§ 14a TADG 2005 Aktionsplan

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Zur Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, hat die Landesregierung einen Aktionsplan zu erstellen und dem Landtag zuzuleiten.

(2) Der Aktionsplan hat einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen. Mindestens alle fünf Jahre sind Teilbereiche des Aktionsplanes zu evaluieren.

In Kraft seit 23.12.2017 bis 31.12.9999
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