Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder § 40 Abs. 2 und 2a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen. Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.
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