Gesamte Rechtsvorschrift TGHKV 2014

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

TGHKV 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 23.12.2022
Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014)

StF: LGBl. Nr. 80/2014

§ 1 TGHKV 2014


Diese Verordnung regelt:

a)

die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,

2.

Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;

b)

die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für

1.

Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,

2.

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe;

c)

die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;

d)

die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.

§ 2 TGHKV 2014


(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(2) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(3) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

(4) Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.

(5) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(6) Beim Neubau im Sinn des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.

(7) Bei größeren Renovierungen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig. Abweichend davon ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen weiterhin zulässig, wenn die größere Renovierung im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2024 beantragt wird und der bereits bestehende Heizkessel der betroffenen Zentralheizungsanlage zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als zehn Jahre ist.

(8) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht für Zentralheizungsanlagen, bei denen der Abnahmebefund bis spätestens 31. Dezember 2020 der Behörde vorgelegt wird.

§ 3 TGHKV 2014


(1) Neue Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfüllen. Wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn hierfür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.

(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.

(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

a)

die Brennstoffwärmeleistung mehrerer Feuerungsanlagen in Summe mehr als 50 kW beträgt und diese gleichzeitig betrieben werden können,

b)

nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden oder aufgrund der Art der Heizungsanlage unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.

(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.

(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2018 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:

 

Tag

6:00 bis 19:00 Uhr

Abend

19:00 bis 22:00 Uhr

Nacht

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

40 dB

35 dB

30 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

45 dB

40 dB

35 dB

Kerngebiet, landwirtschaftliches und allgemeines Mischgebiet

50 dB

45 dB

40 dB

Gegenüber Sonderflächen nach § 43 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, und gegenüber bebauten Grundstücken im Freiland nach § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sind die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen, die dem in der Sonderfläche festgelegten Verwendungszweck am nächsten kommt.

(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.

(9) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.

(10) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.

(11) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.

(12) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(13) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(14) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.

(15) Bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen sind in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorzusehen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.

(16) Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

(17) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

§ 4 TGHKV 2014


(1) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Heizungsanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann.

(2) In Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden. Anderenfalls ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.

(3) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraumes brandbeständig ummantelt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.

(4) Die Heizraumtüren müssen selbstschließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens 3 cm überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlagen oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen. Anderenfalls ist die Zugangstüre zum Heizraum mit einer Feuerwiderstandsklasse nach El2 90 C2 Sm entsprechend der ÖNORM EN 13501-2 auszuführen.

(5) Heizräume sind elektrisch zu beleuchten.

§ 5 TGHKV 2014


Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.

§ 7 TGHKV 2014


Lagerräume und Lagerbehälter für Holz- und Rindenpellets müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Lagerräume und Lagerbehälter müssen so ausgeführt sein, dass bei der Lagerung und Befüllung keine Nässe eindringen kann. Weiters müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Auftreten von Kondenswasser getroffen werden.

b)

Lagerräume müssen gegenüber den angrenzenden Räumen staubdicht ausgeführt sein.

c)

Lagerräume und Lagerbehälter sind so auszuführen, dass beim Betreten keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen CO-Konzentrationen auftreten können.

d)

Lagerräume und Lagerbehälter samt den zugehörigen Füllsystemen sind so auszuführen, dass während des Füllvorgangs keine für das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährlichen Staub-Luftgemische auftreten können.

e)

Lagerräume und Lagerbehälter müssen derart zugänglich sein, dass alle erforderlichen Wartungs- und Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

§ 8 TGHKV 2014


(1) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m³.

(2) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.

§ 9 TGHKV 2014


(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 5 nicht überschritten werden.

b)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 1 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 10, 11 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 1 Z 1 nicht überschritten werden.

d)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit festen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 2 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-4 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-5 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 TGHKG 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 11 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

§ 10 TGHKV 2014


(1) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind flüssige Brennstoffe außer in den im Abs. 2 genannten Fällen in Heizöllagerräumen im Sinn des § 11 zu lagern.

(2) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:

a)

bis zu einer Gesamtmenge von 40 l je Wohnung in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;

b)

bis zu einer Gesamtmenge von 500 l, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen, auf Dachböden und offenen Balkonen sowie in Garagen mit einer Nutzfläche von über 50 m², wenn

1.

die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens brandhemmend (F 30) ausgeführt ist,

2.

die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und

3.

die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 11 Abs. 2 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.

