§ 19 TGHKV 2014

TGHKV 2014 - Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Heizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 – 1 entsprechen.

(2) Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 298 entsprechen.

(3) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.

In Kraft seit 15.07.2014 bis 31.12.9999
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