§ 8 TADG 2005 Bemessung des Schadenersatzes

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 7 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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