§ 11 TGHKV 2014


(1) In einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.

(2) In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat

a)

bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern (beispielsweise Batteriebehälter) der gesamten höchstzulässigen Lagermenge,

b)

bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters,

c)

bei beweglichen Lagerbehältern (Fässern, Kanistern und dergleichen) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters,

zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Behälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

(3) Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten.

(4) Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.

(5) Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.

(6) Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.

(7) In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.

(8) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.

(9) In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

der Abstand der Einstiegsöffnung des Behälters von der Decke und bei seitlichen Einstiegsöffnungen von der Wand muss mindestens 1 m betragen;

b)

Stahlbehälter müssen von Wänden und Decken sowie voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm und vom Boden einen Abstand von mindestens 15 cm aufweisen. Bei Batteriebehältern aus Stahl genügt ein gegenseitiger Abstand von 4 cm;

c)

Stahlbehälter sind an den Auflageflächen ausreichend zu isolieren.

§ 12 TGHKV 2014


(1) Oberirdische Lagerbehälter außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist. Freiliegende Armaturen sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.

(2) Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, bei mehreren Lagerbehältern zumindest der höchstzulässigen Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Lagerbehälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

(4) In einer Lagerstätte dürfen nicht mehr als 500.000 l Heizöl gelagert werden. Um Lagerstätten, in denen mehr als 200.000 l Heizöl gelagert werden, ist eine Schutzzone mit einer linear zur Lagermenge steigenden Größe von 20 m bis 30 m, gemessen vom Lagerbehälter aus, vorzusehen. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude bzw. Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume aufweisen, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder aus brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle der Schutzzone kann an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose, brandbeständige Wand errichtet werden, die so zu bemessen ist, dass sie eine gegenseitige Brandübertragung zwischen Lagerbehälter und Umgebung verhindert.

(5) Wird Heizöl teils oberirdisch und teils im Erdreich gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile.

§ 13 TGHKV 2014


(1) Im Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

(2) Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.

(3) Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem 30. September 2000 hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.

(4) Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm starke Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.

(5) Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.

(6) Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.

(7) Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.

(8) Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.

(9) Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.

§ 14 TGHKV 2014


(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;

b)

das Baujahr;

c)

die Herstellungsnummer;

d)

die höchstzulässige Füllmenge in Litern und

e)

den Prüfdruck in bar.

§ 15 TGHKV 2014


(1) Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.

(2) Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.

(3) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

§ 16 TGHKV 2014


(1) Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen und ihre Dichtungen müssen gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und dicht bleiben.

(2) Kunststoffleitungen dürfen nur im Zusammenhang mit Kunststoffbehältern verwendet werden. Sie dürfen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen nur innerhalb der Auffangwanne verlegt werden. Füllanschlüsse sind jedenfalls aus Metall auszuführen.

(3) Bewegliche Leitungen müssen sichtbar verlegt werden. Ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.

(4) Im Erdreich verlegte und andere nicht sichtbar verlegte Leitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen sind in einem korrosionsbeständigen dichten Schutzrohr zu verlegen. Der Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr ist durch eine geprüfte Leckwarneinrichtung zu überwachen oder es ist das Schutzrohr abfallend zu einem öldichten Kontrollschacht oder zu einem Raum mit öldichtem Boden zu verlegen.

(5) Rohrleitungsanschlüsse an den Lagerbehältern sind so auszuführen, dass sie gelöst werden können und keine unzulässigen Spannungen verursachen.

(6) Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Füllen automatisch in den Lagerbehälter entleeren. Weiters sind Füllleitungen mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen im Domschacht nur zulässig, wenn dieser flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.

(7) Die Entnahmeleitung zwischen Lagerbehälter und Brenner darf bei Heizungsanlagen, die mit Heizöl „extra leicht“ betrieben werden, nur als Einrohrsystem ohne Rücklaufleitung ausgeführt werden.

