§ 16 TADG 2005 Aufgaben

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzungen dieses Gesetzes, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem Gesetz bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten;

b)

die Durchführung von Vermittlungsversuchen auf Antrag einer oder eines Betroffenen, die bzw. der eine Verletzung dieses Gesetzes behauptet; der jeweilige Rechtsträger hat auf Ersuchen der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten eine Person für die Teilnahme am Vermittlungsversuch namhaft zu machen;

c)

die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und die Erstattung unabhängiger Berichte und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe;

d)

die Pflege und Förderung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe haben;

e)

die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar berühren.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 hat die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte erforderlichenfalls mit dem Landesvolksanwalt sowie mit landesgesetzlich zur Beratung der Landesregierung oder zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen eingerichteten Organen zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

(3) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat dem Landtag im Wege der Landesregierung jedes zweite Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach § 17 Abs. 4 nicht entgegenstehen, mit Einrichtungen der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Informationen austauschen.

In Kraft seit 23.12.2017 bis 31.12.9999
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