§ 40d TDBG 2012 Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

TDBG 2012 - Transparenzdatenbankgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
§ 40d.Paragraph 40 d,

Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder § 40 Abs. 2 und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen. Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40d TDBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40d TDBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40d TDBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40d TDBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40d TDBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TDBG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40c TDBG 2012
§ 40e TDBG 2012