Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.
In Kraft seit 15.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 TGHKV 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 TGHKV 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 TGHKV 2014