§ 40c TDBG 2012 Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mitteilungen auf ARF- oder KSF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einshaben unverzüglich zu erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2sind als ARF- oder KSF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich auf die neu angelegten ARF- oder KSF-Leistungsangebote zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF- oder KSF-LeistungenZusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF- oder KSF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. 2.Ziffer 2den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF-LeistungenZusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF-Leistungen
    1. 1.Ziffer einsdie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie
    2. 2.Ziffer 2Namen und Geburtsdatum sowie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer eines Endempfängers oder Auftragnehmers
    zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  5. (3a)Absatz 3 a,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2a in Verbindung mit § 25 Abs. 1 für KSF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für KSF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.
  6. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF- oder KSF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF- oder KSF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  7. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen sowie für KSF-Leistungen und KSF-Mitteilungen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen sowie für KSF-Leistungen und KSF-Mitteilungen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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