§ 12 TGHKV 2014

TGHKV 2014 - Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Oberirdische Lagerbehälter außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist. Freiliegende Armaturen sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.

(2) Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, bei mehreren Lagerbehältern zumindest der höchstzulässigen Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Lagerbehälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

(4) In einer Lagerstätte dürfen nicht mehr als 500.000 l Heizöl gelagert werden. Um Lagerstätten, in denen mehr als 200.000 l Heizöl gelagert werden, ist eine Schutzzone mit einer linear zur Lagermenge steigenden Größe von 20 m bis 30 m, gemessen vom Lagerbehälter aus, vorzusehen. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude bzw. Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume aufweisen, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder aus brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle der Schutzzone kann an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose, brandbeständige Wand errichtet werden, die so zu bemessen ist, dass sie eine gegenseitige Brandübertragung zwischen Lagerbehälter und Umgebung verhindert.

(5) Wird Heizöl teils oberirdisch und teils im Erdreich gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile.

In Kraft seit 15.07.2014 bis 31.12.9999
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