§ 3 TADG 2005 Allgemeines Diskriminierungsverbot

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei der Besorgung von Aufgaben und bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ist jede Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung verboten.

(2) Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a)

Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

b)

soziale Vergünstigungen;

c)

Bildung;

d)

Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, und Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen;

e)

Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;

f)

Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

g)

Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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