(8) Entnahmeleitungen sind in die Lagerbehälter von oben einzuführen und mit einem Fußventil auszustatten, das erst durch die Saugwirkung der Brenner bzw. Förderpumpen angehoben werden kann. Dies gilt nicht für beheizte Lagerbehälter, wenn die Entnahmestelle durch eine Vorkopfkammer, einen Schacht und dergleichen zugänglich ist und die Entnahmeleitung zum Brenner nicht unter dem statischen Druck des Heizöls im Lagerbehälter steht.

(9) Entnahmeleitungen, aus denen bei einem technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, müssen händisch absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen sind unmittelbar am Lagerbehälter bzw. Zwischenbehälter anzuordnen. Sie dürfen nicht in die bewegliche Anschlussleitung zum Brenner eingebaut werden.

(10) Rücklaufleitungen dürfen mit dem Behälterinhalt nur in Verbindung stehen, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall ist die Heberwirkung durch den Einbau eines Rückschlagventiles beim Eintritt in den Behälter auszuschalten, die Leitung unmittelbar unter dem Brenner absperrbar einzurichten und die Absperrung gegen unbefugte Betätigung ausreichend zu sichern. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Lagerbehältern ist durch automatische Verriegelungen sicherzustellen, dass der Rücklauf jeweils nur in jenen Behälter möglich ist, aus dem Heizöl entnommen wird.

(11) Ölführende Leitungen, die unter Druck stehen, sind mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, die bei Leitungsgebrechen die Heizölfördereinrichtungen automatisch abschaltet.

(12) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Sie sind gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so zu legen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündung der Lüftungsleitung muss sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über dem höchstzulässigen Ölspiegel im Lagerbehälter befinden. Der Innendurchmesser der Lüftungsleitung muss mindestens gleich dem Innendurchmesser der Füllleitung des Behälters sein. Dies gilt nicht für Serienprodukte mit vorgefertigten Füll- und Lüftungsleitungen bzw. mit vorgegebenen Anschlussstutzen.

(13) Die Lüftungsleitung von Zwischenbehältern ist als nicht absperrbare Überlaufleitung in den Lagerbehälter herzustellen. Sie muss mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitung aufweisen und, wenn der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt sein.

(14) Alle ölführenden Rohrleitungen aus Metall einschließlich der Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 2 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Dabei darf die Rohrleitung nicht an den Lagerbehälter angeschlossen sein. Bei anderen Leitungsmaterialien ist die Dichtheitsprüfung nach den Vorschriften des Herstellers durchzuführen.

§ 17 TGHKV 2014


Elektrisch beheizte Heizölvorwärmeinrichtungen in Lager- und Zwischenbehältern sind mit einem Sicherheitstemperaturbegrenzer auszurüsten.

§ 18 TGHKV 2014


(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:

a)

eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach § 14 Abs. 1 entspricht;

b)

eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;

c)

eine Bestätigung, dass die Überfüllsicherungen nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden;

d)

bei fabriksfertigen, in Gebäuden oder oberirdisch außerhalb von Gebäuden aufgestellten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Durchführung einer Sichtkontrolle auf ihre Unversehrtheit am Aufstellungsort;

e)

bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 13 Abs. 4 dritter Satz;

f)

bei im Erdreich verlegten Stahlbehältern eine Bestätigung darüber, dass die Behälterwände und die Behälter- und Rohrleitungsisolierungen nach dem Einbau unversehrt waren und dass das Sandbett ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet wurde;

g)

bei ölführenden Rohrleitungen eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 16 Abs. 14;

h)

bei Kunststofffüllleitungen eine Bestätigung des Herstellers, dass diese den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1 entsprechen.

(2) Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.

(3) Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 lit. b bis g berechtigt ist, wer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist.

§ 19 TGHKV 2014


(1) Heizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.

(2) Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.

(3) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.

§ 20 TGHKV 2014


(1) Bei Zentralheizungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Gebläsebrenner und zu allfälligen Ölförder- und Heizölvorwärmeinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Heizungsanlage eine Lufttemperatur von mehr als 70° C erreicht wird.

(2) Liegt der höchstzulässige Ölspiegel im Lagerbehälter, aus dem der Brenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Brenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter nach Abs. 1 gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Ölzufuhr zum Brenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in den die Heizungsanlage eingebaut wurde, oder möglichst nahe der Austrittsstelle der Entnahmeleitung aus dem Lager- oder Zwischenbehälter anzuordnen.

