
aa)Sub-Litera, a, ader Tabak,
bb)Sub-Litera, b, bder Leim,
cc)Sub-Litera, c, cdas Filtermaterial,
dd)Sub-Litera, d, ddas Filterumhüllungspapier,
ee)Sub-Litera, e, eder Filterleim,
ff)Sub-Litera, f, fdas Mundstücksbelagpapier,
gg)Sub-Litera, g, gdas Zigarrenmundstück;
c)Litera cbei Kautabak: der Tabak;
d)Litera dbei Feinschnitt: der Tabak;
e)Litera ebei Pfeifentabak: der Tabak;
f)Litera fbei Wasserpfeifentabak: der Tabak;
g)Litera gbei sonstigen Tabakerzeugnisarten: die vom Hersteller oder Importeur näher zu spezifizierenden Bestandteile;
2.Ziffer 2„Funktion“ der Grund oder Zweck für das Verwenden oder Hinzufügen eines Inhaltsstoffes bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses; mögliche Funktionen sind in der Anlage I angeführt;„Funktion“ der Grund oder Zweck für das Verwenden oder Hinzufügen eines Inhaltsstoffes bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses; mögliche Funktionen sind in der Anlage römisch eins angeführt;
3.Ziffer 3„Gewicht einer Tabakerzeugniseinheit“ das Gewicht einer Einheit gemäß Z 10 einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts, ausgedrückt in mg;„Gewicht einer Tabakerzeugniseinheit“ das Gewicht einer Einheit gemäß Ziffer 10, einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts, ausgedrückt in mg;
4.Ziffer 4„Hersteller“ oder „Importeur“ jede Person oder jedes Unternehmen, die/das ein Tabakerzeugnis im Bundesgebiet in Verkehr bringt;
5.Ziffer 5„Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendete Tabakzusatzstoff oder sonstige Inhaltsstoff;
6.Ziffer 6„Klassifikation“ der Rechtsstatus oder die Standard-Klassifikation des Inhaltsstoffes in unverbrannter Form, vergeben durch internationale Gremien wie
a)Litera aden Europarat (CoE),
b)Litera bdie U.S. Food and Drug Administration (GRAS),
c)Litera cdas Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA);
7.Ziffer 7„Lebensmittelzusatzstoff-Nummer“ die Identifikationsnummer eines Lebensmittelzusatzstoffes, wie insbesondere die „E-Nummer“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit;
8.Ziffer 8„Registernummer“ die Identifikationsnummer des Inhaltsstoffes, insbesondere
a)Litera adie „CAS-Nummer“ des Chemical Abstracts Service;
b)Litera bdie „FEMA-Nummer“ der Flavour and Extract Manufacturers´ Association of the US;
c)Litera cdie „CoE-Nummer” des Europarates,
d)Litera ddie „FL-Nummer“ (European Flavouring Number) für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen,
e)Litera eeine andere, insbesondere durch ein international anerkanntes Gremium herausgegebene, der Identifikation des Inhaltsstoffes dienende Nummer;
9.Ziffer 9„sonstiger Inhaltsstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses, ohne dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt zu werden, verwendet wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist;
10.Ziffer 10„Tabakerzeugniseinheit“ je nach Tabakerzeugnisart
a)Litera aeine Zigarette,
b)Litera beine Zigarre oder ein Zigarillo,
c)Litera c750 mg Feinschnitt,
d)Litera d1 g Pfeifentabak,
e)Litera e1 g Wasserpfeifentabak,
f)Litera f1 g Kautabak,
g)Litera gbei sonstigen Tabakerzeugnisarten 1 g oder 1 Stück des durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierenden Tabakerzeugnisses;
11.Ziffer 11„Tabakgewicht“ das Gewicht einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts des in einer Tabakerzeugniseinheit enthaltenen Tabaks, ausgedrückt in mg;
12.Ziffer 12„Tabakzusatzstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes oder anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze;
