§ 11 TADG 2005 Benachteiligungsverbot

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Verbotes der Diskriminierung oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 7 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 1, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 9 und hinsichtlich der Beweislast § 10 Abs. 1 sinngemäß.

In Kraft seit 02.07.2008 bis 31.12.9999
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