§ 10 TIEV Übergangs- und Schlussbestimmungen

TIEV - Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Bei der Vollziehung dieser Verordnung ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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