§ 8 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 8

Auflösung des Lehrverhältnisses

 

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit (§ 6) nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Solche Gründe sind seitens

a)

des Lehrberechtigten, wenn der Lehrling

1.

sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht, oder länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird,

2.

den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat, oder die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht,

3.

trotz wiederholter Ermahnung den Ausbildungslehrgang nicht besucht,

4.

einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte gegen Entgelt verrichtet,

5.

seinen Lehrplatz unbefugt verlässt oder

6.

unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

b)

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes), wenn

1.

der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann,

2.

der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder ihn gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen vonseiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt,

3.

der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Ausbildungsordnung oder des Lehrvertrages zu erfüllen,

4.

der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderungen ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird oder

5.

der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt.

(2) Die Auflösung des Lehrverhältnisses ist dem Tiroler Jägerverband unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Auflösung des Lehrverhältnisses kann nur schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen bedarf sie im Falle der Auflösung nach Abs. 1 lit. b darüber hinaus der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Vormundes).

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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