§ 25 TGHKV 2014

TGHKV 2014 - Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Folgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:

a)

ÖNORM EN 13501-2, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen, Ausgabe 2016 11 01;

b)

ÖNORM M 5861-1, Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrische Verfahren Allgemeine Anforderungen, Ausgabe 1993 04 01

c)

ÖNORM M 7510-4, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

d)

ÖNORM M 7510-5, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 4: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01

e)

ÖNORM M 9413, Bericht über Emissionsmessungen ― Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011 04 15

f)

ÖNORM EN 303-1, Heizkessel Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner – Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (EN 303-1:1999 + A1:2003), Ausgabe 2004 03 01

g)

ÖNORM EN 298, Feuerungsautomaten für Brenner und Brennstoffgeräte für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Ausgabe 2012 07 15

h)

ÖNORM M 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2012 12 15

i)

ÖNORM M 7510-3, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 3: Umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Ausgabe 2011 12 01

j)

ÖNORM EN 1, Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, Ausgabe 2007 10 01

k)

ÖNORM EN ISO 17225-5, Biogene Festbrennstoffe ― Brennstoffspezifikationen und -klassen Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe: 2014 09 01;

l)

ÖNORM EN ISO 17225-4, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 4: Klassifizierung von Holzhackschnitzeln; Ausgabe 2014 09 01;

m)

ÖNORM EN ISO 17225-2, Biogene Festbrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Klassifizierung von Holzpellets; Ausgabe 2014 09 01;

n)

ÖNORM EN ISO 17225-3, Biogene Festbrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und –klassen - Teil 3: Klassifizierung von Holzbriketts; Ausgabe 2014 09 01;

o)

ÖNORM C 1109, Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen, Ausgabe 2014 03 01

p)

ONR 31115; Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten - Mindestanforderungen; Ausgabe 2009 09 01

q)

ÖNORM C 1108, Flüssige Brennstoffe- Rückstandsheizöle ― Anforderungen, Ausgabe 2003 05 01

r)

ÖNORM EN 14214, Flüssige Mineralölerzeugnisse ― Fettsäure- Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl ― Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2014 04 01

s)

ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe 2013 12 01

t)

ÖNORM C 1301, Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe 2001 05 01;

u)

ÖVGW-Richtlinie G 31, Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit, Ausgabe 5/2001;

Die Regelwerke nach lit. a bis lit. t werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben. Das Regelwerk nach lit. u) werden von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW-, Schubertring 14, 1015 Wien herausgegeben und können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

(2) Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.

(4) Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

(5) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:

a)

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018;

b)

Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 312/2011.

 

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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