Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wennDie Veröffentlichung nach Absatz eins, hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
1.Ziffer einsbei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
2.Ziffer 2bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
3.Ziffer 3bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oderbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
4.Ziffer 4bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteilbei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
1 500 Euro unterschreitet.
(3)Absatz 3Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
1.Ziffer einsdie leistungsdefinierende Stelle,
2.Ziffer 2den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
3.Ziffer 3die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
4.Ziffer 4die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
5.Ziffer 5die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
6.Ziffer 6die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
7.Ziffer 7sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
(4)Absatz 4Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
(5)Absatz 5Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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