§ 5 TADG 2005 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn dieses Merkmal wegen der Art einer bestimmten Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt, sofern es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, wenn

a)

sie aufgrund objektiver Kriterien erfolgt und angemessen ist,

b)

sie durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, sachlich gerechtfertigt ist und

c)

die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(3) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung vor, die darin besteht, dass Güter und Dienstleistungen im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitgestellt werden, wenn

a)

dies durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und

b)

die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

(4) Keine Diskriminierung stellen Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung dar, die darauf abzielen, tatsächliche Benachteiligungen von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung zu verhindern oder auszugleichen. Dies gilt insbesondere:

a)

für Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten, und

b)

für Maßnahmen, die einer besseren Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt oder in die Gesellschaft dienen oder diese fördern.

In Kraft seit 23.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 TADG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TADG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 TADG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 TADG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 TADG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 TADG 2005
§ 6 TADG 2005