§ 40e TDBG 2012 Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.2031
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