(1) Zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
(2) Dem Monitoringausschuss gehören an:
a) | die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte als Vorsitzende(r), | |||||||||
b) | ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre, | |||||||||
c) | ein(e) Experte(in) aus dem Bereich der Menschenrechte und | |||||||||
d) | fünf Menschen mit Behinderungen. |
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten und nach Anhörung des Behindertenbeirates zu bestellen. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen anzustreben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(7) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses endet:
a) | mit dem Ablauf der Funktionsdauer; | |||||||||
b) | durch Verzicht; | |||||||||
c) | mit dem Widerruf der Bestellung. |
Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
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