(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:
a) | eine Bestätigung des Herstellers des Lagerbehälters, dass dieser den für die jeweilige Behälterbauart maßgeblichen ÖNORMEN oder auf andere Weise den Erfordernissen nach § 14 Abs. 1 entspricht; | |||||||||
b) | eine Bestätigung, dass die Leckwarneinrichtungen von doppelwandigen Behältern und Rohren nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden; | |||||||||
c) | eine Bestätigung, dass die Überfüllsicherungen nach dem Einbau auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden; | |||||||||
d) | bei fabriksfertigen, in Gebäuden oder oberirdisch außerhalb von Gebäuden aufgestellten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Durchführung einer Sichtkontrolle auf ihre Unversehrtheit am Aufstellungsort; | |||||||||
e) | bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 13 Abs. 4 dritter Satz; | |||||||||
f) | bei im Erdreich verlegten Stahlbehältern eine Bestätigung darüber, dass die Behälterwände und die Behälter- und Rohrleitungsisolierungen nach dem Einbau unversehrt waren und dass das Sandbett ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet wurde; | |||||||||
g) | bei ölführenden Rohrleitungen eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung nach § 16 Abs. 14; | |||||||||
h) | bei Kunststofffüllleitungen eine Bestätigung des Herstellers, dass diese den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1 entsprechen. |
(2) Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.
(3) Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 lit. b bis g berechtigt ist, wer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugt ist.
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