§ 21 TGHKV 2014


(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:

a)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 6 nicht überschritten werden.

b)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 2 oder mit flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 12 bis 17 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs.1 Z. 2 nicht überschritten werden.

d)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit flüssigen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die zutreffenden Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 3 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

(4) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.

§ 22 TGHKV 2014


Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.

§ 23 TGHKV 2014


(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:

a)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 7 nicht überschritten werden.

b)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den §§ 18 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

c)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 1 Z. 3 nicht überschritten werden.

d)

Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW bis 1 MW, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Abs. 4 nicht überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

§ 24 TGHKV 2014


(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 lit. a Z. 1 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z. 1 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

 

§ 24a TGHKV 2014


(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

 

§ 24b TGHKV 2014


(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 9b zu berechnen (Mischregel).

(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

§ 24c TGHKV 2014


(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:

 

Brennstoff

SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm

180

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm,

Heizöl extra leicht,

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,

Heizöl leicht

350

 

§ 25 TGHKV 2014


(1) Folgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:

a)

ÖNORM EN 13501-2, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen, Ausgabe 2016 11 01;

b)

ÖNORM M 5861-1, Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrische Verfahren Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 1993 04 01

c)

ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

d)

ÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01

e)

ÖNORM M 9413, Bericht über Emissionsmessungen ― Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011 04 15

f)

ÖNORM EN 303-1, Heizkessel Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner – Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (EN 303-1:1999 + A1:2003), Ausgabe 2004 03 01

g)

ÖNORM EN 298, Feuerungsautomaten für Brenner und Brennstoffgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Ausgabe 2012 07 15

h)

ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

i)

ÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01

j)

ÖNORM EN 1, Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, Ausgabe 2007 10 01

k)

ÖNORM EN ISO 17225-5, Biogene Festbrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe: 2014 09 01;

l)

ÖNORM EN ISO 17225-4, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 4: Klassifizierung von Holzhackschnitzeln; Ausgabe 2014 09 01;

m)

ÖNORM EN ISO 17225-2, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe 2014 09 01;

n)

ÖNORM EN ISO 17225-3, Biogene Festbrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 3: Klassifizierung von Holzbriketts; Ausgabe 2014 09 01;

o)

ÖNORM C 1109, Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen, Ausgabe 2014 03 01

p)

ONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe 2009 09 01

q)

ÖNORM C 1108, Flüssige Brennstoffe- Rückstandsheizöle ― Anforderungen, Ausgabe 2003 05 01

r)

ÖNORM EN 14214, Flüssige Mineralölerzeugnisse ― Fettsäure- Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl ― Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2014 04 01

s)

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe 2013 12 01

t)

ÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2001 05 01;

u)

ÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001;

Die Regelwerke nach lit. a bis lit. t werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach lit. u) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

(2) Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.

(4) Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

(5) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:

a)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018;

b)

Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 312/2011.

 

§ 26 TGHKV 2014


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.

(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

§ 27 TGHKV 2014


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.

§ 28 TGHKV 2014


(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl. Nr. 66, außer Kraft

(2) Diese Verordnung wurde

a)

unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0703/A) und

b)

unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/651/A).

Anlage

Anl. 9/b TGHKV 2014


(zu § 24b TGHKV 2014)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014 (TGHKV 2014) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 2014, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014)

LGBl. Nr. 80/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zulässige Arten von Brennstoffen

§ 3

Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

§ 4

Heizraum

§ 5

Maßnahmen der ersten Löschhilfe

§ 6

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen

2. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 7

Lagerung fester Brennstoffe

§ 8

Brandschutz

§ 9

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe

3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe

§ 10

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden

§ 11

Heizöllagerräume

§ 12

Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden

§ 13

Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich

§ 14

Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter

§ 15

Ausrüstung der Lagerbehälter

§ 16

Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen

§ 17

Heizölvorwärmung

§ 18

Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen

2. Unterabschnitt
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 19

Zentralheizungsanlagen

§ 20

Brandschutz

§ 21

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

§ 22

Einzelfeuerstätten

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe

§ 23

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

§ 24

Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Verbindlicherklärung, Kundmachung und Gleichwertigkeit von Normen

§ 26

Anpassung der Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen

§ 27

Inkrafttreten, Notifikation

Aufgrund des § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111, wird verordnet:

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