Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach Paragraph 40 a, sind Mitteilungen nach Paragraph 25, vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei ARF- oder KSF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:Bei ARF- oder KSF-Leistungen nach Paragraph 40 a, sind anzugeben:
1.Ziffer einsGelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
2.Ziffer 2sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
3.Ziffer 3übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
4.Ziffer 4Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
5.Ziffer 5Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
6.Ziffer 6übrige ARF- oder KSF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
(3)Absatz 3,Liegt eine aus ARF- oder KSF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben. Bei KSF-Leistungen ist zusätzlich auch der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Leistung anzugeben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 35 Z 18, BGBl. I Nr. 62/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 35, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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