§ 6 TADG 2005

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 durch eine für das jeweilige Organ oder den jeweiligen Rechtsträger handelnde Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein mit den sonstigen im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten belästigt wird.

(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein mit den sonstigen im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das

a)

die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

b)

für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

c)

für die betroffene Person ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung einer anderen Person vor.

In Kraft seit 02.07.2008 bis 31.12.9999
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