§ 24c TGHKV 2014

TGHKV 2014 - Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:

 

Brennstoff

SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm

180

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm,

Heizöl extra leicht,

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,

Heizöl leicht

350

 

In Kraft seit 17.01.2018 bis 31.12.9999
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