13.Ziffer 13„Meldejahr“ der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das eine Meldung gemäß § 2 erstattet wird.„Meldejahr“ der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das eine Meldung gemäß Paragraph 2, erstattet wird.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gelten als
1.Ziffer eins„Brand Features“ äußere Erscheinungsmerkmale eines Tabakerzeugnisses und dessen Verpackung, wie insbesondere die Größe des Tabakerzeugnisses, Aufmachung der Packung, Packungsgröße, ob sich in einer Packung ein oder mehrere Tabakerzeugnisse befinden, ob es sich um ein Tabakerzeugnis mit oder ohne Filter handelt;
2.Ziffer 2„Inhalationsstudien“ In-vivo-Untersuchungen über die Auswirkungen von auf den Inhaltsstoff bezogenen Veränderungen des Hauptstromrauches auf die Toxitizät des Tabakerzeugnisses, insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Histopathologie des Respirationstraktes;
3.Ziffer 3„In-vitro-Toxikologie“ toxikologische Studien, die sowohl die genotoxischen als auch die zytotoxischen Eigenschaften des Hauptstromrauches oder von Teilen des Hauptstromrauches erheben;
4.Ziffer 4„sonstige toxikologische Daten“ andere als die im Anhang III angeführten toxikologischen Daten;„sonstige toxikologische Daten“ andere als die im Anhang römisch drei angeführten toxikologischen Daten;
5.Ziffer 5„Studien zur Rauchchemie“ Studien zu den Auswirkungen der Zusetzung eines Tabakzusatzstoffes auf die Zusammensetzung oder Toxizität des Hauptstromrauches;
6.Ziffer 6„Studien zur kardiovaskulären Toxizität“ In-vitro- oder In-vivo-Studien, die die toxikologischen Effekte eines Inhaltsstoffes auf Herz- und Blutgefäße erheben, einschließlich der endothelen Funktionen (wie Vasodilatation, Vasokonstriktion und Freisetzung von Stickstoffmonoxid), Langendorff-Herz-Präparation zur Untersuchung von Herzströmung und Chronizität sowie In-vivo-Untersuchungen zu Herzfrequenz und Blutdruck;
7.Ziffer 7„Studien zur Karzinogenität“ In-vivo-Untersuchungen, ob ein Inhaltsstoff, insbesondere wenn er durch Inhalation oder über die Haut aufgenommen wird, die karzinogene Wirkung des Tabakerzeugnisses beeinflusst;
8.Ziffer 8„Studien zur Reproduktionstoxizität und Entwicklungstoxizität“ Studien zur Auswirkung eines Inhaltsstoffes auf die Fortpflanzung einschließlich des Auftretens von Geburtsfehlern;
9.Ziffer 9„Studien zum Suchtpotential“ Untersuchungen zur suchterzeugenden Wirkung des Inhaltsstoffes einschließlich seines Potentials zur Förderung von Sucht;
10.Ziffer 10„Tabakerzeugnisarten“
a)Litera aZigaretten,
b)Litera bZigarren und Zigarillos,
c)Litera cFeinschnitte,
d)Litera dPfeifentabak,
e)Litera eWasserpfeifentabak,
f)Litera fKautabak,
g)Litera gsonstige, durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierende Tabakerzeugnisarten;
11.Ziffer 11„toxikologische Daten über den Inhaltsstoff in unverbrannter Form“ die zu dem Inhaltsstoff verfügbaren toxikologischen Daten einschließlich Daten zu Mutagenität und Karzinogenität;
12.Ziffer 12„Transfer-Studien“ Untersuchungen, die den Anteil eines Inhaltsstoffes evaluieren, der intakt in den Rauch übergeht, oder die Zerfallsprodukte identifizieren;
13.Ziffer 13„Daten zur Pyrolyse“ Untersuchungsergebnisse über die durch Verbrennung verursachten Veränderung eines Inhaltsstoffes (pyrolytischer Zerfall, intakter Transfer).
In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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